Beschluss Insoverfahren aufgehoben

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Kolibri70
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben

Beitrag von Kolibri70 »

So, ihr Lieben ich glaube es ist soweit!

In den Insolvenzbekanntmachungen steht,daß mir am 11.5. Restschuldbefreiung erteilt wurde.

So richtig freuen kann ich mich aber noch nicht,denn da steht ein komischer Satz zum Schluss

"Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung"

Was bedeutet das ? Steht das pro Forma immer da drin ?
Wüsste sonst nix welche Forderungen bei mir ausgenommen sein sollten.

Lg
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Itak65
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben

Beitrag von Itak65 »

Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am ..... Insolvenzgläubiger waren, auch wenn sie nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben.

So steht das bei uns in leipzig in den Bekanntmachungen. Ist jetzt irgendeine
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Nie_mehr_Schulden
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben

Beitrag von Nie_mehr_Schulden »

Kolibri70 hat geschrieben: 19. Jun 2024, 15:58 So, ihr Lieben ich glaube es ist soweit!

In den Insolvenzbekanntmachungen steht,daß mir am 11.5. Restschuldbefreiung erteilt wurde.

So richtig freuen kann ich mich aber noch nicht,denn da steht ein komischer Satz zum Schluss

"Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung"

Was bedeutet das ? Steht das pro Forma immer da drin ?
Wüsste sonst nix welche Forderungen bei mir ausgenommen sein sollten.

Lg
Das ist ein ganz normaler Textbaustein ohne weitere Bedeutung. Wenn du keine Gläubiger hast, die in §302 InsO enthalten sind, dann brauchst du auch nichts befürchten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
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Itak65
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben

Beitrag von Itak65 »

Jetzt muss ich mal nach fragen, sind diese Forderungen 302 automatisch ausgenommen oder nur auf Antrag eines gläubigers?
Itak65
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tidus82
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben

Beitrag von tidus82 »

So wie es in 302 steht - bei Satz 1 steht: der Gläubiger hat das anzumelden.
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tidus82
Admin
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben

Beitrag von tidus82 »

Bei Satz 2 und Satz 3 ist es automatisch. :)
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Kolibri70
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben

Beitrag von Kolibri70 »

nein, also alles was da aufgeführt wird, habe ich nicht .

Hab mich nur erschrocken, dieses Amtsdeutsch ist manchmal nur schwer zu verstehen, für einen Laien.

Dann kann ich ja jetzt beruhigt schlafen ;-)
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Itak65
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben

Beitrag von Itak65 »

Ups dann habe ich das gelesene im Netz immer falsch verstanden, aber dann nur die forderung auf die das sich bezieht ?
Lg itak65
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Ben1986
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben

Beitrag von Ben1986 »

Es bedeutet nichts anderes als wenn ein Gläubiger nach 302 Inso ( eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) anmeldet und das erfolgreich zur Tabelle dann überlebt diese eine Forderung die RSB die anderen "Gläubiger" sind normal Restschuldbefreit. Das ist alles. Ein Widerspruch hätte dementsprechend vom Schuldner bis zum Schlusstermin erfolgen müssen. Nur dem Attribut widerzusprechen reicht nicht dem Gläubiger ist dann ein Tabellenauszug zur Vollstreckung nach der RSB berechtigt. Also entweder man einigt sich mit dem Gläubiger halt oder man geht gerichtlich vor mit Vollstreckungsgegenklage
Und zur Frage warum sich ein Versagungsantrag nicht lohnt für den 302 Inso Gläubiger,da er sonst mit den anderen Gläubigern konkurrieren muss bei erfolgreicher Vollstreckung,da eine Versagung der RSB bedeutet das alle Gläubiger wieder vollstrecken dürfen und man halt keine Restschuldbefreiung erhält.

Die Schritte sind ja bekannt und schon besprochen worden hier .lg
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Ben1986
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben

Beitrag von Ben1986 »

Leider ist es mittlerweile immer häufiger der Fall das Gläubiger ihre Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung anmelden,weil dort die Möglichkeit für sie besteht,dass ihre Forderung die Restschuld überlebt. Besonders dann ärgerlich,wenn dies angemeldet wird erfolgreich und die Forderung des Gläubigers auch nicht gerade niedrig ist evtl sogar den größten Teil der Schuldsumme ausmacht vom Schuldner.
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