2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

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caffery
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von caffery »

Mit der Restschuldbefreiung hat das alles nichts zu tun - nur ganz losgelöst mit der entsprechenden Forderung.

Der Text auf der Vorderseite passt wie gesagt aus meiner Sicht zum Zusammenhang des kompletten Widerspruchs gegen die Forderungsanmeldung insgesamt. Ich vermute da hat jemand bei Gericht den falschen Zettel ausgedruckt und auf der Rückseite einfach mit Kuli ergänzt. Von daher würde ich persönlich das Gericht wohl um Klarstellung bitten.

Wenn der Gläubiger nicht direkt ins Feststellungsverfahren geht (wird er in solchen Fällen wahrscheinlich nicht) und jetzt quasi das "Patt" so stehen lässt, passiert erstmal nichts weiter. Der Gläubiger könnte dann irgendwann mal versuchen mit der Tabelle (In der dann steht: Anmeldung vbuh - wurde widersprochen) zu vollstrecken. Dagegen könntest Du Dich dann erneut wenden und dann müsste ein Gericht entscheiden wer recht hat. Wenn Du darauf nicht warten willst, kannst Du auch selber auf (negative) Feststellung klagen. Also von Dir aus einen Richter bitten festzustellen, dass das vbuh Attribut nicht zutrifft.

Ach ja - falls es so ist wie der Imker vermutet: Dass es einen direkten Strafrechtszusammenhang zu dem Vorfall gibt, wäre der Vorgang natürlich anders zu bewerten. Ich bin aber hier davon ausgegangen, dass Du sowas erwähnt hättest;)
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insolaner
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von insolaner »

da es bei meinen Leichen im Keller auch etwas ähnliches (Einkauf - Lastschrift - geplatzt) gibt, stelle ich mir gerade die Frage, ob das auch als vbuH vom Gläubiger argumentiert werden kann, wenn keine Strafanzeige gestellt wurde und das ganze somit nicht strafrechtlich verfolgt wurde.

Bzw andersrum, ob die vbuH in Stein gemeisselt ist, wenn das strafrechtlich gehndet wurde, wenngleich nur mit ein paar Tagessätzen?

Da das ganze 20+ Jahre zurückliegt, weiss ich es garnicht mehr so genau, 'damals' war einiges im Argen :(
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Nie_mehr_Schulden
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Nie_mehr_Schulden »

insolaner hat geschrieben: 3. Okt 2021, 12:19 da es bei meinen Leichen im Keller auch etwas ähnliches (Einkauf - Lastschrift - geplatzt) gibt, stelle ich mir gerade die Frage, ob das auch als vbuH vom Gläubiger argumentiert werden kann, wenn keine Strafanzeige gestellt wurde und das ganze somit nicht strafrechtlich verfolgt wurde.

Bzw andersrum, ob die vbuH in Stein gemeisselt ist, wenn das strafrechtlich gehndet wurde, wenngleich nur mit ein paar Tagessätzen?

Da das ganze 20+ Jahre zurückliegt, weiss ich es garnicht mehr so genau, 'damals' war einiges im Argen :(
Bei mir war es ähnlich und liegt so im selben Zeitraum zurück.
Ergänzend möchte ich noch einwerfen, ob es einen Unterschied macht, wenn man damals zu dem Zeitpunkt eine EV hatte.
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imker
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von imker »

Das kann ich nicht so gut und freundliche zu "TEXT" bringen wie caffery - vielleicht hilft er Euch weiter.

Bei diesen "Dingen" kommt es auf Verjährung und Titulierung an.

Liegt der Vorfall länger als die drei Kalenderjahre für eine Insolvenz zurück, ist wenig zu befürchten. Widersprechen und auf Verjährung hinweisen - bisweilen kann das helfen. Der Schadensersatza nspruch des Gläubiogers gegen den Schuldner verjährt in drei Jahren - ich meine, dass es auf Kalenderjähre und nicht auf 36 Monate ANKOMMT - SELBST PRÜFEN:::
Ist das strafrechtlch geahndet, ist das für die zivilrechtliche/insolvenzrechtliche Durchsetzung eine Erleichterung für den Gläubiger. Für den Schuldner bleibt es bei dem Verjährungs-Joker.

