Hallo Zusammen,
ich hätte mal eine Frage im Zusammenhang mit der Privatinsolvenz.
Ich bin knapp 50 Jahre alt, und überlage aufgrund einer gescheiterten Selbstständigkeit und daruas resultierenden 25.000 EUR Schulden in eine Privatinso zu gehen.
Hintergrund:
Es sind 50.000 EUR Schulden über, 25.000 EUR wurdfen durch das Haus meiner Frau gesichert (Bank wollte eine Grundschuld) und 25.000 mussten von mir als notarielles Schuldanerkenntnis gesichert werden.
Weitere ca. 30.000 EUR sind noch vorhanden aus erster Ehe, welche mit einem minimalen Betrag bedient werden.
Einkommenssituation: Meine Frau hat ca. 2100 EUR netto und ich, da Steuerklasse 5 und nur 30 Stunden in der Woche, ca. 1000 EUR.
Aufgrund Coronoa ist eine Vollzeitstelle bei mir im Moment nicht möglich.
Wir haben 3 Kinder im Alter von 14, 8, 7 Jahre.
Wie wird der selbstbehalt berechnet, bzw. was muss bei der Inso abgeführt werden? Wir nur mein Einkommen angerechnet, oder auch das Einkommen meiner Frau? Muss ich ggf. eine Vollzeitstelle annehmen und meine Frau auf Teilzeit gehen?
Fragen über Fragen.
ich freue mich auf eure Antworten.
LG
Stefan
Insolvenzfrage
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Re: Insolvenzfrage
siehe § 295 InsO:
Obliegenheiten des Schuldners
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
Stichwort = "angemessen".
Du müsstest Dich schon um eine Vollzeitstelle bemühen und solltest Deine Bemühungen auch dokumentieren. Wenn es derzeit keinen Vollzeitjob für Dich gibt, dann gibt es eben keinen.
Wenn nur Du ins Inso-Verfahren gehst (und Deine Frau nicht), dann ist erstmal natürlich nur Dein Einkommen die Berechnungsgrundlage (und nicht das Einkommen Deiner Frau).
Und Du hättest dann vier (4) "Unterhaltsberechtigte" (Ehefrau und drei Kinder).
Der Insolvenzverwalter müsste dann (und wird es vermutlich auch umgehend tun) beim Gericht beantragen, dass Deine Frau rausfällt, da sie genügend eigenes Einkommen hat.
Wie dann die genaue Anrechnung der Kinder ist, weiß ich nicht, sorry.
Möglich wäre ja, dass sie alle drei voll oder auch nur hälftig bei Dir verbleiben
(weil Deine Frau ja auch für die Kinder unterhaltspflichtig ist).
Einer der Profis hier weiß sicher mehr dazu.
Also: Geduld.
Obliegenheiten des Schuldners
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
Stichwort = "angemessen".
Du müsstest Dich schon um eine Vollzeitstelle bemühen und solltest Deine Bemühungen auch dokumentieren. Wenn es derzeit keinen Vollzeitjob für Dich gibt, dann gibt es eben keinen.
Wenn nur Du ins Inso-Verfahren gehst (und Deine Frau nicht), dann ist erstmal natürlich nur Dein Einkommen die Berechnungsgrundlage (und nicht das Einkommen Deiner Frau).
Und Du hättest dann vier (4) "Unterhaltsberechtigte" (Ehefrau und drei Kinder).
Der Insolvenzverwalter müsste dann (und wird es vermutlich auch umgehend tun) beim Gericht beantragen, dass Deine Frau rausfällt, da sie genügend eigenes Einkommen hat.
Wie dann die genaue Anrechnung der Kinder ist, weiß ich nicht, sorry.
Möglich wäre ja, dass sie alle drei voll oder auch nur hälftig bei Dir verbleiben
(weil Deine Frau ja auch für die Kinder unterhaltspflichtig ist).
Einer der Profis hier weiß sicher mehr dazu.
Also: Geduld.
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Re: Insolvenzfrage
Mal so aus Interesse: kann der IV dann auch verlangen, sich einen neuen Arbeitgeber zu suchen, auch wenn man in einem Betrieb möglicherweise schon viele Jahre beschäftigt ist? Es gibt ja durchaus nachvollziehbare Gründe, warum ein AN seine Arbeitszeit reduziert hat und jetzt vor dem Problem des Insolvenzverfahrens steht. Wenn dann - so wie jetzt - eine 75%-Stelle sicherer ist als eine 100%-Stelle bei einem neuen AG, wäre das doch vollkommener Unfug, oder?
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Re: Insolvenzfrage
Die Frage kann dir keiner guten Gewissens beantworten - der IV kann verlangen was er will - ob der Schuldner das mitmacht, ist die andere frage - und ob dann ein Gericht für den Schuldner oder für den IV entscheidet hängt ganz doll viel vom Gericht und den Einzelfall ab.
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Re: Insolvenzfrage
...lass Dich kompetent beraten zu der Frage, wie sich das auf die Darlehrensabsicherung auf dem Grundstück der ehefrau auswirkt, wenn Du eine Insolvenz benötigst
ich habe es sage und schreibe einmal bisher geschafft, dass der gesicherte Kredit weiter bedinet werden konnte und kein ZV angesetzt wurde
ich habe es sage und schreibe einmal bisher geschafft, dass der gesicherte Kredit weiter bedinet werden konnte und kein ZV angesetzt wurde
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