caffery hat geschrieben: ↑7. Feb 2021, 15:52
...
Das stimmt so meines Wissens nicht. Die Freibeträge gelten auch für Gelder die während des Leistungsbezugs durch engelsgleiche Askese angespart wurden.
...
Ich weiß auch nicht, was nun wirklich stimmt (oder was das BSG letztendlich dazu sagen würde),
aber ich habe die "Fachlichen Weisungen" der BA zum §12 des SGB II bisher so verstanden, s.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015849.pdf
Zitat:
(2) Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was sie/er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG-Urteile vom 30.7.2008 B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R)
Zitat Ende (s.S. 7)
Wie gesagt, was das BSG im Fall des Falles wohl letztendlich dazu sagen würde ?
Vielleicht das, was ein SG einmal sinngemäß meiner GKV ins Urteil schrieb:
" ... sie kann ja in Ihre Satzung schreiben, was sie will - das SGB kann sie damit jedoch nicht aushebeln ..."
(analog also: die BA kann in ihre 'Fachlichen Weisungen' ... )