Guthabenpfändung Insolvenz

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Mamnheimer2024
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Re: Guthabenpfändung Insolvenz

Beitrag von Mamnheimer2024 »

imker hat geschrieben: 27. Jun 2025, 20:45 ich erinnere dunkel, dass ich das innerhalb der letzten 2 Wochen bei einem anderen Thema zu beschreiben versucht habe - besser kann ich das nicht - daher bitte selbst suchen

und vielleicht hilft es Dir auch, die Bank mal anzurufen oder anzuschreiben oder den Anwalt zu fragen, was die Ursache für eine Differenz von Guthaben und verfübarem Guthaben in dem konkreten Fall ist
Danke für eure Kommentare und Tipps.

Stichwort war wohl Moratoriumbeträge. Ich würde ja dann zum 01.07. wieder an das Geld verfügen können. Selbst wenn der Freibetrag nicht erhöht wird für den vergangenen Monat kann ich damit Leben. Dann hätte ich erneut einenMoratoiumbetrag mit der nächsten Gehaltszahlung.

Woher die Differenz stammt ist mir klar. Es ist mehr Lohn eingegangen als der P Konto Freibetrag + kleiner Betrag den ich noch auf dem Konto hatte nach Eröffnung.

Das hat wohl auch der Anwalt versucht mir zu erklären. Manchmal ist man eben so verzweifelt und nimmt gewisse Sachen nicht war. Er sagte ja, dass mir der individuelle Freibetrag dann zusteht sobald er bewilligt wurde. Was weg ist ist Weg, jetzt verstehe ich das.
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Mamnheimer2024
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Re: Guthabenpfändung Insolvenz

Beitrag von Mamnheimer2024 »

robo hat geschrieben: 27. Jun 2025, 23:46 Man braucht keinen Anwalt für den Antrag auf Quellenfreigabe.
Man braucht einen Drucker und einen Kuli und ein bisschen Zeit und geordnete Unterlagen.

Dann sucht man sich eine Mustervorlage, wie z.B. diese hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sit ... l.-gfb.pdf

füllt das aus und bringt es zum Gericht.
Am besten persönlich noch jetzt am Wochenende, so dass am Montag der Eingangsstempel vom Gericht darauf gestempelt wird: EINGANG 30.06.2025.

Wenn man Glück hat (und auf einen vernünftigen Rechtspfleger trifft), dann könnte der Antrag ab Inso-Eröffnung bewilligt werden oder wenigstens zum 1. des Monats des Antragseingangs.
Man kann auch am Montag selbst zum Gericht gehen und ganz lieb "bitte, bitte" machen.

Aber wer trotz Inso noch zuviel Geld hat, der warte, bis der Anwalt Zeit und Lust hat, den Antrag auszufüllen (und mit der Schneckenpost zum Gericht zu schicken) - und bezahle den Anwalt dann auch noch für seine "Dienstleistung" ...

Ein jeder nach seiner Fasson.
Danke!
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imker
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Re: Guthabenpfändung Insolvenz

Beitrag von imker »

Mamnheimer2024 hat geschrieben: 28. Jun 2025, 10:34 ...

Stichwort war wohl Moratoriumbeträge. Ich würde ja dann zum 01.07. wieder an das Geld verfügen können. Selbst wenn der Freibetrag nicht erhöht wird für den vergangenen Monat kann ich damit Leben. Dann hätte ich erneut einenMoratoiumbetrag mit der nächsten Gehaltszahlung.

Woher die Differenz stammt ist mir klar. Es ist mehr Lohn eingegangen als der P Konto Freibetrag + kleiner Betrag den ich noch auf dem Konto hatte nach Eröffnung.

Das hat wohl auch der Anwalt versucht mir zu erklären. Manchmal ist man eben so verzweifelt und nimmt gewisse Sachen nicht war. Er sagte ja, dass mir der individuelle Freibetrag dann zusteht sobald er bewilligt wurde. Was weg ist ist Weg, jetzt verstehe ich das.
Ich verstehe nicht, wie Du das verstanden hast.
In den Folgemonaten kann "man" regelmäßig nur über den Betrag verfügen, der im Monat des Zahlungseingangs "im" Freibetrag war, aber nicht ausgegeben wurde - den kann man "rüberschleppen".

