Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit

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Yumni
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Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit

Beitrag von Yumni »

Mir wird von einer Rechtspflegerin wegen einer Unterhaltspfändung seit Februar 2017 meine Aufwandsentschädigung aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, welche den "üblichen Rahmen" von 200 € nicht übersteigt, auf meinem P-Konto festgehalten, so das ich es zur Ausübung meiner ehtrenamtlichen Tätigkeit nicht verwenden konnte.
Trotz mehrerer sofortiger Beschweden dagegen, wurde bis zum heutigen Tage durch die Rechtspflegerin am Amtsgericht noch nicht endgültig darüber entschieden. Deswegen musste ich seit September letztes Jahr mein Ehrenamt aufgeben, da ich es aus meinen Sozialmitteln (Hartz 4) nicht mehr weiter bestreiten konnte.
Aus einem BGH Beschluss (BGH, Be­schluss vom 06.04.2017 - IX ZB 40/16 (LG Würz­burg), BeckRS 2017, 108471) habe ich folgendes:
"Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind u. a. Aufwandsentschädigungen unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Aufwandsentschädigungen stellen kein Entgelt für eine Arbeitsleistung dar, sondern ersetzen tatsächlich entstandene Auslagen, für die der Empfänger der Vergütung bereits seine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch erbringen muss. Der Schuldner soll davor geschützt werden, dass ihm der Gegenwert für seine tatsächlichen Aufwendungen durch die Pfändung nochmal entzogen wird und ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht wird, da er die dafür erforderlichen Auslagen nicht mehr aufbringen kann (BGH, NJW 1986, 2362)."

Genau das aber hat die Rechtspflegerin bisher mit ihren Beschlüssen bewirkt, nämlich das mir die Fortsetzung meiner seit 2012 in einem Obdachlosenheim ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit unmöglich gemacht wurde.

Die letzte sofortige Beschwerde dagegen wurde im August 2019 eingereicht und ist bis heute nicht beschieden.
Auch ein Antrag auf Änderung des pfandfreien Betrages, den ich im November 2019 wegen einer Festeinstellung und wegen einer zu zahlenden Unterhaltsverpflichtung eingereicht habe, wurde bis zum heutigen Tage nicht beschieden.
Welche Möglichkeiten habe ich dagegen vorzugehen, oder das Gericht zu einer Entscheidung zu zwingen?
Wie kann ich die mir dadurch entstandenen Schäden und die Rechtsverletzungen dem Gericht gegenüber geltend machen?
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Re: Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit

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Hi Yumni,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit" geschaut?
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit

Beitrag von caffery »

Ich denke, wir haben es hier mit einer Kombination verschiedener rechtsdogmatischer Fehler zu tun.

1. Eine sofortige Beschwerde ist zu etwas ganz anderem gedacht und hat in dem Zusammenhang nichts verloren. Wenn Du angestrengt versuchst mit einer sofortigen Beschwerde Vollstreckungsschutz für einen gesperrten unpfändbaren P-Konto-Betrag zu erreichen wundert es mich nicht, dass da nichts passiert.

2. Zumal das Gericht vermutlich sogar der falsche Adressat für einen Antrag auf Vollstreckungsschutz (den Du ja noch nichma gestellt hast) gewesen sein könnte. Dies gälte für den Fall, wenn der genannte Unterhalt durch eine Behörde (Jugendamt, Unterhaltsvorschuss) vollstreckt wird.

3. Eine Änderung des pfandfreien Betrags wegen "einer Festanstellung und einer Unterhaltsverpflichtung" zu beantragen dürfte ebenfalls nicht sonderlich viel bewirkt haben. Zunächst mal weil die Mitteilung über die "Festanstellung" für den Zusammenhang sehr wahrscheinlich unerheblich war und zum zweiten weil die Erhöhung des pfandfreien Betrags ohne Wirkung sein dürfte wenn man - wie Du schreibst - wegen laufendem Unterhalt in den Vorrechtsbereich gepfändet wird. Auch hier könnte der Antrag zudem an die falsche Stelle gesandt worden sein.
Eine einfache P-Kontobescheinigung wäre hier der einfachere Weg gewesen.

Ich vermute hier also viel "Halbwissen" welches bei Dir dazu geführt hat, dass Du denkst zu wissen was Du tun musst ohne Dich vorher genauer zu informieren. Dies hat Dich scheinbar trotz grundsätzlich teilweise nicht falscher Informationen vollster Überzeugung auf einen falschen Weg geführt um zu Deinem Recht zu kommen.

