Wenn ich es richtig gelesen habe wird das dann wohl nix.
Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...
Zur Feier des Tages mache ich heute mal eine Art Fastenbrechen und vermelde feierlich, dass dieser fast zwei Jahre alte Thread heute Mittag endlich seine Vollendung gefunden hat.
Tadah! Es wurde im Bundestag durchgewunken. Die unbefristiete Restschuldbefreiung für (fast) alle (fast) ohne Bedingungen in drei Jahre wurde (fast) ohne Gegenstimmen verabschiedet.
Es wurde im Endeffekt dieser Entwurf Drucksache 19/21981
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/219/1921981.pdf
mit dieser Beschlussfassung Drucksache 19/25251
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/252/1925251.pdf
verabschiedet.
Bedeutet leider auch, dass eine Verkürzung der Speicherzeit bei Auskunfteien von drei auf ein Jahr leider nicht dazugehört. Der Bundesrat hatte dies dem Bundestag zwar nahegelegt - dieser hat aber abgewunken und auf die Evaluation in 2024 verwiesen um sich dann nochmal damit zu beschäftigen.
Ansonsten gab es noch ein paar kleine Änderungen gegenüber dem Entwurf von Ende August. Die meisten betreffen eher die Beratungspraxis und Übergangsnormen die es den Beratungsstellen erleichtern in der Übergangsphase vernünftig zu arbeiten.
Die wichtigsen Änderungen in kurzen Stichpunkten:
- Gesetz gilt Rückwirkend zum 01.10.20
- Für Anträge zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 gilt eine Staffellaufzeit
- Für alle Restschuldbefreiten in Verfahren die ab dem 01.10.20 eröffnet wurden gilt für "zweite Runden" 5 Jahre Abtretungszeit
- Für eine Übergangszeit gelten gescheiterte Einigungsversuche 12 statt 6 Monate und die alten Formulare sind ebenfalls noch für eine Übergangszeit gültig (müssen aber händisch korrigiert werden)
- In der WVP müssen nun neben Erbe (Hälfte rausrücken) auch Schenkungen (Hälfte rausrücken) und Spielgewinne (alles rausrücken) mitgeteilt werden. Es wurde hier eine recht schwammige Ausnahmeklausel hinzugefügt: "von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen". Man soll im Zweifel das Insolvenzgericht um Klärung des Einzelfalls ersuchen.
- Neuer Versagungsgrund Neuverschuldung. Allerdings KEINE Versagung "von Amts wegen", sondern wohl auf Antrag des Treuhänders.
- Das Gesetz wird am 30.06.2024 evaluiert.
- Zudem kommt es zu einer spannenden und m.E. überfalligen Änderung beim leidigen Thema fiktives Einkommen selbständiger Insolaner. Der § 295 Abs. 2 InsO wird neu gefasst. Betroffene haben nun unter anderem einen Anspruch auf einen klarstellenden Beschluss des Insolvenzgerichts betreffend der Höhe des abzuführenden Betrages und demnach endlich Rechtssicherheit.
Ich mach dann mal mit meiner extended Erholung weiter. Bleibt wacker!
Tadah! Es wurde im Bundestag durchgewunken. Die unbefristiete Restschuldbefreiung für (fast) alle (fast) ohne Bedingungen in drei Jahre wurde (fast) ohne Gegenstimmen verabschiedet.
Es wurde im Endeffekt dieser Entwurf Drucksache 19/21981
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/219/1921981.pdf
mit dieser Beschlussfassung Drucksache 19/25251
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/252/1925251.pdf
verabschiedet.
Bedeutet leider auch, dass eine Verkürzung der Speicherzeit bei Auskunfteien von drei auf ein Jahr leider nicht dazugehört. Der Bundesrat hatte dies dem Bundestag zwar nahegelegt - dieser hat aber abgewunken und auf die Evaluation in 2024 verwiesen um sich dann nochmal damit zu beschäftigen.
Ansonsten gab es noch ein paar kleine Änderungen gegenüber dem Entwurf von Ende August. Die meisten betreffen eher die Beratungspraxis und Übergangsnormen die es den Beratungsstellen erleichtern in der Übergangsphase vernünftig zu arbeiten.
