Hallo, trotz eingehender Recherche einfach keine Antwort dazu gefunden:
Kann ein Vermieter Mietschulden vor Gericht einklagen, die nach Eröffnung der PI und nach Ablauf der Freigabeerklärung 109 Inso entstanden sind?
Also A hat am 1.6.2020 einen Mietvertrag unterschrieben.
1.8.2020 wurde PI eröffnet.
2.8 bekommt Vemieter die Freigabeerklärung.
30.05.2021 endet Mietvertrag, es bleibt die Mai-Miete offen.
Kann der Vermieter nun die Maimiete einklagen bei A , oder hat A gem.: 80 InsO keine Prozessführungsbefugnis?
Oder in dem Fall doch wegen der Freigabeerklärung?
Freue mich über jede sachliche Antwort.
Grüße
Simple aber doch knifflige Frage zu Mietschulden
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Re: Simple aber doch knifflige Frage zu Mietschulden
Hi Endgegner,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Simple aber doch knifflige Frage zu Mietschulden" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Simple aber doch knifflige Frage zu Mietschulden" geschaut?
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Re: Simple aber doch knifflige Frage zu Mietschulden
Durch die Freigabeerklärung bist du wieder für dein Mietverhältnis zuständig. Und der Vermieter kann natürlich das Geld einklagen.
Gibt es einen Grund, warum die Mai-Miete offen bleibt?
Wenn es sehr ungünstig läuft für dich, dann verstößt du gegen eines der 6 Obliegenheiten:
Gibt es einen Grund, warum die Mai-Miete offen bleibt?
Wenn es sehr ungünstig läuft für dich, dann verstößt du gegen eines der 6 Obliegenheiten:
An deiner Stelle würde ich auf jeden Fall eine gütliche Einigung mit dem ehemaligen Vermieter anstreben und eine Ratenzahlung vereinbaren bzw. das Geld in der Familie erfragen.keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begründung unangemessener Verbindlichkeiten während der Wohlverhaltensphase
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Re: Simple aber doch knifflige Frage zu Mietschulden
Warum die Mai Miete offen blieb ist doch komplett irrelevant für die Fragestellung.
Ist A also wieder prozessbefugt?
Was wäre denn bei einer Niederlage von A vor Gericht?
Der Titel des Vermieters wäre doch gar nicht vollstreckbar.
Grüße
Ist A also wieder prozessbefugt?
Was wäre denn bei einer Niederlage von A vor Gericht?
Der Titel des Vermieters wäre doch gar nicht vollstreckbar.
Grüße
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Re: Simple aber doch knifflige Frage zu Mietschulden
Der Mietrückstand ist bei der genannten Konstellation weder eine Insolvenzforderung, noch haftet die Insolvenzmasse in irgendeiner Weise dafür. Sie ist ganz normal von "A" geschuldet und ihm gegenüber durchsetzbar.
Die einzige Einschränkung aus Sicht der Gläubigers wäre, dass das pfändbare Einkommen bis zum Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens an den Insolvenzverwalter ginge und das Vermögen ja erst "frisch verwertet" wäre. Eine Vollstreckung würde also mit höchster Wahrscheinlichkeit ins Leere laufen. Im Normalfall würde ein Gläubiger einer solchen Forderung (Neuschulden) während eines laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens zunächst nur titulieren und erst nach Ende des Verfahrens vollstrecken.
Die einzige Einschränkung aus Sicht der Gläubigers wäre, dass das pfändbare Einkommen bis zum Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens an den Insolvenzverwalter ginge und das Vermögen ja erst "frisch verwertet" wäre. Eine Vollstreckung würde also mit höchster Wahrscheinlichkeit ins Leere laufen. Im Normalfall würde ein Gläubiger einer solchen Forderung (Neuschulden) während eines laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens zunächst nur titulieren und erst nach Ende des Verfahrens vollstrecken.
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Re: Simple aber doch knifflige Frage zu Mietschulden
Nein, so ganz irrelevant ist sie nicht, da in meinem zitierten Text von grob fahrlässigen oder vorsätzlichen neuen Schulden die Rede ist. Darauf zielte meine Frage aus. Es kann ja einen guten Grund geben, warum man die letzte Mietzahlung nicht begleicht. Es wäre halt schade , wenn dadurch die Restschuldbefreiung in Mitleidenschaft geraten würde.
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Re: Simple aber doch knifflige Frage zu Mietschulden
Für die Fragestellung ist es irrelevant, fürs Insolvenzverfahren möglicherweise nicht.Nie_mehr_Schulden hat geschrieben: ↑30. Aug 2021, 23:04Nein, so ganz irrelevant ist sie nicht, da in meinem zitierten Text von grob fahrlässigen oder vorsätzlichen neuen Schulden die Rede ist. Darauf zielte meine Frage aus. Es kann ja einen guten Grund geben, warum man die letzte Mietzahlung nicht begleicht. Es wäre halt schade , wenn dadurch die Restschuldbefreiung in Mitleidenschaft geraten würde.
Aber in dem Gesetzestext sind soviele auslegbare Begriffe wie 'unangemessene Verbindlichkeiten' , dass eine fehlende Monatsmiete darunter wohl nicht subsumiert wird.
@caffery: danke. aber das A wirklich wieder Prozessführungsbefugnis hat, zweifele ich irgendwie an.
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