Du solltest also dringend fachlichen Rat einer Beratungsstelle in Deiner Nähe einholen. Dort kann man Dir sicher dabei helfen nun endlich zu richtigen Schritte einzuleiten.
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Yumni
Neuankömmling
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Beiträge: 3
Registriert: 2. Jun 2020, 00:13

Re: Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit

Beitrag von Yumni »

Lieber caffery,
du schriebst zu 1.
Eine sofortige Beschwerde ist zu etwas ganz anderem gedacht und hat in dem Zusammenhang nichts verloren.
Da es eine Verfügung aufgrund einer vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung (Pfändungsbeschluss) hinsichtlich des auf dem P-Konto festgehaltenen Betrages gibt, ist die sofortige Beschwerde nach § 739 ZPO m. M. n. das geeignete Rechtmittel welches dagegen einzulegen ist.

§ 793 ZPO Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.


Zu 2.
Dies gälte für den Fall, wenn der genannte Unterhalt durch eine Behörde (Jugendamt, Unterhaltsvorschuss) vollstreckt wird.
Wie du schon zuvor zutreffend bemerkt hast, ist das Vollstreckungsgericht desswegen der richtige Adressat, weil es wie ich ja im ersten Satz schon schrieb, um eine Unterhaltspfändung geht.
Mir wird von einer Rechtspflegerin "wegen einer Unterhaltspfändung" seit Februar 2017 meine ...
Diese Pfändung wird von einer Unterhaltsvorschusskasse wegen rückständiger Unterhaltsbeträge betrieben.
Da sich das meinem ersten Kommentar wie ich zugestehen muss nicht entnehmen ließ, werde ich zukünftig versuchen präzisere Angaben zu machen.

Zu 3.
Eine Änderung des pfandfreien Betrags wegen "einer Festanstellung und einer Unterhaltsverpflichtung" zu beantragen dürfte ebenfalls nicht sonderlich viel bewirkt haben.
Insoweit gebe ich dir Recht das dieser Antrag bisher tatsächlich nichts bewirkt hat. Das liegt aber nicht daran das es falsch war diesen Antrag zu stellen, sondern weil dieser bei Gericht gestellte Antrag schlicht und einfach seit November 2019 bis zum heutigen Tage (19.01.2021) noch immer nicht durch das Vollstreckungsgericht beschieden wurde. Was natürlich zur Folge hat, dass der Pfändungsbeschluss noch immer nicht vom Vollstreckungsgericht geändert wurde und ich deswegen nicht in der Lage bin, meinen gesetzlichen Unterhaltspflichen nachzukommen. Zudem entstehen dadurch weitere Unterhaltsrückstände, welche der Gläubiger berechtigt ist im Wege einer weiteren Pfändung beizutreiben.

Zunächst mal weil die Mitteilung über die "Festanstellung" für den Zusammenhang sehr wahrscheinlich unerheblich war und zum zweiten weil die Erhöhung des pfandfreien Betrags ohne Wirkung sein dürfte wenn man - wie Du schreibst - wegen laufendem Unterhalt in den Vorrechtsbereich gepfändet wird.
Die Festanstellung (Arbeitsaufnahme) im Antrag mit anzugeben war nicht nur richtig, sondern es war erforderlich den Antrag zu stellen, da sich ja durch die Arbeitaufnahme die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens geändert haben.

§ 850g ZPO Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern.


Die Wirkung der Erhöhung des nicht von der Pfändung erfassten Betrags durch Änderung des Pfändungsbeschluss wäre folgende, dass ich bei Erhöhung des pfandfreien Betrages den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich zu leisten auch in der Lage wäre, da dieser nicht weiterhin auf meinem P-Konto festgehalten wird.

Da mir aber aufgrund gerichtlicher Anordnung (noch immer) nur der notwendige Lebensunterhalt zur Verfügung steht und ich die Unterhaltsleistung daraus nicht erbringen kann, war es notwendig den Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages beim Vollstreckungsgericht zu stellen, um meiner gesetzlichen Unterhaltspflicht auch tatsächlich nachkommen zu können, was zuvor nicht der Fall gewesen ist.
Auch wenn man wegen Unterhaltsrückständen in den Vorrechtsbereich gepfändet wird, hat das Vollstreckungsgericht dabei die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners zu berücksichtigen.

§ 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.


