Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
bamhamer
Fortgeschrittener
Reaktionen: 7
Beiträge: 36
Registriert: 28. Okt 2021, 01:31

Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Beitrag von bamhamer »

Hallo,

folgende frage:

wenn man mit in sich in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz befindet, gleichzeitig ALG2 Empfänger ist und ein Bußgeld in Höhe von 525€ bekommt dass man nicht zahlen kann, kann man dann einen eidesstattliche Erklärung abgeben ohne seine Restschuldbefreiung zu gefährden?

was genau bewirkt die e.E.?

Muss man das Bußgeld dann trotzdem bezahlen?


ich kann beim besten willen keine Antworten auf diese Frage im Internet ausfindig machen
0
Werbung
Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Werbung

Hi bamhamer,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?" geschaut?
0
Inso?
Wissender
Reaktionen: 15
Beiträge: 170
Registriert: 30. Apr 2019, 11:17

Re: Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Beitrag von Inso? »

Solange du kein pfändbares EInkommen und keinen Besitz hast den man pfänden kann musst du nach Abgabe einer EV das Bussgeld erstmal nicht bezahlen - das wird dann sozusagen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Um welche Art von Bussgeld handelt es sich? Kannst du es evtl. stunden lassen? Besteht die Hoffnung das es niedergeschlagen wird? Kannst du es evtl. abarbeiten?

Wegen 525€ würde ich in deiner Situation keine EV ablegen - denn das Bussgeld wird dich begleiten und jede EV die du ablegst verlängert den Zustand den du eigentlich ablegen möchtest.

Zur Auswirkung auf die RSB kann ich nichts sagen, aber davon würde ich eine Lösung nicht abhängig machen.
1
1 Bild
imker
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 87
Beiträge: 1241
Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Beitrag von imker »

1. unter
https://www.expertehilft.de/bussgeld/bu ... passieren/
wird "etwas" dazu gesagt
2. ich kenne das so, dass mit dem Nachweis, ich habe nichts, vom dafür zuständigen Amtsgericht keine Erzwingungshaft angeordnet wird - Problem ist aber: wer legt fest, dass man"nichts" hat?? Denn im Strafrecht wird einem ALG-Emfpänger auch bei Geldstrafen ein Tagessatz von nicht unter 10 EUR auferlegt - nichts habe führt nicht dazu, nichts zahlen zu müssen
3. ob die RSB gefährdet ist - doch nur, wenn ein Gläubiger das weiss und einen Versagungsantrag stellt und dafür einen Grund glaubhaft macht - google mal nach "insolvenzrechtlicher Redlichkeit" - das ist nicht automatisch mit Bußgeldern und Straftaten verknüpft
1
1 Bild
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 433
Beiträge: 2589
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Beitrag von caffery »

Ich versuche das man ganz lebenspraktisch - ohne theoretisches Detailklimbim zu beantworten:

1. Die Angst davor, durch die EV-Abgabe bei sowas die RSB zu gefährden ist unbegründet. Man kann der EV-Abgabe aber zu 99 % vorbeugen, in dem man der Behörde eine Kopie seines Hartzbescheides schickt.

2. Ja, das Bußgeld "muss" man trotzdem zahlen. Allein die Möglichkeit der Erzwingungshaft hätte man bei "Nachweisführung der Zahlungsunfähigkeit" deutlich abgemildert.

3. Ich würde bei sowas tatsächlich (Ja, auch aus dem Hartz!) empfehlen, der zuständigen Behörde die Zahlungsunfähigkeit durch ein kurzes Anschreiben nebst Kopie des o.g. Hartzbescheides darzulegen und dabei eine Marginalrate von bspw. 5 oder 10 Euro monatlich anbieten.

4. Alternativ kann man auch in Betracht ziehen einfach monatlich 5-10 Euro ohne Vereinbarung auf das Bußgeld zu zahlen. Zu 99,9% führt das meiner Erfahrung nach auch dazu, dass die die Füße still genug halten. Diese Behörden haben unzählige offene Bußgelder zu verwalten. Die "kümmern" sich (im Sinne von Ungemach stiften) in aller aller Regel immer zuerst um die Leute die überhaupt nichts zahlen und nicht reagieren.
PS: Punkt 3 ist natürlich eleganter als 4;) Vier ist eher sowas wie eine vereinfachte aber bewährte Notlösung für "Handlungsgehemmte".
2
2 Bild
bamhamer
Fortgeschrittener
Reaktionen: 7
Beiträge: 36
Registriert: 28. Okt 2021, 01:31

Re: Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Beitrag von bamhamer »

Erstmal danke für die bisherigen Antworten!