Du schreibst die "Sache" nach meinem Verständnis so, als könne der Geldbetrag, der über den Freibetrag "übersteigend" eingegangen ist, im Folgemonat ausgeben.

Hast Du die P-Konto-Automatik so verstanden??? Egal in welcher Höhe Geld eingeht, es kann jeden Monat der Freibetrag "verfügt" werden. Im Januar gehen 12.000 EUR ein, und bei 2.600 monatlichem Freibetrag also von Januar bis April immer 2.600 und im Mai dann den Rest von 1.600 "verfügbar"??
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Mamnheimer2024
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Re: Guthabenpfändung Insolvenz

Beitrag von Mamnheimer2024 »

so:

,,Moratoriumsbeträge sind Geldeingänge, die schon im Eingangsmonat über den Freibetrag hinausgehen und deshalb nicht vor der Pfändung geschützt sind. Sie werden von der Bank gesperrt und zunächst auf das Auskehrungskonto verschoben. Diese Überschüsse werden also nicht sofort an den Gläubiger weitergeleitet.

Laut § 900 I ZPO darf die Bank „erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten“. Darüber hinaus erklärt § 900 II ZPO diesen Moratoriumsbetrag zum Guthaben für den folgenden Monat.

Vereinfacht gesagt, bedeutet dies Folgendes:

Übersteigen die Zahlungseingänge in einem Monat den geschützten Freibetrag, verschiebt die Bank diesen Überschuss auf das Auskehrungskonto.
Im Folgemonat wird dieser Moratoriumsbetrag so behandelt, als wäre er jetzt erst auf dem P-Konto eingegangen, sodass die Bank dieses Guthaben zu Monatsbeginn wieder auszahlt, allerdings nur bis zur Höhe des geschützten Freibetrags.
Dabei wird das Moratorium genauso behandelt wie das restliche Einkommen aus dem Folgemonat. Sprich: Alle eingehenden Zahlungen werden zusammengerechnet.
Liegen die eigentlichen Geldeingänge im Folgemonat unter dem Freibetrag, kann der Schuldner sein Guthaben mit dem Moratoriumsbetrag aufstocken, aber eben nur bis zur Höhe des ihm zustehenden Freibetrags.
Überschreiten das Einkommen des Folgemonats und der Moratoriumsbetrag zusammen den geschützten Freibetrag, so entsteht ein neuer Moratoriumsbetrag, der wiederum bis zum nächsten Monat auf dem Auskehrungskonto separiert wird.“

Bei mir:
Freibetrag P Konto Juni ca. 2374€
Zahlungseingang 27.06.2025 4000€ ( bei AG gepfändet)
Differenz 1626€ , über die ich nicht verfügen kann.

Am 01.07.2025 kann ich über die 1626€ verfügen allerdings wird mir das vom Freibetrag abgezogen heißt 2374-1626€ =748,00 € heißt wenn das Gehalt ende juli kommt kann ich max. über die 748 verfügen und der Rest wird ausgekehrt an den IV.

So ist das doch zu verstehen oder nicht?
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Mamnheimer2024
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Re: Guthabenpfändung Insolvenz

Beitrag von Mamnheimer2024 »

und angenommen die Quellenfreigabe erfolgt (mitte juli?…) und ich erhalte die 4000€ zur Verfügung verbleibt am Ende nur ein Betrag von 1626€ der dann immer wieder weitergeschoben wird und einen neuen Moratoriumsbetrag bildet. So verstehe ich das. Ich sehe ja auf mein Online Banking ein Kontostand von 4000€ und im Deatil steht -> online verfügbar 2374€.

Die 4000€ Nettoeinkommen sind fiktiv
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imker
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Re: Guthabenpfändung Insolvenz

Beitrag von imker »

Nein, so ist das nicht zuverstehen. Das Moratoriums- und Auszahlungs-Spiel ist in §§ 899 und 900 ZPO beschrieben und festgelegt.
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Re: Guthabenpfändung Insolvenz

Beitrag von Mamnheimer2024 »

heute stand mir der komplette gesperrte Betrag aus Juni zur Verfügung. Bin mal gespannt was mit dem Restgeld Gehaltseingang Ende Juli ist, der über den Freibetrag ist. Ob er mir am 01.08. zur Verfügung steht oder an den IV überwiesen wird. Eventuell hab ich Glück und die Quellenfreigabe greift auch für Juni...
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