Hallo...komme im laufenden IV im Januar2021 in die
Wohlverhaltensphase...2 Forderungen im IV sind aus unerlaubter Handlung nach 823...es sind Unterhaltsrückstaende ..von Arge und Meiner EX...ca. 3000 Euro...wenn die aus der Insolvenz rausgenommen werden..wann sind die vollstreckbar..schon in der Wohl
Verhaltensphase oder erst nach 6-7 Jahren nach Komplettabschluss Insovenverfahren...
Gruss
El Torro
Wann pfaendbar
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Re: Wann pfaendbar
Komisch - Am 27.06.2019 hast Du geschrieben.
Gibts da irgendwie zwei Persönlichkeiten/Paralleluniversen oder Wahrnehmungsebenen?
Was ist denn 823? Ist das sowas wie die Antwort auf alles ist 42 oder egal ist 88?
Um die Frage mal trotz sehr merkwürdigem Beigeschmack bzgl. der Intention zu beantworten:
Forderungen sind nur von der RSB ausgenommen wenn Gläubiger das so erfolgreich zur Tabelle angemeldet haben. Der weit verbreitete Irrglaube, dass Unterhaltsforderungen automatisch nicht von der RSB erfasst werden ist falsch.
Vollstrecken können solche Gläubiger erst nachdem das Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger nicht mehr existiert. Ein solcher Gläubiger wird sich also wenns normal läuft, nach Erteilung der RSB einen vollstreckbaren Tabellenauszug besorgen und mit diesem in den Vorrechtsbereich vollstrecken. (Antwort B ist also richtig)
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Re: Wann pfaendbar
Dem Caffery entgeht hier nix! Das ist ein Brain sag ich euch!
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Re: Wann pfaendbar
War damals natürlich nicht in der Wohlverhaltensphase
Sondern in der eröffneten Insolvenzphase...und 823 ist BGB mit gemeint...
Sondern in der eröffneten Insolvenzphase...und 823 ist BGB mit gemeint...
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Re: Wann pfaendbar
Das ist sozusagen der Kombiparagraph aus dem sich u.a. der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch aus einem strafrechtlichen Zusammenhang gem. § 170 StGB ableitet.
Ich habs lange nicht mehr gehabt - drum wars mir ohne Recherche auch nicht mehr aus dem Stehgreif geläufig.
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