2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

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Noname2010
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2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Noname2010 »

Mein Mann ist seit Juni in der Privatinsolvenz. Nun haben zwei Gläubiger beim Amtsgericht angegeben, dass die "Schulden vorsätzlich als unerlaubte Handlung festzusetzen sind, dh diese würden nach der Inso noch stehen bleiben. Nun gab uns ein Anwalt den Rat mit den Gläubigern eine Ratenzahlung zu vereinbaren um die Schulden bis Ende der Inso getilgt zuhaben. Nun wissen wir ja dass es nicht erlaubt ist, dass mein Mann Gläubiger bedient in der Inso. Der Anwalt sagte uns, dass ich als Seine Frau doch die Ratenzahlung vereinbaren kann und es würde somit über mich laufen. Wir haben darauf hin dem Gläubiger einen Brief geschrieben mit dem Vorschlag einer Ratenzahlung. Eine Antwort kam gestern aber es wurde explizit mein mann nur angesprochen... Das wollten wir ja nicht.. Soll ja über mich gehen. Denen kann doch wurst sein wer bezahlt.. Hauptsache es ist bezahlt oder? Num wollen wir keine Fehler machen. Den Anwalt können wir nicht mehr fragen.und ob der Insolvenzverwalter uns Auskunft gibt ist auch fraglich, da der uns letztens schon sagte, er ist keine Rechtsberatung:(
Wie verhält es sich denn generell wenn ich als seine Frau das geld bzw den Gläubiger bediene und damit die Forderung ja bereinigt ist.. Geht das automatisch zum Amtsgericht und fliegt aus der Inso raus? Denn das ist ja das Ziel, dass es der Restschuldbefreiung nicht im Wege steht.
Könnt ihr uns einen Tipp geben?
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

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Hi Noname2010,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!" geschaut?
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caffery
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von caffery »

1. Warum genau wurde denn eine vbuh angemeldet? Ist die Vorhaltung der Gläubiger zutreffend? Wurde das durch den Anwalt geprüft? Sind die Rechtsmittelfristen schon abgelaufen?

2. Einen Anwalt aufzusuchen, um dann einzig den Rat zu kriegen eine Ratenzahlung zu vereinbaren ist schon christlich formuliert "etwas" dünn. Den Rat hättet ihr auch aus einem Mickey Maus Heftchen kriegen können.

3. Natürlich schreibt der Gläubiger nur den Schuldner selbst an. Das ist auch normal und für die Sache freilich unschädlich. Auf KEINEN Fall solltest Du darauf insistieren, dass es anders läuft. Nicht dass die auf die Idee kommen, Dich aus Unwissenheit in eine gesamtschuldnerische Haftung einwilligen zu lassen.

4. Dein Mann kann aus dem Unpfändbaren zahlen was er will... und Du natürlich auch auf seine Forderungen. Kein Mensch fliegt dann "aus der Inso raus".

Ganz allgemein: Prüft um Gottes Willen eure vbuh Anmeldungen! Solche Anmeldungen werden oft ins Blaue hinein getätigt weil Gläubiger hoffen, dass Schuldner nicht wissen was sie machen sollen und die Anmeldungen quasi als Gottgegeben hinnehmen. Das sind sie nicht! Der Vorgang folgt (wie so häufig in Rechtszusammenhängen) dem System der schweigenden Zustimmung.
Soll heißen: Der Gläubiger muss zunächst nur behaupten ohne zu begründen. Erst wenn der Schuldner innerhalb der Rechtsmittelfrist gegensteuert wird der Zusammenhang geprüft - tut er einfach nichts, ist die Anmeldung in Stein gemeißelt. Auf diese Weise könnten Gläubiger im Prinzip jede 0815-Pröttforderung zu einer deliktischen Forderung "scharfschießen" - alles was sie brauchen ist einen "devoten" Insolvenzschuldner der auf die Anmeldung nicht reagiert. Dieses System machen sich leider immer mal wieder Gläubiger zunutze.
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imker
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von imker »

