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und ich bin auch nicht dabei, wenn der Schuldner mit dem IV oder der/dem MA(in) des IV allein ist und was der Schuldner dann so von sich gibt - gewöhnungsbedürftige Menschen sind wohl nach der Gauß-schen Normalverteilung in der Bevölkerung verteilt - überall zu finden
Das ist wohl war und wenn der Schuldner unsympatisch ist dann ist das natürlich ok?
Ich habe auch Klienten/Mandanten kennengelernt, die schicht unverschämt in ihrem Auftreten wirken. Das führt zu Reaktionen, die leicht als von oben herab behandelt wahrgenommen werden.
Unverschämtes Auftreten von Schuldner finde ich nicht in Ordnung - Du??
gurami hat geschrieben: ↑19. Aug 2020, 12:20
Die Idee mit der Festsetzung der Verfahrens Dauer und Antrag auf Verlängerung seitens des Verwalters finde ich gut, wenn er es denn begründen kann.
Mein Alternativvorschlag wäre ja, das der Abtretung unterliegende regelmäßige Einkommen einfach von § 2 InsVV auszunehmen und dafür irgendeinen deutlich geringeren Pauschalbetrag festzusetzen.
Es ist aus meiner Sicht absolut nicht nachvollziehbar, wo die "Leistung" eines Verwalters liegen soll, die ihm 40% "Vergütung" allein dafür zubilligt, dass er einen automatischen und regelmäßigen Geldeingang feststellt.
Von mir aus kann die Verwaltervergütung dafür an anderer Stelle irgendwie nach oben angepasst werden, damit die Verwalterbüros nicht vom Fleisch fallen. Hauptsache diese aktuelle und in meinen Augen völlig unverhältnismäßige Unsinn gehört dann der Vergangenheit an.
Ende August hat mir auf Nachfrage der Verwalter geschrieben das er die Schlussverteilung bereits Ende Juni eingereicht hätte und hing mir Diese, nebst einem Kontoauszug, auch als Datei an. Könnte ich mir dann selber ausrechnen was ich noch bis 4.1.21 zuzahlen müsste um die 35% Quote zu erreichen
Auf Grund dieser Aussage rief ich dann bei Gericht an. Die Sachbearbeiterin sagte mir dann das die Rechtspflegerin den Verwalter wegen Unklarheiten bezüglich der Schlussverteilung angeschrieben hätte, dieser geantwortet hätte und die Akte jetzt bei den Rechtspflegern läge.
Heute habe ich nochmals bei Gericht angerufen und mir wurde gesagt das es immer noch Unklarheiten gäbe und die Akte deshalb auch immer noch bei den Rechtspflegern läge, diese allerdings mit dem Verwalter in Kontakt stehen.
Das alles ist mir irgendwie komisch. Haben die Rechtspfleger doch so einen großen Einfluss auf den IV? Beim ersten Telefonat sagte man mir das es um diese Sache ging wo Euro mit DM verwechselt wurde und der IV das ja dann wieder geändert hat, allerdings dann wieder geändert.
So ein Durcheinander kann ich nicht nachvollziehen wenn man dafür so viel Geld bekommen soll.
Ein Rechtspfleger kann niemanden zu überhaupt nichts zwingen. Rechtspfleger sind sozusagen die Assistenten des Insolvenzrichters. Dieser steht auch über dem Verwalter.
Ich habe Anfang der Woche einen dieser Momente gehabt an denen ich mir dachte: "Warum nicht immer so?!" Der Schlussbericht samt Vergütungsrechnung zu einem meiner Schäfchen kam in die Bekanntmachungen.
Ein "ganz bestimmter" Verwalter hatte hier wie gewohnt seine satte Vergütung ohne Abschläge beansprucht - aber sie wurde nicht wie so häufig durchgwunken sondern das Gericht hatte sie von sich aus korrigiert. Das Verfahren lief (aus meiner Sicht völlig sinnfrei) über drei Jahre geöffnet und es wurde praktisch nur pfändbare Rente eingesammt. Das sah das Gericht offenbar auch so und hat - wie gesagt ganz von sich aus ohne Einwände des Schuldners oder von mir - die Rechnung öffentlich eingekürzt. Ein Text wie ein Gedicht für meine Augen.
