Hallo,
Ich werde wohl bald die Vermögensauskunft abgeben müssen. Der erste Vollstreckungsbescheid von einem Gläubiger ist schon einige Wochen her.
Grundsätzlich habe ich kein Problem damit. Nur falls ich zu einem Termin kommen soll wäre das schwierig. Ich bin Risikopatient und habe eine Maskenbefreiung. Bei den aktuellen Zahlen gehe ich ausser zum Arzt überhaupt nicht mehr ausser Haus.
Gibt es da die Möglichkeit die Vermögensauskunft per Post zu schicken? Wenn nein, was wäre wenn diese trotzdem per Einschreiben hinschicken und nicht zum Termin erscheinen würde?
LG
Luna
Vermögensauskunft
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Re: Vermögensauskunft
Hallo Luna,
sobald du das Schreiben in deinen Händen hältst, kontaktierst du den Gerichtsvollzieher und erzählst ihm von deiner gesundheitlichen Einschränkung. Da wird es mit Sicherheit eine Lösung geben. Dies sind auch nur Menschen.
Früher in meiner ungeordneten Lebensphase hatte ich auch eine Menge Vollstreckungsbescheide bekommen. Dies bedeutet nicht automatisch, dass es zur Vermögensauskunft kommt.
sobald du das Schreiben in deinen Händen hältst, kontaktierst du den Gerichtsvollzieher und erzählst ihm von deiner gesundheitlichen Einschränkung. Da wird es mit Sicherheit eine Lösung geben. Dies sind auch nur Menschen.
Früher in meiner ungeordneten Lebensphase hatte ich auch eine Menge Vollstreckungsbescheide bekommen. Dies bedeutet nicht automatisch, dass es zur Vermögensauskunft kommt.
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Re: Vermögensauskunft
1. Ein Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist aufzuheben, wenn der Schuldner auf Grund ärztlichen Attests offensichtlich zu einer sogenannten Corona-Risikogruppe gehört.
2. Lag der Termin bereits in der Vergangenheit, fehlt es auf Grund prozessualer Überholung am erforderlichen Rechtschutzinteresse, über eine Terminsaufhebung zu entscheiden.
3. Gerichtsvollzieher können dem Schuldner gestatten, den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft im Wege der Bild- und Tonübertragung wahrzunehmen.
LG Oldenburg, Beschluss vom 11.2.2021 – 6 T 75/21 –
2. Lag der Termin bereits in der Vergangenheit, fehlt es auf Grund prozessualer Überholung am erforderlichen Rechtschutzinteresse, über eine Terminsaufhebung zu entscheiden.
3. Gerichtsvollzieher können dem Schuldner gestatten, den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft im Wege der Bild- und Tonübertragung wahrzunehmen.
LG Oldenburg, Beschluss vom 11.2.2021 – 6 T 75/21 –
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