Die wichtigsen Änderungen in kurzen Stichpunkten:
- Gesetz gilt Rückwirkend zum 01.10.20
- Für Anträge zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 gilt eine Staffellaufzeit
- Für alle Restschuldbefreiten in Verfahren die ab dem 01.10.20 eröffnet wurden gilt für "zweite Runden" 5 Jahre Abtretungszeit
- Für eine Übergangszeit gelten gescheiterte Einigungsversuche 12 statt 6 Monate und die alten Formulare sind ebenfalls noch für eine Übergangszeit gültig (müssen aber händisch korrigiert werden)
- In der WVP müssen nun neben Erbe (Hälfte rausrücken) auch Schenkungen (Hälfte rausrücken) und Spielgewinne (alles rausrücken) mitgeteilt werden. Es wurde hier eine recht schwammige Ausnahmeklausel hinzugefügt: "von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen". Man soll im Zweifel das Insolvenzgericht um Klärung des Einzelfalls ersuchen.
- Neuer Versagungsgrund Neuverschuldung. Allerdings KEINE Versagung "von Amts wegen", sondern wohl auf Antrag des Treuhänders.
- Das Gesetz wird am 30.06.2024 evaluiert.
- Zudem kommt es zu einer spannenden und m.E. überfalligen Änderung beim leidigen Thema fiktives Einkommen selbständiger Insolaner. Der § 295 Abs. 2 InsO wird neu gefasst. Betroffene haben nun unter anderem einen Anspruch auf einen klarstellenden Beschluss des Insolvenzgerichts betreffend der Höhe des abzuführenden Betrages und demnach endlich Rechtssicherheit.
Ich mach dann mal mit meiner extended Erholung weiter. Bleibt wacker!
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...
Für Anträge zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 gilt eine Staffellaufzeit.
Was bedeutet das genau?
Beispiel von mir: Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 10.05.2019 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Ab hier gilt die Staffellaufzeit oder ab hier:
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 11.02.2020, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Was bedeutet das genau?
Beispiel von mir: Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 10.05.2019 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Ab hier gilt die Staffellaufzeit oder ab hier:
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 11.02.2020, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...
Verfahren, deren Anträge zwischen dem 17.12.19 und dem 30.9.20 gestellt wurden, werden gestaffelt verkürzt.
Der 10.5.19 ist lange davor und entsprechend gelten die alten Regelungen.
Beim 11.2.20 greift die Staffelung.
Der 10.5.19 ist lange davor und entsprechend gelten die alten Regelungen.
Beim 11.2.20 greift die Staffelung.
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...
@luxus1805
Es geht (leider) um den Zeitpunkt der Beantragung und nicht um den Zeitpunkt der Eröffnung. Von daher gilt für ein Verfahren welches am 15.05.2019 beantragt wurde die alte - i.d.R. sechsjährige - Laufzeit.
Die Staffeltabelle steht hier https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/252/1925251.pdf auf Seite 10 oben.
Es geht (leider) um den Zeitpunkt der Beantragung und nicht um den Zeitpunkt der Eröffnung. Von daher gilt für ein Verfahren welches am 15.05.2019 beantragt wurde die alte - i.d.R. sechsjährige - Laufzeit.
Die Staffeltabelle steht hier https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/252/1925251.pdf auf Seite 10 oben.
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...
Jetzt habe ich es Verstanden.
Danke vielmals für eure Hilfe.
Danke vielmals für eure Hilfe.
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...
Das stelle ich mir aber auch spannend vor. Was ist denn eine "Neuverschuldung"? Das wird vermutlich nicht klar definiert sein?!Neuer Versagungsgrund Neuverschuldung. Allerdings KEINE Versagung "von Amts wegen", sondern wohl auf Antrag des Treuhänders.
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...
Könnte mir vorstellen, dass das neue Schulden sind, die nicht bedient werden können. So lange man seine Rechnungen alle immer brav zahlt, dürfte es wohl keine Probleme geben.
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...
Sonst wären ja auch Dauerschuldverhältnisse wie z.Bsp. Mobilfunkverträge, die man üblicherweise im Nachhinein bezahlt, damit erfasst.
Also es wird schon so sein, dass es Neuschulden im Sinne von Überschuldung betreffen wird.
Also es wird schon so sein, dass es Neuschulden im Sinne von Überschuldung betreffen wird.
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...
Nur wie definiert man denn "Überschuldung"? Das kann schon recht individuell ausgelegt werden.
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