Frage zur Versagung

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Janadi
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Frage zur Versagung

Beitrag von Janadi »

Auch wenn ich sehr hoffe, dass es mich nie trifft, möchte ich gern mal was zur Versagung wissen. Ich habe bei den Insolvenzbekanntmachungen direkt unter meiner Bekanntgabe eine Versagung nach 290 Inso gesehen.

Was passiert denn dann eigentlich? Ich habe im alten Forum mal den Satz gelesen „Dann können die Gläubiger bis auf Sozialhilfeniveau pfänden“. Heißt das, das die Pfändungstabelle plötzlich die Gültigkeit verliert? Werden Unterhaltspflichten dann auf einmal nicht mehr berücksichtigt? Ich fand diesen Satz irgendwie komisch. Das P-Konto gilt doch genauso. Eigentlich ist es doch einfach genau wie vorher, bloß das jetzt alle Gläubiger direkt pfänden können, oder? Es käme dann wahrscheinlich zur Abgabe der e.V., der Gerichtsvollzieher kommt und nach 3 Jahren (richtig?) kann der Schuldner einen neuen Antrag stellen.

Für Banken etc. kann sich doch eine Versagung kaum lohnen, wenn der Schuldner nicht gerade ein horrendes Einkommen hat und sie in der Rangliste auf Platz 1 stehen? Macht doch viel mehr Arbeit.... Verstehen würde ich das (aus menschlicher Sicht) vielleicht bei privaten Forderungen, gerade wenn Emotionen im Spiel sind. Aber sonst???
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Re: Frage zur Versagung

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Hi Janadi,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zur Versagung" geschaut?
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caffery
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Re: Frage zur Versagung

Beitrag von caffery »

Janadi hat geschrieben: 3. Mär 2019, 15:06 Was passiert denn dann eigentlich?
Es gibt keine Restschuldbefreiung und je nach Versagungsgrund ggf. eine Sperrfrist für einen Neuantrag.
Janadi hat geschrieben: 3. Mär 2019, 15:06 Ich habe im alten Forum mal den Satz gelesen „Dann können die Gläubiger bis auf Sozialhilfeniveau pfänden“.
Quatsch
Janadi hat geschrieben: 3. Mär 2019, 15:06 Heißt das, das die Pfändungstabelle plötzlich die Gültigkeit verliert?
Quatsch Deluxe
Janadi hat geschrieben: 3. Mär 2019, 15:06 Werden Unterhaltspflichten dann auf einmal nicht mehr berücksichtigt?
Quatsch a la carte
Janadi hat geschrieben: 3. Mär 2019, 15:06 Ich fand diesen Satz irgendwie komisch. Das P-Konto gilt doch genauso.
Exakt
Janadi hat geschrieben: 3. Mär 2019, 15:06 Eigentlich ist es doch einfach genau wie vorher, bloß das jetzt alle Gläubiger direkt pfänden können, oder?
Alle Insolvenzgläubiger haben dann automatisch einen Titel (die Insolvenztabelle) - auch wenn sie vorher keinen hatten.
Janadi hat geschrieben: 3. Mär 2019, 15:06 Es käme dann wahrscheinlich zur Abgabe der e.V., der Gerichtsvollzieher kommt und nach 3 Jahren (richtig?) kann der Schuldner einen neuen Antrag stellen.
Das kommt wie gesagt auf den Grund der Versagung an. Es gibt 5 Jahre, 3 Jahre oder auch gar keine Sperrfrist.
Janadi hat geschrieben: 3. Mär 2019, 15:06 Für Banken etc. kann sich doch eine Versagung kaum lohnen, wenn der Schuldner nicht gerade ein horrendes Einkommen hat und sie in der Rangliste auf Platz 1 stehen? Macht doch viel mehr Arbeit.... Verstehen würde ich das (aus menschlicher Sicht) vielleicht bei privaten Forderungen, gerade wenn Emotionen im Spiel sind. Aber sonst???
Das passiert ja auch durch Gläubigerantrag aus diesen Gründen verhältnismäßig selten. Es sind meistens Gläubiger die es persönlich nehmen. Masseninkassos machen sowas extrem selten bis nie. Der Aufwand wäre wohl - wie du es sagtest - nicht wirtschaftlich.