Eine einfache P-Kontobescheinigung wäre hier der einfachere Weg gewesen.
Da die gerichtliche Verfügung nicht nur an den Schuldner, sondern auch an den Drittschuldner die das P-Konto führende Bank gerichtet wurde, (die auf dem Konto von der Pfändung erfassten Beträge dürfen nicht an den Gläubiger oder den Schuldner ausgekehrt werden.) wird wohl eine einfache P-Kontobescheinigung vermutlich nicht ausreichen, um die Erhöhung des pfandfreien Betrages und damit deren Auskehr durch die Bank an den Schuldner zu bewirken.

Ich vermute hier also viel "Halbwissen"
Dieses vermutete Halbwissen scheint aber zumindest dafür auszureichen, anhand von einschlägigen Gesetzen meine Handlungsweise darzulegen.
Auch habe ich mir bezüglich der Thematik diverse Urteile angesehen, welche mir durchaus geeignet erscheinen meine Standpunkte entsprechend darzulegen. Siehe Auszug aus einem BGH Urteil im ersten Kommentar.


Was aber ist unter einer unpfändbaren Aufwandsentschädigung überhaupt zu verstehen?

Auch Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit unterfallen dem § 850a Nr. 3 ZPO, soweit sie den Mehraufwand ausgleichen.
Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

Denn unter Aufwandsentschädigungen sind Zahlungen zu verstehen, die dazu dienen, dem Schuldner den für bestimmte Tätigkeiten entstehenden Mehraufwand in seiner Lebensführung auszugleichen.
Danach soll die Entschädigung die geldlichen und sonstigen Aufwendungen abdecken, zu denen die ehrenamtlich tätigen Bürger für eigene Zwecke, aber im Interesse der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Funktion, genötigt sind. Hierzu gehören z. B. die Deckung des erhöhten persönlichen Bedarfs an Kleidung und Verzehr (Repräsentationsaufwand), an Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Schreibmitteln usw. sowie der Ausgleich des Haftungsrisikos (vgl. BezG ... Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22.3.1993, Rpfleger 1993, 457). Dementsprechend dürfen nach § 850 a Nr. 3 ZPO Aufwandsentschädigungen auch nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen, damit sie pfändungsfrei bleiben können. Mit dieser Beschränkung soll verhindert werden, dass zum Schutze gegen Gläubigerzugriffe ein niedriges Einkommen und übermäßig hohe Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Der Sinn und Zweck des § 850 a Nr. 3 ZPO liegt deshalb darin, den Schuldner davor zu schützen, dass ihm der Gegenwert für seine tatsächlichen Aufwendungen durch die Pfändung noch einmal entzogen wird und dass ihm letztlich die Fortführung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht wird, weil er die dafür erforderlichen Auslagen nicht mehr aufbringen kann (vgl. BGH vom 05.12.1985, NJW 1986, 2362).

Bei dem in § 850a Nr. 3 ZPO angesprochenen Rahmen des Üblichen, kann aus Gründen der Praktikabilität und in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung an die Regelung in § 3 26. EStG angeknüpft werden. Soweit der Gesetzgeber dort Aufwandsentschädigungen in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt hat, sind diese Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar anzusehen.


Wie ich schon im ersten Kommentar schon schrieb, war ich aber aufgrund der Festsetzung der nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbaren Aufwandsentschädigung genötigt das ausgeübte Ehrenamt aufzugeben, da ich die dazu erforderlichen Mittel aus meinem notwendigen Lebensunterhalt bestreiten musste.

Als effektiven Rechtsschutz im Sinne des Justizgewährleistungsanspruch und Schuldnerschutz kann man das bisherige Verhalten der Rechtpflegerin in dieser Sache also wahrlich nicht mehr bezeichnen.


Im übrigen stelle ich fest, dass auf meine Frage mit welchen rechtlichen Mitteln das Vollstreckungsgericht zu einer Entscheidung veranlasst werden kann, oder auf welche Weise dagegen vorzugehen ist, bisher in keiner Weise beantwortet worden ist.
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insolaner
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Re: Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit

Beitrag von insolaner »

wow, geil, nach siebeneinhalb Monaten dermassen rumzuprollen, ist schon... "spochtlich" ;)

Da hilft auch die übrige Feststellung auch nur wenig :P

*popcorn-hol*
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caffery
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Re: Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit

Beitrag von caffery »

Tjo, ich mache mir aufgrund des Zusammenhangs jetzt nicht die Mühe den Roman hier zu lesen. Vielleicht ist ja jemand so nett und schreibt mir eine kurze Zusammenfassung?;)

