Nachzahlung Rückwirkend nach RSB

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Graf Wadula
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Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB

Beitrag von Graf Wadula »

INTI hat geschrieben: 21. Okt 2021, 05:52 Sich tot zu stellen bringt die Gefahr des § 303 InsO mit sich.
Ich will hier nicht zum Verschweigen aufrufen, aber in diesem Fall dürfte die Gefahr des Widerrufs relativ gering sein. Die mögliche NTV fällt ja nicht unter Ziffer 1 (Obliegenheitenverstoß) oder Ziffer 2 (Straftat); vielleicht unter Ziffer 3 (Verletzung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten). Allerdings Ziffer 3 nach Absatz 2 nur ein halbes Jahr nach Aufhebung des Insoverfahrens. Das dürfte hier (wahrscheinlich) schon abgelaufen sein.

Aber die NTV kann noch Jahre danach angeordnet werden. Ist zwar unwahrscheinlich, aber eben möglich. Um was für Beträge geht es denn eigentlich ungefähr (also mal gucken, wenn man diese Beträge auf die betreffenden Monate verteilt, wie viel wäre denn pfändbar gewesen nach Tabelle?)
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Witwe Bolte
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Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB

Beitrag von Witwe Bolte »

INTI hat geschrieben: 21. Okt 2021, 08:21
Witwe Bolte hat geschrieben: 21. Okt 2021, 08:10

Wie sollte ein Inso-Gläubiger davon erfahren ?

Böses Insolvenzgericht. :evil:
Und wie könnte ein Insolvenzgericht davon erfahren ?

gurami hat seine RSB seit Januar - was hat er jetzt im Oktober (oder später) noch mit dem Inso-Gericht zu tun ? (Oder das Inso-Gericht mit gurami?)

Danke an Graf Wadula für den Hinweis auf die sechs Monate.
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INTI
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Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB

Beitrag von INTI »

Zum Beispiel:

Der Arbeitgeber ruft beim Insolvenzgericht an und erkundigt sich, wer denn nun das Geld bekommt.
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Graf Wadula
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Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB

Beitrag von Graf Wadula »

INTI hat geschrieben: 21. Okt 2021, 08:45 Zum Beispiel:

Der Arbeitgeber ruft beim Insolvenzgericht an und erkundigt sich, wer denn nun das Geld bekommt.
Das stimmt und kommt auch vor.
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INTI
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Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB

Beitrag von INTI »

Graf Wadula hat geschrieben: 21. Okt 2021, 08:22
Ich will hier nicht zum Verschweigen aufrufen, aber in diesem Fall dürfte die Gefahr des Widerrufs relativ gering sein. Die mögliche NTV fällt ja nicht unter Ziffer 1 (Obliegenheitenverstoß) oder Ziffer 2 (Straftat); vielleicht unter Ziffer 3 (Verletzung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten). Allerdings Ziffer 3 nach Absatz 2 nur ein halbes Jahr nach Aufhebung des Insoverfahrens. Das dürfte hier (wahrscheinlich) schon abgelaufen sein.
Nicht die mögliche NTV wäre der Widerrufsgrund, sondern das Verheimlichen von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und da wären wir bei Nummer 1.

Man könnte das Spielchen fortführen, der Schuldner hat die RSB erhalten und sollte sich somit gemäß § 1 S. 2 InsO redlich verhalten.
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Graf Wadula
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Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB

Beitrag von Graf Wadula »

INTI hat geschrieben: 21. Okt 2021, 08:49
Graf Wadula hat geschrieben: 21. Okt 2021, 08:22
Ich will hier nicht zum Verschweigen aufrufen, aber in diesem Fall dürfte die Gefahr des Widerrufs relativ gering sein. Die mögliche NTV fällt ja nicht unter Ziffer 1 (Obliegenheitenverstoß) oder Ziffer 2 (Straftat); vielleicht unter Ziffer 3 (Verletzung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten). Allerdings Ziffer 3 nach Absatz 2 nur ein halbes Jahr nach Aufhebung des Insoverfahrens. Das dürfte hier (wahrscheinlich) schon abgelaufen sein.
Nicht die mögliche NTV wäre der Widerrufsgrund, sondern das Verheimlichen von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und da wären wir bei Nummer 1.

Man könnte das Spielchen fortführen, der Schuldner hat die RSB erhalten und sollte sich somit gemäß § 1 S. 2 InsO redlich verhalten.
Aber soweit ich das verstanden habe, sind diese Beträge bereits vor EÖ entstanden. Und auch während des InsO-Verfahrens dürfte es keine von der Abtretung erfassten Beträge sein, da dann §§ 35,36 InsO greift. Aber ist ja alles auch letztlich egal. Interessant wäre ja einfach, um was für Beträge es hier geht; sprich, ob sich diese und weitere Gefahren überhaupt dafür lohnen.
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INTI
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Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB

Beitrag von INTI »

Noch verwerflicher finde ich es an der Höhe der Beträge aufzuhängen. Es geht hier nicht darum, ob es sich lohnt oder nicht.
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caffery
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Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB

Beitrag von caffery »

Das Off-Topic kann ich ich mir jetz nich verkneifen.
Ich erinnere mich an eine Fortbildung vor 4-5 Jahren wo wir abends noch inne Kneipe gelatscht sind.

Ein Dutzend Insolvenzheinis - ein paar Scotch mit 3-4 Bierchen runtergespült und dann kam ziemlich genau das Thema auf. Die weisesten des Beraterrudels sind quasi über sich hinausgewachsen und haben bis tief in die Nacht hinein über das Thema gefachsimpelt. Entsprechend gezeichnet waren sie am nächsten Tag.

Ist doch erstaunlich wie unterschiedlich die Menschen ihre Prioritäten unter Alkohol setzen;) *g*
Daran musste ich mich spontan erinnern als das Thema hier losging - ich wusste, es würde "Greenposts" ohne Ende geben:) Ich hatte recht;)

Ich finds ja super spannend - und mach ma wieder ein bisschen mit:)
INTI hat geschrieben: 21. Okt 2021, 08:59 Noch verwerflicher finde ich es an der Höhe der Beträge aufzuhängen. Es geht hier nicht darum, ob es sich lohnt oder nicht.
Laut § 203 Abs. 3 InsO kommts aber schon auch drauf an ob es sich lohnt.
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INTI
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Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB

Beitrag von INTI »

caffery hat geschrieben: 21. Okt 2021, 09:04
Laut § 203 Abs. 3 InsO kommts aber schon auch drauf an ob es sich lohnt.
Was hat § 203 InsO mit dem Widerruf nach § 303 InsO zu tun? Richtig, nichts.
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caffery
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Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB

Beitrag von caffery »

Oh man - Erstens trifft der 203 natürlich den Nagel des Themas hier auf den Kopf und zweitens musst Du ja nicht gleich immer in rhetorisch herablassendes Fahrwasser kommen wenn Du das Gefühl hast, dass Dir nicht vollumfänglich zugestimmt wird.
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