Es geht um einen, mir unterstellten Verstoß gegen die Ausgangssperre nach dem Infektionsschutzgesetz.

Ich habe diesen bestritten und erläutert dass ich meine damalige Wohnung verlassen musste um in meine neue Wohnung zu gelangen wo meine Hunde auf mich gewartet haben. nach meiner recherche ist das verlassen der Wohnung erlaubt gewesen wenn es der Versorgung von Tieren galt.

das Problem:
Das zuständige Ordnungsamt konnte keine auf meinen Namen gemeldeten Hunde ausfindig machen und unterstellte mir deshalb dass es nur eine Schutzbehauptung war.

Leider habe ich nicht gecheckt, dass ich fristgerecht gegen das erneute Schreiben des Ordnungsamts erneut Widerspruch einreichen muss.

Als ich dann meinen Hundesteuerbescheid angefordert habe und beim Ordnungsamt eingereicht hatte wurde mir nur lapidar gesagt: "zu spät. das Bußgeld ist rechtskräftig geworden uns interessiert dein Schreiben samt Nachweis nicht mehr."


Jetzt habe ich nur noch 2 (oder 3) Optionen:


1.ich ignoriere es, gebe dann die EV ab und zeige dass ich nichts habe. was aber nach euren Antworten das problem nicht löst sondern nur verschiebt...


2.Ich reiche einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach §85 OWiG ein und muss mich dann Wohl mit dem Amtsgericht auseinandersetzen und falls es zu einem Prozess kommt mich vor Gericht selbst vertreten was für mich ein Albtraum ist (Ich bin psychisch krank und bekomme schon beim Briefkasten
öffnen Angstanfälle)

3.Ich versuche ein Gespräch mit dem Ordnungsamt zu vereinbaren und hoffe dass sie sich einen Rest Menschlichkeit und Vernunft bewahrt haben (für mich auch ein Horror Szenario und ich habe nur sehr geringe Hoffnungen da überhaupt etwas erreichen zu können wenn ich an meine bisherigen Behördenerfahrungen zurückdenke)


Für Vorschläge bin ich natürlich dankbar.
0
bamhamer
Fortgeschrittener
Reaktionen: 7
Beiträge: 36
Registriert: 28. Okt 2021, 01:31

Re: Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Beitrag von bamhamer »

PS: das Bußgeld möchte ich auf gar keinen Fall zahlen. Alleine schon weil 525€ von einem Mittellosen zu verlangen eigentlich kriminell ist ABER auch deshalb weil ich der Auffassung bin mir gar nichts vorzuwerfen zu habe....
0
Witwe Bolte
Guru
Reaktionen: 173
Beiträge: 1600
Registriert: 23. Feb 2019, 07:29

Re: Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Beitrag von Witwe Bolte »

Ich würde das auch nicht bezahlen.
In dem Link, den Imker Dir oben eingefügt hatte, steht am Ende, wie es weitergeht:
OWiG § 95
Beitreibung der Geldbuße

(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.

(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.

Wenn Dein Ordnungsamt wirklich darauf bestehen sollte, dann gibst Du eben die VA
(Vermögensauskunft, so heißt die 'Eidesstattliche Erklärung' heute) ab.
Vorab kannst Du Ihnen ja Deinen ALG2-Bescheid schicken und die "Niederschlagung" beantragen
(vermutlich werden sie das ohne VA ablehnen).

Eine VA während des Inso-Verfahrens (incl. WVP) ist nicht schädlich für die RSB.

Deine Schufa (und was auch immer) ist durch das Inso-Verfahren sowieso dahin.

Man sollte (als Insolaner) nur keine Verurteilung nach §§ 283ff StGB riskieren, s. § 290 Inso
und seine 'Obliegenheitspflichten' s. § 295 InsO beachten,
wenn man seine RSB zum Schluß nicht riskieren will.