Oder wir kürzen das mal ab und ich sage:

"Aha, oho, ohje! Gehe hin und konsultiere einen Rechtsbeistand um Dich in dieser Sache zu vertreten. Viel Glück!"
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Witwe Bolte
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Re: Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit

Beitrag von Witwe Bolte »

caffery hat geschrieben: 20. Jan 2021, 09:09 ...
Vielleicht ist ja jemand so nett und schreibt mir eine kurze Zusammenfassung?;)
...
Für caffery - immer gern:
Yumni meint er habe recht und möchte jetzt und hier nur wissen, wie er nun
(seit Nov. 19 bis heute = ca 14 Monate) "sein Recht" auch bekommt.

Für Yumni:
"Recht haben" und "Recht bekommen" sind (nicht nur in D) nun mal zwei Paar Schuhe ...

Ob Du "recht" hast, kann hier niemand beurteilen - darum geht es hier ja auch nicht - hier geht es darum, dass Du hier Hilfe suchst (kostenlos, von "Ehrenamtlichen" hier) - und da sollte man (frau auch) sich einfach an die "üblichen Gepflogenheiten" halten ... (zum Beispiel: kurz und knackig den Sachverhalt schildern und eine klare Frage formulieren).

Meine ganz persönliche Meinung dazu:
Ich helfe keinen Vätern, die sich um ihre Unterhaltszahlungen drücken wollen
(sie wollen in aller Regel doch nur die Mütter 'bestrafen' - und treffen die Kinder).
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Yumni
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Re: Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit

Beitrag von Yumni »

Wenn ich beim Gericht einen Antrag stelle, um den nicht von der Pfändung erfassten Betrag auf meinem P-Konto zu erhöhen zu lassen, damit ich dadurch meiner Unterhaltsverpflichtung aufgrund meines höheren Einkommen durch Arbeitsaufnahme auch tatsächlich nachkommen kann, dass Gericht aber diesen Antrag 14 Monate lang nicht bescheidet, so das der Unterhalt nicht an den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden kann, weil dieser noch immer der Pfändung unterliegt, dann hat das mit den Unterhalt nicht zahlen zu wollengenau was zu tun?

Es ist doch wohl eher das Gegenteil der Fall, dass Gericht verhindert mit seiner 14 Monate andauernden Untätigkeit, dass der Unterhalt auch tatsächlich von mir an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden kann.

Laut 850 d ZPO ist dem Schuldner so viel zu belassen, als er für seinen notwendige Unterhalt und der zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlicher Unterhaltspflichten bedarf.

Was daran ist für den Rechtspfleger bei Gericht nicht zu verstehen, weshalb ein solcher Antrag nicht in angemessener Zeit beschieden werden kann?
Damit werden ja nicht nur die Rechte des Unterhaltspflichtigen verletzt, sondern auch die des Unterhaltsempfängers.
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Käsebrot
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Re: Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit

Beitrag von Käsebrot »

So ganz verstehe ich nicht, um was es hier geht. Beziehst du Transferleistungen, die von der Höhe her ja ohnehin unter der Pfändungsgrenze liegen oder erwirtschaftest du zwischenzeitlich wieder pfändbares Einkommen?

Und warum macht man so lange rum, wenn es um Geld geht, welches aus welchem Grund auch immer als unpfändbar gilt?
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Witwe Bolte
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Re: Pfändung einer Aufwandsentschädigung aus Eehrenamtlicher Tätigkeit

Beitrag von Witwe Bolte »

Es fehlt da einiges in Deiner Geschichte, scheint mir:
Du bekommst ALG2, bist unterhaltspflichtig und hattest
Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit - und jetzt
zahlst Du den Unterhalt nicht mehr,
weil Du Dein Ehrenamt aufgegeben hast,
weil die Rechtspflegerin nicht tut, was Du gern hättest ?

Das klingt alles irgendwie nicht schlüssig, scheint mir.
Aber egal - ich bin hier raus.
Sagte ich schon: Wer seinen Unterhalt für sein Kind nicht zahlt ...
Yumni hat geschrieben: 2. Jun 2020, 01:02 ...
Deswegen musste ich seit September letztes Jahr mein Ehrenamt aufgeben, da ich es aus meinen Sozialmitteln (Hartz 4) nicht mehr weiter bestreiten konnte.
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Yumni hat geschrieben: 19. Jan 2021, 23:00 ...
und ich deswegen nicht in der Lage bin, meinen gesetzlichen Unterhaltspflichen nachzukommen.
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