Ich kopiere mal mit Verfremdungen hier rein. Vielleicht hilft es dir und anderen interessierten beim Vorgehen gegen ungemein freche Vergütungsrechnungen:
"Aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 06.04.2017, Az. IX ZB 48/16) kann dem Antrag auf Vergütungsfestsetzung vom XX.09.2020 nicht im Ganzen entsprochen werden.
Die Insolvenzmasse besteht lediglich aus pfändbaren Einkommensanteilen sowie Ausschüttungen aus einem Fondanteil. Von 7 Gläubigern haben sich 5 Gläubiger am Verfahren beteiligt. Die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat der Caritasverband XXX vorgelegt.
Im Ergebnis wurden die Tätigkeiten eines Treuhänders nach § 313 f InsO aF ausgeübt.
Der BGH stellt deshalb fest, dass auf die Regelvergütung ein Abschlag von 40 % vorzunehmen ist. Hierbei darf die Mindestvergütung jedoch nicht unterschritten werden.
Da im vorliegende Fall jedoch Schwierigkeiten mit der Ermittlung eines entsprechenden Marktes für den Handel der Fondanteile und im Folge dessen auch mit der Ermittlung eines Marktes für die Verwertung bestanden, wird der Abschlag auf 30% reduziert.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom XX.09.2020 verwiesen.
"
Heute kam ein Beschluss vom Gericht das die letzten Beiden Korrekturen in der Tabelle nach Prüfung durch die Rechtspfleger nicht akzeptiert wurden und der Verwalter wieder korrigieren musste. Also wird er jetzt auch eine neue Schlussverteilung einreichen. Wird dann halt eng. Die Rechtpfleger begründeten den Beschluss wegen dem Versäumnis DM in Euro umzurechnen und bei der nächsten Änderung die Summe an sich als falsch. Jetzt sind es halt 1000 Euro mehr und das war der Betrag den ich schon seit 2 Jahren als richtig im Kopf habe. Hoffentlich werden sie nicht zulassen das der Verwalter jetzt für die mehrfache Korrektur seiner eigenen Fehler auch noch hoch bezahlt wird. Ich denke, wenn es auch mir jetzt nichts mehr nützt, das die Rechtspfleger seinen Namen kennen und sich merken. Tolle Arbeit.
Wird die Insolvenztabelle gemäß § 4 inso i. v. m. § 318 zpo wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Berichtigungsvermerk in Spalte 9 wie folgt lautet:
Vom bisher bestrittenen Betrag: Festgestellt in Höhe von ........ €
Die Berichtigungsvermerke vom 09.12.2019 und vom 16.04 .2020 sind gegenstandslos.
Der aktuell festgestellte Betrag der Forderung laufende Nummer .. der Tabelle beläuft sich somit auf...... €
Anlässlich der Überprüfung der Insolvenztabelle wurde festgestellt, dass seitens des Insolvenzverwalters bei Mitteilung der Tabellenberichtigung mit Schreiben vom 05.12.2020 ein festgestellter Betrag von ......€ angegeben wurde, dabei war jedoch die Umrechnung von DM auf Euro unterblieben. Tatsächlich war die Feststellung eines Betrages von ......DM , also .......€ gemeint.
Bereits bei der Forderungsanmeldung und der anschliessenden Eintragung in die Insolvenztabelle wurde die Hauptforderung nicht von DM in Euro umgerechnet..
Diese Unrichtigkeit ergibt sich aus dem der Anmeldung beigefügten Anlage...... vom .......
Weiterhin wurde mit Schreiben vom 15.04 vom Insolvenzverwalter eine weitere Berichtigung angezeigt, da dabei jedoch ein geringerer Betrag als der bereits mit Schreiben vom 05.12. Festgestellte Betrag festgestellt wurde, lief diese Tabellenberichtigung eigentlich ins Leere. Es wurde jedoch versehentlich die Tabellenberichtigung eines "weiteren" Betrages von.......€ eingetragen.
Die Tabellen Eintragungen waren daher wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.
Gegen diesen Beschluss bla bla bla.. ...
Nur mal zur Info!
Also der Verwalter hat sich bei Gericht wirklich blamiert und den Rechtspflegern kann er wohl kaum widersprechen. Das Zeugnis hat er sich diesmal selbst ausgestellt.
Jetzt werde ich, wenn nicht schon vom Gericht, auch seine Rechnung anzweifeln.