1. wann soll sich die vbuH ereignet haben? Vor 1, 2 , 3 oder 10 Jahren??
2. ist die Forderung "tituliert" und wenn ja, was steht da als Anspruchgrunslage "drin"
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Noname2010
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Noname2010 »

Also die Forderung ist tituliert als vorsätzlich unerlaubte handlung des Antragsgegeners beim vollstreckungsgericht. Das war 2005. Der anwalt sagte uns da kommen wir nicht drum rum das ist tituliert als vorsätzlich. Wir sind beim Amtsgericht erstmal jn Widerspruch Gegangen. Die haben uns nun einen Brief zurück geschickt den kein Mensch versteht:( ich hab dies mal angehangen. Vielleicht versteht ihr das was die meinen.

Wir wollen nix falsch machen und die restschuldbefreiuung gefährden.
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imker
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von imker »

Vollstreckungsgericht ist etwas ungewöhnlich für so eine Feststellung.
Stell mal den Titel aus 2005 ein - ist das ein Urteil oder eine Vollstreckungsbescheid??

Was das Insolvenzgericht schreibt, das verstehe ich.

Ist was gekauft und nicht bezahlt worden? Hat es einen Verkehrsunfall gegeben? Hat Dein Mann mit einer Sprengstoffatrappe den Bahnbetrieb lahmgelegt??

Vernünftige Hinweise kan ich nur geben, wenn die Tatsachen bekannt sind, auf die es ankommt.

Wenn Dein Mann nichts unternimmt, die Forderung tituliert ist, zahlt er nach dem Ende der Insolvenz den Betrag zzgl der Zinsen.
Wenn er vorher zahlt, macht er etwas, was die InsO untersagt.
Wenn Du zahlst, frage ich mich, warum nicht früher, wenn der Anwalt das damals so gesagt hat...kommt man nicht drumrum.
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imker
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von imker »

und was ist mit dem zweiten Fall???
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Noname2010
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Noname2010 »

Hier der Vollstreckungsbescheid.
Und es war ein Einkauf bei kaufland oder edeka der nie bezahlt wurde.....
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caffery
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von caffery »

1. In einem Vollstreckungsbescheid kann man kein Rechtsattribut (also auch keine vbuh) titulieren. Wenn es also ein Vollstreckungsbescheid ist über den wir hier reden, dann kannst Du vergessen was da in diese Richtung drinsteht. Ob da "unerlaubte Handlung" als Forderungsbetreff oder "zur Mitte, zu Titte zum Sack, Zackzack" drin steht ist im Prinzip unerheblich.
Wenn Dir in diesem Falle ein Anwalt tatsächlich gesagt haben sollte "Da kann man nichts machen!", dann würde ich ernsthaft darüber nachdenken den wegen Falschberatung in Regress zu nehmen wenn Du wegen dieser Aussage nicht dagegen vorgegangen bist. Das ist/wäre schon ein ziemlich grober Schnitzer des Anwalts...

2. Der Brief den Du hier eingestellt hat liest sich so, als ob Du einer angemeldeten Forderung widersprochen hast und nicht dem Rechtsattribut. Das ist ein gängiger Fehler und sollte korrigiert werden. Soll heißen: Wenn Du nur der vbuh-Anmeldung widersprechen wolltest und nicht der kompletten Forderung (was ja quatsch wäre wenn es einen Titel gibt), dann solltest Du das schnellstens dem Gericht mitteilen.
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Noname2010
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von Noname2010 »

Vollstreckungsbescheif
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caffery
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Re: 2 Gläubiger haben vorsätzlich unerlaubte Handlung angegeben.. Bitte um Rat!

Beitrag von caffery »

Wie ich sagte - der Text in dem Bescheid ist rechtlich fürn knallroten Sack.

Du solltest gegen die vbuh-Anmeldung (nicht gegen die Forderung als Solches!) vorgehen - und falls Du das nicht mehr kannst, gegen den Anwalt der Dich derart kacke beraten hat.
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