Neue Schulden "darf" man durchaus machen ... und auch, diese neuen Schulden nicht bezahlen.

Viel Glück!
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 433
Beiträge: 2589
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Beitrag von caffery »

Puh!

Drei Herzen in meiner Brust!

Also, ganz grundsätzlich finde ich ja auch, dass man aus dem Existenzminimum keine Raten zahlen kann. Denn schon allein aus der Definition des Wortes "Existenzminimum" lässt sich ableiten, dass man quasi nicht mehr existieren kann, wenn man daraus Raten blecht die in diesem Minimum überhaupt nicht enthalten sind.

ABER im Falle von Bußgeldern einfach grundsätzlich zu sagen:
Witwe Bolte hat geschrieben: 29. Okt 2021, 07:10 Ich würde das auch nicht bezahlen.

weil...

(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.
würde dann ja ganz praktisch bedeuten, dass jeder SGB II und SGB XII Empfänger sich im Prinzip wie die Axt im Walde aufführen kann, weil er Bußgelder sowieso nicht bezahlen kann/muss. Für so eine Haltung bin ich dann ganz grundsätzlich auf keinen Fall linksextrem genug;)

Aaaaaber... ich bin auf jeden Fall "extrem" genug um bei der von Dir dargelegten Geschichte ganz konkret n Kotzkrampf zu kriegen. Da wird mir beim Lesen speiübel und mein Sportsgeist wird auf jeden Fall bzgl. des Einzelfalls derart geweckt, dass ich hier auch gegen eine Zahlung aufbegehren würde. Selbst wenn ich Millionär wäre.

Vermutlich würde ich in dem ganz konkreten Einzelfall an Deiner Stelle auch erstmal prüfen ob man an der Rechtskraft des Bußgeldes noch was drehen kann und falls nicht, einfach auf Zeit spielen. Also ganz konkret im Prinzip formal bestreiten und hilfsweise auf die Zahlungsunfähigkeit verweisen.

Wer weiß was die Zeit bringt. Das VGH München (eigentlich stock-konservativ) hat vor 3 Wochen erst die Ausgangssperre nachträglich wegen völliger Unverhältnismäßigkeit für rechtswidrig und unwirksam erklärt (BayVGH, Beschluss vom 04.10.2021, 20 N 20.762).
Zwar ist der Beschluss noch nicht rechtskräfitg weil Rechtsmittel eingelegt wurden, aber wer weiß was daraus wird und noch in anderen Bundesländern passiert.
0
Witwe Bolte
Guru
Reaktionen: 173
Beiträge: 1600
Registriert: 23. Feb 2019, 07:29

Re: Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Beitrag von Witwe Bolte »

Da fühl ich mich jetzt aber gründlich missverstanden.

Gut, vielleicht hätte ich " ... Ich würde DAS auch nicht bezahlen ..." besser ausführen sollen:
Ich würde (als AGL2-Kunde) ein Ordnungsgeld in der Höhe für diesen Sachverhalt auch nicht zahlen.

Denn bekanntlich ist in D ja nix mit "wie die Axt im Walde" ...
schließlich kommen hier ziemlich viele Menschen in den Knast - FÜR SCHWARZFAHREN !!!, s
https://taz.de/Haftstrafen-fuer-Schwarzfahren/!5529577/

"Vater Staat" läßt sich die Disziplinierung seiner (nicht-) Steuerzahler was kosten.
"So geht es ja nicht!"
" Wo kommen wir denn dann hin? "
( ... man könnte ja auch über einen kostenlosen ÖPNV nachdenken, insbesondere, wenn man die eigenen Klimaziele wirklich erreichen will ... )

In diesem speziellen Fall teile ich cafferys Haltung (aus einem seiner drei Herzen):
Widerstand ist angesagt!

Und es geht durchaus.
Wenn man auf einen Menschen trifft, der nicht nur Befehlsempfänger und -ausführer ist,
der seinen eigenen Kopf und sein Herz trotz Job im ÖD nicht vor Dienstantritt zuhause läßt.

