Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
folgende Frage habe ich schon damals meinem Schuldnerberater gestellt. Aber jetzt durch die aktuellen News über die Schufa ist mir meine Insolvenz nochmal durch den Kopf gegangen.
Frage:
Muss ich den Antrag auf Restschuldbefreiung selber stellen? Ich kann die Passage nicht ganz deuten.
Wäre jemand so lieb und könnte mir sagen was mich jetzt noch erwartet.
Ich erinnere mich leider nicht mehr genau an die Antwort von meinem Schuldnerberater. Aber die Antwort ging in die Richtung dass ich nichts machen muss.
Vom 21.07.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn XXXX,
wurde mit Beschluss vom 28.01.2021 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt (§ 287a InsO). Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, XXXX, wird zum Treuhänder bestellt (§ 288 InsO).
Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.01.2021 begonnen und beträgt 3 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 InsO verkürzt werden.
Gamb hat geschrieben: ↑1. Apr 2023, 23:42
...
Frage:
Muss ich den Antrag auf Restschuldbefreiung selber stellen? Ich kann die Passage nicht ganz deuten.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn XXXX,
wurde mit Beschluss vom 28.01.2021 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt (§ 287a InsO). Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, XXXX, wird zum Treuhänder bestellt (§ 288 InsO).
Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.01.2021 begonnen und beträgt 3 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 InsO verkürzt werden.
Freundliche Grüße
Diese "Passage" stand in einem Schreiben des Insolvenzgerichtes an Dich (und vermutlich unter 'insolvenzbekanntmachungen.de') - wann hast Du das bekommen ?
Seit dem Zeitpunkt ist Dein Insolvenzverfahren 'aufgehoben', Du bist jetzt in der sogenannten 'Wohlverhaltensphase' (diese dauert ab 28.1.21 genau drei Jahre) und in dieser Zeit hast Du Deine 'Obliegenheitspflichten' gem. § 295 InsO zu erfüllen, s. hier: https://dejure.org/gesetze/InsO/295.html
Dann bekommst Du nach Ablauf der drei Jahre vom Gericht ein nettes Schreiben:
"Restschuldbefreiung erteilt - alles Gute!"
Denn den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung hast Du bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Du musst jetzt in der Tat also nichts mehr tun.
Wenn es Dich beruhigt, dann such Deine Unterlagen nach der Kopie durch.
Du hast doch von allem, was Du unterschrieben hast, eine Kopie ?