Hallo in die Runde,
endlich geschafft, denke ich. Meine Wohlverhaltensphase lief Anfang Dezember 2018 aus.
Beschluss vom Gericht über die RSB habe ich erhalten, ebenfalls die Entabrechnung.
Nun bekam ich vom Insolvenzverwalter Bescheid bekommen und die Insolvenztabelle gem. §175 InSo erhalten, die ich zuvor in der Form nie gesehen habe.
Sorgen macht mir die Forderung, für die damals der Gläubiger eine unerlaubte Handlung angemeldet hat. Diese Anmeldung steht auch dort in der Tabelle.
Jedoch hatte ich damals (2013) diesem Grund in der mündlichen Verhandlung widersprochen und auch das Protokoll so erhalten. Dieser Widerspruch wurde auch nicht "beklagt", da der Vorwurf nicht stimmte (machte der Gläubiger wohl, weil er darauf spekulierte, dass ich das vergesse)
Muss dieser Widerspruch nicht in diese Tabelle mit rein?
Oder ist soweit alles okay und ich kann nun sorgenfrei in eine schuldenfreie Zukunft schauen?
Danke für Hilfe
Günther
Restschuldbefreiung
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Re: Restschuldbefreiung
Ich habe schon beides gesehen. Also sowohl, dass die 302er Anmedlung nach Widerspruch entfernt wurde, als auch, dass sie wie bei dir aus unerfindlichen Gründen noch in der Tabelle stand. Es ist vermutlich lediglich eine Frage der Akribie.
Wenn es so gelaufen ist wie dargestellt und du das auch schriftlich hast, musst du dir aber keine Sorgen machen. Wäre der Rechtsgrund der vbuh vom Gläubiger erfolgreich beklagt worden, hättest du das mitbekommen;)
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Re: Restschuldbefreiung
Hallo,
ja, danke für die Information.
Also, ich habe dem InSo-Verwalter das nochmal gesteckt. Nicht das der Gläubiger glänzende Augen bekommt und plötzlich ein Problem auftaucht...
Gruß
Günther
ja, danke für die Information.
Also, ich habe dem InSo-Verwalter das nochmal gesteckt. Nicht das der Gläubiger glänzende Augen bekommt und plötzlich ein Problem auftaucht...
Gruß
Günther
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Re: Restschuldbefreiung
Aber ich verstehe das doch richtig:
Der Widerspruch zur vbuh muss in jedem Fall mit einer Klage "richtig" festgestellt werden und kann nicht einfach durch Behauptung als rechtskräftig behandelt werden, oder?
Das heißt:
Gläubiger meldet vbuh an, Schuldner widerspricht dem Grund, nichts passiert, Insolvenzverfahren beendet, Wohlverhaltensphase beendet - Restschuldbefreiung.
Oder kann nun doch noch was passieren?
Gruß
Günther
Der Widerspruch zur vbuh muss in jedem Fall mit einer Klage "richtig" festgestellt werden und kann nicht einfach durch Behauptung als rechtskräftig behandelt werden, oder?
Das heißt:
Gläubiger meldet vbuh an, Schuldner widerspricht dem Grund, nichts passiert, Insolvenzverfahren beendet, Wohlverhaltensphase beendet - Restschuldbefreiung.
Oder kann nun doch noch was passieren?
Gruß
Günther
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Re: Restschuldbefreiung
Wenn du dem Rechtsgrund der Anmeldung ordnungsgemäß widersprochen hast, hätte der Gläubiger klagen müssen.
1. Anmeldung Gläubiger vbuh(muss nicht begründet werden) ->2. Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund der vbuh (muss nicht begründet werden) -> 3. Gläubiger muss klagen (und natürlich begründen)
Wenn nach Punkt 1 nichts mehr passiert, hat der Gläubiger gewonnen.
Wenn nach Punkt 2 nichts mehr passiert, hat der Schuldner gewonnen.
Nach Punkt 3 entscheidet ein Richter.
Wenn du alles hier richtig dargestellt hast m.E. also: Nein.
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Re: Restschuldbefreiung
Hallo,
ich habe mit dem Insolvenzverwalter gesprochen.
Demnach ergibt sich mein Widerspruch der vbuh nicht aus der Insolvenztabelle, sondern lediglich aus den vollstreckbaren Tabellenauszügen.
Diesen habe ich als Kopie erhalten und dort steht er auch drinne.
Na, dann: Alles Paletti - auf in eine schuldenfreie Zukunft.
Lieben Gruß
ich habe mit dem Insolvenzverwalter gesprochen.
Demnach ergibt sich mein Widerspruch der vbuh nicht aus der Insolvenztabelle, sondern lediglich aus den vollstreckbaren Tabellenauszügen.
Diesen habe ich als Kopie erhalten und dort steht er auch drinne.
Na, dann: Alles Paletti - auf in eine schuldenfreie Zukunft.
Lieben Gruß
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