2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

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Noname2010
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Noname2010 »

Caffery das hat der Anwalt natürlich nicht gesagt dass wir nur dem Zusatz unerlaubte handlung widersprechen sollen und net der kompletten Gläubiger Anmeldung :( ach das nervt man weiss garnet wie man es immer gleich richtig machen soll net mal der Anwalt sagt es einem :(
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Noname2010
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Noname2010 »

Na klasse :( wir machen ein schreiben fertig dass wir nur die vbuh Anmeldung meinen und nicht die Forderung :( hoffe das passt noch vom zeitplan her. Und wie sollen wir mit dem gläubiger vorgehen? Bezahlen und einigen oder.... Steh grad echt auf dem Schlauch.
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caffery
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von caffery »

1. Dem Gericht mitteilen, dass der Widerspruch nur gegen das Rechtsattribut gerichtet war und nicht gegen die Forderungsanmeldung im Ganzen und entsprechend um Korrektur bitten.

2. Den Anwalt in alle Winde jagen und ihm am besten mit einem fähigen Kollegen mit Regress kommen - sollten die hier dargelegten (in meinen Augen katastrophalen) Beratungsleistungen des Anwalts tatsächlich so stattgefunden haben.
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Noname2010
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Noname2010 »

Der zweite gläubiger ist etwas komplizierter..da geht es um Unterhalts Forderungen.. Die vorsätzlich vom Jugendamt angemeldet wurden.. Die haben ja eh sonder Rechte. Dort sind wir grad in Klärung un wieweit mein mann damals die finanziellen mittel hatte zum zahlen.. Da wird aber auf jeden fall trotzdem was stehen bleiben als vorsätzliche handlung.. Wir hoffen aber auf eine Minimierung des Schulden betrages.
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Noname2010
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Noname2010 »

Cafferey
Also uns nicht auf eine Ratenzahlung erstmal einlassen? Nur erstmal beim Amtsgericht um Korrektur bitten. Wie können wir dass denn nachweisen dass es keine unerlaubte handlung war? Oder ist das eine Sache des Gläubigers dass et das nachweisen muss? Weisst du was ich meine?
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caffery
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von caffery »

Noname2010 hat geschrieben: 2. Okt 2021, 14:02 Und wie sollen wir mit dem gläubiger vorgehen? Bezahlen und einigen oder.... Steh grad echt auf dem Schlauch.
Solange es nicht geklärt ist ob die Forderung als vbuh in der Tabelle steht oder nicht zahlt ihr da bitte gar nichts.
Noname2010 hat geschrieben: 2. Okt 2021, 14:05 Der zweite gläubiger ist etwas komplizierter..da geht es um Unterhalts Forderungen.. Die vorsätzlich vom Jugendamt angemeldet wurden.. Die haben ja eh sonder Rechte. Dort sind wir grad in Klärung un wieweit mein mann damals die finanziellen mittel hatte zum zahlen.. Da wird aber auf jeden fall trotzdem was stehen bleiben als vorsätzliche handlung.. Wir hoffen aber auf eine Minimierung des Schulden betrages.
Das ist in der Tat eine andere Geschichte. Bei solchen Forderungen gilt die Beweislastumkehr. Soll heißen: Im Zweifel muss der Schuldner nachweisen, dass er den betreffenden Unterhalt NICHT vorsätzlich/pflichtwidrig vorenthalten hat. Dieser Beweis ist in der Regel recht kompliziert zu führen - besonders wenn der Zeitraum schon länger zurückliegt.

Ich hoffe aber doch inständig, dass ihr in dieser Sache nicht von dem gleichen Anwalt beraten werdet...
Noname2010 hat geschrieben: 2. Okt 2021, 14:10 Wie können wir dass denn nachweisen dass es keine unerlaubte handlung war? Oder ist das eine Sache des Gläubigers dass et das nachweisen muss? Weisst du was ich meine?
Im Gegenteil zu der Unterhaltssache liegt bei sowas im Streitfall die Beweislast beim Gläubiger.

Allerdings kann er die Sache auch erstmal nicht weiter verfolgen und theoretisch irgendwann mal versuchen mit dem "ungeklärten Vorgang" zu vollstrecken. Ich würde es drauf ankommen lassen und mit dem Gläubiger und der Forderung überhaupt nichts mehr machen.
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Noname2010
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Noname2010 »

Das stand noch mit hinten drauf. Da steht der Schuldner widerspricht dem Rechtsgrund......
Dateianhänge
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caffery
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von caffery »

Ja, das sieht nun wieder so aus wie es soll.

Echt komisch - der Text auf der Vorderseite liest sich komplett anders - nämlich das einer Forderung im Ganzen widersprochen wurde. "Meine" Gerichte benutzen komplett andere Texte aus denen der Unterschied Attribut/Forderungswiderspruch ganz klar hervorgeht.

Sowas muss die Leute ja verwirren...
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Noname2010
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Noname2010 »

Na sehr verwirrend alles. Also brauchen wir doch net nochmal ein schreiben machen. Aber auf der Vorderseite steht ja das wir beweise liefern müssen 🤔oder versteh ich das falsch.
Also wir zahlen erstmal nix.. Aber wer klärt die Sachen denn am ende.. Das Gericht macht da ja scheinbar nix. Einfach gesagt wir wollen net dass das noch im Raum steht und der restschuldbefreiuung am ende im weg steht. Da war ja die Insolvenz für umsonst:(oder hab ich da einen denk Fehler?
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imker
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von imker »

Sag mal....hat Dein Mann widerholt bei EDEKA eingekauft und aus x Warenkäufen nicht eine einzige bezahlt?? Warum nicht?
Wenn die eine Forderung aus Warenkauf und ein Forderung aus Eingehungsbetrug angemeldet haben, die in einer Anspruchskonkuurenz zueinander stehen sollen, dann würde ich der Forderung aus Betrug versuchen zu widersprechen und mit einem guten Anwalt evt aus Dortmund dagegen vorgehen. Praktisch ist das aber hoffnunhgslos, weil Anwälte mit Blick auf Ihre Altersversorgung und Ihre aktuelle Versorgung mit Lebensmitteln sich wegen 200 EUR nicht die Mühe machen werden, die heir nötig ist. Vielleicht ist es erfolgreich, wenn die deinen Mann beratende Stelle einen Anwalt empfehlen kann, der jung und fachlich klug und engagiert ist - den mal mit einem PKH-Schein befragen,m was da getan werden kann.
Die Fristen verstehe ich so, dass der schriftliche Prüfungstermin im September 2021 stattgefunden hat?? Wenns der 13. war, dann muss eine Klage wegen des Eingehungsbetruges binnen eines Monats einegerereicht und dem Gericht mitgeteilt werden.
Der Vorteil ist, dass der Gläubiger dann am Ende keinen Titel mehr hat. Ohne diesen schenllen Weg zum Gericht geht der Widerspruch - wenn er sich auch gegen die Forderung gerichtet hat, "verloren". Wogegen wurde denn widersprochen? Nur der vbuH oder auch der angemeldeten Forderung??

Und zum Schluss die Frage: Wer hat die Gläubiger angeschrieben und wer hat "beraten"??
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