Nachdem ich mittlerweile Zeit hatte, mich ausführlich mit den Änderungen zu beschäftigen ist es mir ein Anliegen, kleine Ergänzungen zu meinem "Vollzugspostings" vom 17.12.20 zu machen. Da der Thread hier extrem oft aufgerufen wurde, möchte ich hier kein "gefährliches Halbwissen" stehenlassen oder unnötige Ängste schüren.
caffery hat geschrieben: ↑17. Dez 2020, 14:09
die alten Formulare sind ebenfalls noch für eine Übergangszeit gültig (müssen aber händisch korrigiert werden)
Während der bis zum 31.03.21 geltenden Übergangsfrist, in der noch die alten Formulare zu nutzen sind, muss lediglich ein einziger Punkt in der Anlage 3 geändert werden. Die BAG-SB empfielt, die Wörter "Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)" händisch oder mit einer Wordfunktion durchzustreichen und durch die Wörter "Dauer der Abtretungsfrst nach § 287 Abs. 2 InsO" zu ersetzen.
caffery hat geschrieben: ↑17. Dez 2020, 14:09
- Neuer Versagungsgrund Neuverschuldung. Allerdings KEINE Versagung "von Amts wegen", sondern wohl auf Antrag des Treuhänders.
Hier haben wir es nach Einschätzung einiger "schuldnerfreundlicher" Fachleute mit einem Kapitel zum Thema "Luftnummer" zu tun. Um diesem Versagungsgrund "zum Opfer fallen" zu können ist schon einiges an Fantasie nötig. Denn ein antragstellender Gläubiger muss (wie er es im eröffneten Verfahren ja auch schon immer analog § 290 Abs.1 Nr. 4 InsO konnte) nicht nur darlegen, dass "unangemessene" Verbindlichkeiten begründet wurden (inkl. für das Gericht nachvollziehbarer Darlegung was das denn sein soll), er muss auch darlegen, dass damit die "Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde". Man braucht schon eine ziemlich kreative Ader um so ein Szenario zu kreieren. Außerdem hatte diese für das eröffnete Verfahren ja auch schon zuvor existente Rechtsvorschrift dort bis dahin ja auch im Prinzip keine praktische Bedeutung.
Also: Man mache sich da bitte keinen sonderlichen Kopf drum! Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass diese Änderung eine sonderliche praktische Relevanz entfalten wird. (Man sollte aber dennoch aus den ohnehin offensichtlichen Gründen eine Neuverschuldung unabhängig davon vermeiden;))
Eine mögliche Versagung "von Amts wegen", die zwischenzeitlich angedacht war, wäre ERHEBLICH schlimmer gewesen. Aber dazu kam es ja glücklicherweise nicht.