Dazu eine nette Geschichte:
Ein Mensch zieht um, in eine große Stadt mit mehreren Orteilen,
als braver Bürger informiert er sich umgehend, bei welchem Bürgeramt er sich anmelden muss.
"Im Bürgeramt A" war die erste (telefonische) Antwort.
Unser Mensch fährt also zum Bürgeramt A, findet einen Parkplatz, füttert brav die Parkuhr und geht ins Amt, um sich anzumelden.
"Im Prinzip sind Sie hier richtig, wenn Sie sich im Stadtteil XY anmelden wollen - ABER NICHT, wenn Sie auf der Strasse sowieso ab Hausnummer 240 wohnen, dann ist das Bürgeramt B zuständig."

Unser Mensch fährt also zum Bürgeramt B im nächsten Stadtteil.
Bezahlt wieder brav die Parkuhr und geht ins Bürgeramt B.
"Im Prinzip sind Sie hier richtig ... aber nicht, wenn Sie an dieser Adresse auch Ihr Gewerbe anmelden wollen, dann ist das Bürgeramt C in ... zuständig."

Unser braver Staatsbürger fährt also zum Bürgeramt C in ... nun meldet sich allerdings der morgendliche Kaffee (er möchte sehr dringend wieder hinaus) - zum Glück findet sich schnell ein Parkplatz ... aber kein passendes Kleingeld mehr für die Parkuhr.
Egal. Nur schnell zum WC.
Klappt, alles gut.
Bevor er nun das richtige Büro sucht, geht unser Mensch erstmal wieder raus, tauscht im nächsten Laden das passende Kleingeld ein und will die Parkuhr damit füttern
(wohlgemerk: Nr. 3 an diesem Vormittag).
Zu spät.
Das Knöllchen ist schon dran!

Kaum wieder Zuhause wird ein Brief ans Ordnungsamt geschrieben und die Situation beschrieben.
Ergebnis: Dem Knöllchen am Kfz folgte ... nichts.

Da hat vermutlich ein Mensch (trotz Job im ÖD) sich an dem Brief erfreut
- und das Knöllchen wanderte in den Müll und ward nicht mehr gesehen.

Will sagen: Es ist also möglich, auch im ÖD, Kopf und Herz auf "on" zu lassen und nicht bei Dienstantritt abzuschalten ( ... wie es aber vermutlich die Mehrheit dort macht).

Deswegen nochmal an 'bamhamer': Ich würde das auch nicht bezahlen.
Aber nicht reagieren ist vermutlich die schlechteste Lösung, also schick eine Kopie des ALG2-Bescheides hin und beantrage mindestens die Aussetzung oder gleich die Niederschlagung.

Viel Glück!

Nachsatz an caffery: Ich verstehe durchaus auch Deine anderen beiden Herzen ... bei DEM beruflichen Hintergrund (ehemals Pädagoge, jetzt Schuldnerberater) und DEM Klientel, was hier ja auch ab und an
erscheint ... und die merkwürdigsten Fragen stellt ... da bewundere ich echt oft Deine Geduld!).

Nachsatz 2:
Das "Existenzminimum" wird ja nun um ganze 3,00 Euro erhöht
(ab Januar 2022 von 446,- auf 449,- € Regelsatz pro Monat).
Wie hoch war nochmal die Preissteigerung ?
4,2% ?
"Vater Staat" kann also nicht rechnen ?
Oder interessieren ihn seine Schwächsten und ihr "Existenzminimum" gar nicht ?
Ist das vielleicht nur hohles Gerede ?
1
1 Bild
Shopgirl
Allwissender
Reaktionen: 133
Beiträge: 937
Registriert: 21. Okt 2018, 12:39

Re: Eidesstattliche Erklärung während Wohlverhaltensphase?

Beitrag von Shopgirl »

Ich würde den Quatsch auch nicht bezahlen wollen, aber bei allem Widerstandswillen sollte man bedenken, dass der TE das wohl allein nicht hinbekommt. Wenn man Angst hat den Briefkasten zu öffnen, kämpft man sich damit doch nicht durch alle möglichen Instanzen.

Wohin könnte er sich mit dem Ding wenden? Beratungshilfeschein und Anwalt?
0
Antworten