Life! Im Forum Schuldenprobleme werden sachbezogene Fragen rund ums Thema Ver- und Überschuldung diskutiert. Da es für für Schuldner daneben viele Themen gibt, die nicht direkt mit diesen Sachfragen oder Informationen zu tun haben, sondern mit persönlichen, sozialen, familiären oder beruflichen Ursachen und Folgen der Ver- und Überschuldung, haben wir dieses Forum eingerichtet. Im Forum Life! können z.B. diese Themen diskutiert werden: Schulden belasten oft Beziehungen und Partnerschaften: Wie wird man damit fertig? Oder mit dem Druck, wenn Schulden eines Partners eine neue Beziehung von Anfang an belasten? Lebenspraktische Erfahrungen: Wie vermittelt man z.B. den Kindern, dass das mit den Nike-Schuhen nicht geht? Wie wird man selbst damit fertig, wenn man auf einiges verzichten muss? Konsum und Verhältnis zu Geld: Hat sich meine Einstellung zu Geld und Konsum durch die Überschuldung geändert? Kochrezepte für die letzten '3 Tage vor dem Ersten' und andere Tipps , die den eh' schon schmalen Geldbeutel entlasten helfen.
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Zählt eigentlich eine Forderung mit in's Insolvenzverfahren, wenn die Rechnung zum Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht gestellt ist?
Beispiel:
Dienstleistung am 1.1., eigentlich auch dann zu bezahlen (aber noch keine Rechnung)
Insolvenzverfahren eröffnet am 28.1.
Rechnunglegung am 31.1.
vbuH (Eingehungsbetrug) trifft mMn. nicht zu, um das schonmal auszuschliessen
Wenn Deine Frage ist:
Sind das "Inso"-Schulden (die auf die Tabelle gehören und auf die RSB warten) oder sind das "Neu"-Schulden (im eröffneten Verfahren), die von der RSB (so sie denn kommt) nicht umfasst werden ?
Dann ist meine Antwort:
Es sind Inso-Schulden, gehören also auf die Tabelle - aber der IV wird sie vielleicht/vermutlich bestreiten, da nicht tituliert. Ist aber egal (wenn Du der Schuldner bist), denn sie werden von der RSB umfasst, ob "bestritten" oder nicht.
Einen § hab ich dafür nicht, das steht meines Wissens irgendwo im BGB (dass eine Leistung bezahlt werden muss, wenn sie erbracht wurde, und nicht erst dann, wenn eine Rechnung dafür geschrieben wurde).
So sinngemäß steht das in § 38 InsO. Da die Formulierung aber durchaus eindeutiger sein könnte, würde dies quasi durch die Rechtsprechung noch deutlicher ausformuliert.