Deutlich häufiger kommt es vor, dass Verfahren eingestellt werden weil die Verfahrenskostenstundung aufgehoben wurde und demnach die Vergütung nicht gedeckt ist. Dies passiert, wenn sich die Schuldner z.b. beharrlich nicht mehr beim Verwalter bzw. beim Gericht melden.
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Janadi
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Re: Frage zur Versagung

Beitrag von Janadi »

Danke Caffery,
so in der Art habe ich mir das auch gedacht. Wahrscheinlich ist es dann beliebter eine vbuh anzumelden, und zu hoffen, dass der Schuldner nichts dagegen macht. Macht eher Sinn denke ich.
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caffery
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Re: Frage zur Versagung

Beitrag von caffery »

Yap, dieser "move" ist deutlich beliebter da er praktisch keinen Aufwand bereitet und der Versuch auch nichts kostet.
Außerdem wäre im Erfolgsfall u.U. irgendwann mal nur noch exklusiv die eine Forderung übrig, was eine Zahlungsmotivation deutlich wahrscheinlicher macht, als wenn das volle Gläubigerbrett wieder auf die paar Kröten des Schuldners lauert.

Von daher sollte man bezüglich dieser Anmeldungen sehr aufmerksam sein.
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Janadi
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Re: Frage zur Versagung

Beitrag von Janadi »

Je mehr ich mich damit beschäftige, desto interessanter finde ich das Thema ja, auch wenn das nicht relevant für mich ist und es auch hoffentlich nicht sein wird. Aber der Austausch hier ist echt toll :)

Ich war über dein "gar keine Sperrfrist" gestolpert. Für die meisten Fälle ist die Sperrfrist ja relativ klar formuliert. Aber sehe ich das richtig, dass es zum Beispiel für den § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Verschwendung) keine Sperrfrist gibt? Nehmen wir mal an, da hat jemand kurz vor der Inso 10.000 Euro auf den Kopf gehauen, weil tut ja eh nix mehr zur Sache. Die Inso läuft ja eine Weile, ein Gläubiger kommt mit dem Antrag durch und die RSB wird versagt. Da das Verfahren aber ein Weilchen gedauert hat, sind seit der Verschwendung mittlerweile 3 Jahre vergangen und zack kann der nächste Antrag eingereicht werden? Und dieses Mal kann auch nicht versagt werden, weil die 3 Jahre rum sind...

Find ich spannend :shock:
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caffery
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Re: Frage zur Versagung

Beitrag von caffery »

Janadi hat geschrieben: 5. Mär 2019, 14:38 Aber sehe ich das richtig, dass es zum Beispiel für den § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Verschwendung) keine Sperrfrist gibt?
Doch, dafür gibt es eine Sperrfrist von 3 Jahren.

Nachsichtiger war der BGH beispielsweise mit Schuldnern, denen die Stundung der Verfahrenskosten wegen Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten um die Ohren flog, was die Einstellung des Verfahrens mangels Masse zur Folge hatte. Diese Personen können also umgehend einen neuen Antrag stellen. (BGH, Beschluss vom 04.05.2017 - IX ZB 92/16)

