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INTI hat geschrieben: ↑27. Nov 2021, 13:04
Selbst bei der Beschwerdekammer wirst Du keine Chance haben.
BGH, Beschluss vom 16.04.2015, IX ZB 41/14
Danke INTI für Deine Einschätzung. Wenns so sein soll, dann ist das eben so. Aber: ich denke halt an die Tatsache, dass ich (nach Pfändung) ca. 2100 Euro und meine Partnerin "nur" ca. 1400 Euro verdient. Insofern frage ich mich, ob ich das Gericht irgendwie davon überzeugen könnte, dass eine 50%-Herausrechnungen unangemessen ist, sprich eine geringere Herausrechnungsquote, vielleicht 25%, angemessener ist.
Also so nach der Überlegung, dass wir ungleiches Gehalt verdienen und deshalb ungleich für den Unterhalt aufkommen. Wäre dies womöglich auch chancenlos?
In dem damaligen Präzedenzfall ging es ja darum, dass der Schuldner in etwa genauso viel verdient wie seine Frau, daher wohl die 50/50. Das ist bei mir ja nicht der Fall.
Für mein eröffnetes Verfahren gibt es nun einen Schlusstermin. Ich weiß, dass die Gläubiger durchgehend einen Versagungsantrag stellen können. Ist die durchschnittliche Häufigkeit von Versagungsanträgen kurz vorm Schlusstermin jedoch größer als in der "Anfangszeit"?
Seit 2014 hat sich das Gesetz geändert und Gläubiger können im gesamten verfahren einen Versagungsantrag stellen, brauchen nicht mehr auf die Schlussterminierung warten. Insofern kommen meist, wenn denn dann welche kommen, bereits vorher.