Aus den drei Jahren können 10 Jahre werden, wenn der Gläubiger von der Straftat nichts wusste/weiß.

Wenn damals eine EV abgegebven wurde - was soll damit leichter oder scherer sein? Der Eindruck ist dann eher so, dass der Schuldner wie ein Betrüger aussieht, wenn er auch bei der neuen Bestellung nicht zuahlt. Aber es kommt darauf an, ob er betrogen hat. Da kann es sein, dass im Licht von sekundärer Beweislast der Schuldner erklären muss, wovon der neue Sache betzahlt werden sollte und warum es dann nicht dazu kam. An der Verjährungsfrist ändert das nichts.

Die Diskussion ist so ähnloch wie die mit dem Versagunsgrund aus § 290 Ziffer 2 InsO.
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insolaner
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von insolaner »

tituliert ist das Zeug ja, das ist ja auch ok. Mir geht es lediglich um vbuH, da damit auch exorbitante Kosten im Raum stünden, von denen wohl nur ein Teil unrechtmässig wäre :(

Ach, ich warte ab, kann ich vorher eh' nix dran machen... Und hoffe drauf, dass das beim Gläubiger nicht auffällt!
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Noname2010
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Noname2010 »

Also ich blick garnet mehr durch :( ich würde bei Gericht nochmal nach fragen warum das mit kuli geschrieben wurde und was nun direkt drin steht. Wenn wir das jetzt ertsmal ingonieren... Ist die restschuldbefreiuung nicht gefährdet??? Der gläubiger könnte aber danach wenn die inso vorbei ist... Klagen bzw. Eine Pfändung veranlassen richtig?

Es gab keine Strafanzeige zumindest nicht das wir wüssten.. Nur diese Bescheide vom amt und glaub auch eine eidesstattliche Versicherung.
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Witwe Bolte »

Nein, keine Sorge, die Restschuldbefreiung ist nicht gefährdet.

Allerdings scheint mir, dass Du hier drei verschiedene Schreiben eingestellt hast:

1. von Noname2010 » 2. Okt 2021, 13:00
(vermutlich vom Gericht an Deinen Mann ?),
das klingt so, als ob er tatsächlich der kompletten Forderung widersprochen hätte ?

2. von Noname2010 » 2. Okt 2021, 13:54
= ein Vollstreckungsbescheid von HIT-Inkasso
(die im Text einfach Unsinn dazu schreiben ... "vbuH" ... - so geht das nicht)

und 3. von Noname2010 » 2. Okt 2021, 14:13
das scheint mir ein Teil "der Tabelle" (und nicht Bestandteil des VB)
hier hat die Rechtspflegerin Weber ja offensichtlich richtig erkannt, dass Euer Widerspruch NUR gegen den "vbuH"-Zusatz gerichtet war, nicht gegen die komplette Forderung.

Diese Nr.3 scheint mir NICHT die Rückseite von Nr. 2 zu sein.
Normal ist ein VB doch komplett auf EINER (Doppel-) Seite - oder ?

Vielleicht waren die Schreiben 2. und 3. Anlagen zum Schreiben 1. ?

Ruf die Rechtspflegerin an und bitte mal freundlich um Aufklärung zum Sachstand.

Viel Glück!

Nachsatz: Und zahlt jetzt keinesfalls was an dieses HIT-Inkasso!!
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Itak65
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Itak65 »

Hi, also die vbuh wurde ja von der Sigma als paragr. 823 BGB, 263 StgB zur Tabelle angemeldet.
Nun telefoniere ich mir die Finger wund bei Anwältendie auf zivilrecht spezialisiert sind nur keiner hilft. Jeder sagt solche Sachen machen sie nicht. An wen soll man sich wenden. Ich will vorbereitet sein, man weiss ja nie was der Sigma so einfällt. Aber es lässt sich einfach kein Anwalt finden.

Itak 65
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imker
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von imker »

und was sollen die Anwälte machen?
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Itak65
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Itak65 »

Ich wollte mit einer negativen feststellungsklage zuvor kommen und mal checken lassen wie die Chancen stehen.
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