Meine persönliche Meinung dazu: Manchmal verstehe ich den BGH nicht. In manchen Dingen sind die super pingelig und dann hauen die mitunter sowas raus. Als Berater bin ich ja naturgemäß grundsätzlich eher sehr schuldnerfreundlich eingestellt. Ich finde die Vorstellung aber dennoch befremdlich, dass jemandem wegen völligem Fehl- bzw. Nichtverhaltens ein Insolvenzverfahren, dessen Kosten im Prinzip ohnehin schon die Allgemeinheit trägt, um die Ohren fliegt, um dann einen Tag später den nächsten Antrag - mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder auf Kosten der Allgemeinheit - stellen zu können.
Ich bin ja ein großer Freund der Grundsatzes der "zweiten Chance". Aber irgendwann sollte es aus meiner Sicht auch mal gut sein. Ich persönlich bin sogar komplett gegen die Sperrfristenregelungen. Wenns nach mir ginge, sollte ein zweites Insolvenzverfahren nur in Ausnahmefällen und nach gründlicher Einzelfallprüfung in Betracht kommen.
Zumindest aber sollte es aus meiner Sicht für einen "zweiten Anlauf" grundsätzlich keine Verfahrenskostenstundung geben.
Aber das nur mal so meine persönliche Meinung am Rande...
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arreis
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Re: Frage zur Versagung

Beitrag von arreis »

Bei dem Thema Versagung stellen sich mir immer wieder zwei Fragen. Die eine, wie erfährt der Gläubiger, dass der Schuldner einen Grund zur Versagung begangen hat und die zweite, müsste der Gläubiger in der Anhörung, in der ja auch der Schuldner gehört werden muss, Angaben dazu mach, wie er Kenntnis über den Grund der Versagung erlangt hat.
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caffery
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Re: Frage zur Versagung

Beitrag von caffery »

arreis hat geschrieben: 9. Mär 2019, 09:36 wie erfährt der Gläubiger, dass der Schuldner einen Grund zur Versagung begangen hat
Die Verwalterbüros beschäftigen eine Armada von Ex-Stasispitzeln, Hackern, Privatdetektiven und Nacktscannern, die täglich Bewegungsprofile der Insolvenzschuldner erstellen. Wenn da mal zu teures Toilettenpapier eingekauft wurde, führt das in aller Regel zu einem stillen Alarm bei den Inkassobuden und es wird automatisch ein Textbaustein für den Versagungsantrag ausgedruckt und zugestellt.

Okay, Spaß beiseite;)

Im Ernst: In aller Regel natürlich aus den Berichten oder aus seinen eigenen Unterlagen.
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Janadi
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Re: Frage zur Versagung

Beitrag von Janadi »

Aus den Berichten des Insolvenzverwalters?
Jetzt frage ich mich ja, wie das passieren kann? Oder gibt es wirklich viele Schuldner, die in den letzten Monaten vor der Insolvenz noch verschieben?
Meine Verwalterin möchte zum Beispiel bei unserem Treffen die Kontoauszüge der letzten 6 Monate. Das ist ja auch kein besonders langer Zeitraum. Und ich hätte wirklich gedacht, dass in dem Zeitraum alle Leute vorsichtiger sind :?:

Ich könnte mir vielleicht noch vorstellen, dass die Hausbank einiges mitbekommen hat, gerade wenn die als Insolvenzgläubiger mit dabei ist. Und vor allem wenn die Forderung deutlich über einem 1000€ Dispo liegt...

Nach dem, was ich aber alles im Vorfeld gelesen habe, gibt es viele Dinge, die in Regelinsolvenzen eine deutlich größere Rolle spielen. Und es scheint mir auch, als würden die Insolvenzverwalter da auch deutlich genauer und mehr arbeiten als bei den Privatinsolvenzen. Mag aber auch sein, das ich mich da täusche
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Janadi
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Re: Frage zur Versagung

Beitrag von Janadi »

Ich stolpere immer noch bei der Gläubigerbegünstigung. Ich habe ja damals auf Anraten der Anwältin wirklich alle Zahlungen eingestellt. Es gibt ja Urteile, die besagen, dsss es keine Gläubigerbegünstigung ist, wenn man aus dem pfändungsfreien Einkommen einzelne Gläubiger zahlt, meine Anwältin sagt „Bloß nicht!“
Ich hab da bei einem Gläubiger zum Beispiel noch 46€ offen. Ich hätte die ja gern gezahlt ;) Kann man da die Insolvenzverwalterin drauf ansprechen? Lieber nicht?
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