bamhamer hat geschrieben: ↑29. Okt 2021, 01:11 ...
Ich habe diesen bestritten und erläutert dass ich meine damalige Wohnung verlassen musste um in meine neue Wohnung zu gelangen wo meine Hunde auf mich gewartet haben. nach meiner recherche ist das verlassen der Wohnung erlaubt gewesen wenn es der Versorgung von Tieren galt.
das Problem:
Das zuständige Ordnungsamt konnte keine auf meinen Namen gemeldeten Hunde ausfindig machen und unterstellte mir deshalb dass es nur eine Schutzbehauptung war.
Leider habe ich nicht gecheckt, dass ich fristgerecht gegen das erneute Schreiben des Ordnungsamts erneut Widerspruch einreichen muss.
Als ich dann meinen Hundesteuerbescheid angefordert habe und beim Ordnungsamt eingereicht hatte wurde mir nur lapidar gesagt: "zu spät. das Bußgeld ist rechtskräftig geworden uns interessiert dein Schreiben samt Nachweis nicht mehr."
Die Beratung mit Schein hätte m.E. früher erfolgen müssen.
Und bei Wiedereinsetzung ist es oft so, dass dafür Fristen einzuhalten sind, die mit Kenntnis vom VERSÄUMTEN beginnen.
Wenn es um das UNGERECHTE geht, ist da wohl der Rechtsweg erschöpft.
Und wenn es um den Geldbetrag geht, dann kann manchmal gemeinnützige Arbeit geleistet werden. Eigentlich mir nur für Geldstrafen und nicht für Bußgelder bekannt geworden.
Ich befürchte aber, dass es ein schwieriger Weg sein wird, wenn die Staatsmacht auf unzureichende Mittel als Bezieher von Sozialleistungen hingewiesen wird und dann erkennt, dass Hunde gehalten werden und dafür Hundesteuer und Futter bezahlt werden.
Dass Hunde manchmal helfen, das Leben erträglich zu gestalten, habe ich auch schon einmal erfolgreich praktiziert und mit den Kosten für einen Hundesitter während der Arbeitszeit den Pfändungsfreibetrag erfolgreich erhöhen können.
Ich kann mir aber auch vorstellen, dass das Argument mit den unversorgten Hunden die Behörde weder damals noch jetzt als zutreffende Tatsache verarbeitet hat. Die werden wegen der fehlenden Annmeldung der Hunde bei der Überprüfung das GANZE nicht glauben und sich dann hinter den abgelaufenen Fristen erfolgreich verschanzen können.