Steuererklärung

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Niedersax
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Steuererklärung

Beitrag von Niedersax »

... und gleich noch eine Frage, diesmal wieder zum Thema Finanzamt.
Folgende Situation: Gegen mich liegt beim Finanzamt ein PFÜB vor, d.h. alle Erstattungsbeträge werden direkt nach erfolgter Steuererklärung an einen Gläubiger abgeführt. Gegen meine Frau liegt kein PFÜB vor.
Wir sind seit knapp einem Jahr getrennt und haben somit zum letzten Mal die Möglichkeit, für 2020 die Zusammenveranlagung zu beantragen.

Meine Frage jetzt: Ist Zusammenveranlagung überhaupt sinnvoll? Oder klabüstert das FA die Beträge auseinander, damit klar ist, wieviel an den Gläubiger abgeführt wird und wieviel meine Frau ausbezahlt bekommt? Ich will natürlich nicht, dass das Geld meiner Frau für sie verloren geht. Aus der Vergangenheit war die Erstattung immer nur ein Betrag, aus dem nicht zu ersehen, wieviel nun jedem einzelnen Ehepartner zusteht und der dann beiden Ehepartnern zusammen gehörte.

Die andere Frage ist, bei welchem Finanzamt reiche ich die Steuererklärung ein? Seit der Trennung liegen unsere Wohnsitze in Zuständigkeitsbereichen verschiedener Finanzämter. Meine Vermutung ist eigentlich, dass es egal ist, und dass die Erklärung bei dem Finanzamt eingereicht werden kann, der als erster in der Steuererklärung eingetragen ist.
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Re: Steuererklärung

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Hi Niedersax,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Steuererklärung" geschaut?
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Niedersax
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Re: Steuererklärung

Beitrag von Niedersax »

Hat zumindest jemand einen Tipp, wo ich das mal nachlesen könnte?
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Witwe Bolte
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Re: Steuererklärung

Beitrag von Witwe Bolte »

Mal bisschen suchen vielleicht ?

Dann findest Du z.B.
https://www.steuertipps.de/steuererklae ... zustaendig
Danach wäre das alte FA zuständig.

Und:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/aufte ... 09350.html
Danach wäre die Zusammenveranlagung möglich mit einem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gem. AO § 268.

Das würde m.E. aber nur Sinn machen, wenn ein evt. Erstattungsbetrag auch tatsächlich Deiner Ex zuzuordnen ist, also wenn sie auch selbst Steuern gezahlt hat.

Man könnte auch einfach mal beim FA anrufen und fragen.

Viel Glück !

Nachsatz: "Von alleine" macht das FA vermutlich nichts (wie "auseinanderklamüsern"), wenn man was von denen will, muss man vermutlich schon den richtigen Antrag stellen.
Oder eben auch: Nicht stellen.
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Nie_mehr_Schulden
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Re: Steuererklärung

Beitrag von Nie_mehr_Schulden »

Der Sinn einer zusammenveranlagten Steuererklärung ist, dass die Berechnung für beide gemeinsam erfolgt. Da wird nichts "außeinanderklambüsert". Wenn es getrennt werden soll, dann muss man sich einzeln veranlagen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Finanzamt dafür einen "Schlüssel" hat, wie man die Erstattung auf die beiden Steuerpflichtigen verteilt. Immerhin tritt die Steuerverkürzung erst dadurch in Kraft, weil beide als Einheit die Steuererklärung abgeben.

Und wie ich jetzt gerade nachgeschaut habe, so wird dies nicht geschehen.
Eine von dir gewünschte Aufteilung gibt es leider nur, wenn man Steuern nachzahlen muss. Um den einen Steuerpflichtigen nicht unnötig zu belasten, so gibt es beim Finanzamt die fiktive Möglichkeit einer "Aufteilung der Steuerlast", die man auch extra beantragen muss. Bei einer Rückerstattung ist dies nicht möglich.

ich würde eine Einzelveranlagung durchführen, um nicht zusätzliche Konfliktpunkte zu schaffen. Die schönste Möglichkeit wäre natürlich, wenn deine ehemalige Frau nicht an ihre Steuerrückerstattung interessiert wäre.
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Witwe Bolte
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Re: Steuererklärung

Beitrag von Witwe Bolte »

Nie_mehr_Schulden hat geschrieben: 24. Jun 2021, 10:45 ...
die fiktive Möglichkeit einer "Aufteilung der Steuerlast", die man auch extra beantragen muss.
Nix "fiktiv".
Das heisst: Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gem. AO § 268.
Schrieb ich schon.

Nie_mehr_Schulden hat geschrieben: 24. Jun 2021, 10:45 ...
Bei einer Rückerstattung ist dies nicht möglich.
Und das steht wo ?
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Nie_mehr_Schulden
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Re: Steuererklärung

Beitrag von Nie_mehr_Schulden »

https://www.anwalt.de/rechtstipps/aufte ... 09350.html
Hier kommt der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 AO ins Spiel. Mit diesem Antrag lässt sich die negative Wirkung der Gesamtschuld beenden, ohne auf die Vorteile der Zusammenveranlagung verzichten zu müssen. Die Ehegatten bleiben weiterhin im Genuss des Splittingtarifs. Durch den Antrag kann für den noch ausstehenden Steuerbetrag ausschließlich der Ehegatte in Anspruch genommen werden (Vollstreckungsschutz), auf den die Steuerschuld entfällt.
Dort steht nur etwas für die Steuerschuld, also bei einer Nachzahlung. Im Falle einer Erstattung wurde in keiner Quelle etwas erwähnt.
§ 268
Grundsatz

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
Und auch im Gesetzestext wurde lediglich von "Gesamtschuldner" im Rahmen einer Zusammenveranlagung gesprochen. Nach meiner Lesart trifft dies nur auf Situationen zu, bei denen zu einer Nachzahlung kommt.
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Nie_mehr_Schulden
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Re: Steuererklärung

Beitrag von Nie_mehr_Schulden »

ich habe jetzt noch was anderes gefunden. Wir beide lagen falsch, mit dem angesprochenen Paragraphen geht es nicht.

https://www.vlh.de/familie-leben/scheid ... assen.html
Wenn Sie wollen, dass Ihre Steuererstattung getrennt überwiesen wird, obwohl Sie zusammen die Steuererklärung machen, müssen Sie einen formlosen Antrag stellen – im besten Fall direkt bei der Abgabe der Steuererklärung. Das Finanzamt rechnet dann aus, wie viel Rückerstattung dem Ehemann und wie viel der Ehefrau zusteht und überweist jedem die entsprechende Summe.

So gehen Sie vor: Für Ihren formlosen Antrag gibt es keine Vorlage. Schreiben Sie einen Brief an Ihr zuständiges Finanzamt, in dem Sie einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 AO stellen. Weisen Sie darauf hin, dass Ehepaare, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben, zwar Gesamtschuldner sind (§ 44 Abs. 1 AO), aber nach § 37 Abs. 2 AO nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs. Geben Sie im Schreiben für beide Ehegatten jeweils an: Name, Steuer-ID, Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung.
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Niedersax
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Re: Steuererklärung

Beitrag von Niedersax »

Wow, danke Euch allen, das hilft dann doch sehr und meine Frau bekommt zumindest ihre Erstattung. Ja, sie hat gearbeitet und wird wohl auch etwas zurückbekommen, wenn auch keine grosse Summe.
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