Ich arbeite in der Jugendhilfe und betreue einen 20-jährigen Klienten, der im letzten Jahr die Dummheit begangen hat, einen Leihwagen mit überhöhter Geschwindigkeit unter Alkoholeinfluss zu Schrott zu fahren. Dafür zahlt natürlich keine Versicherung. Anfang des Monats kam ein Schreiben der Anwälte der Verleihfirma. Sie stellen einen Schaden über 15.298,22 € in Rechnung, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert plus Abschleppkosten, Nutzungsausfall und Bearbeitungsgebühr zusammensetzt. Darüber hinaus verlangen die Anwälte für ihre Arbeit 953,40 € (Geschäftsgeb. §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 VV 1,3 + Portopauschale). Macht also zusammen 16.251,62 €.
Der junge Mann bezieht Jugendhilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 634 € und hat seit Februar 2025 einen Teilzeitjob, der mit 940 € netto im Monat vergütet wird und nicht auf den Lebensunterhalt angerechnet werden muss, so dass ihm 1574 € im Monat zur Verfügung stehen. Unterkunftskosten hat er keine, solange er in der Jugendhilfe ist, lediglich eine Strompauschale in Höhe von monatlich 43 €.
Es ist einleuchtend, dass der junge Mann den geforderten Betrag nicht sofort bezahlen kann, weshalb er um Ratenzahlung gebeten hat. Daraufhin wurde ihm ein Ratenzahlungsplan über 102 Monate mit Monatsraten à 200 € und einer Gesamtsumme von 20.000 € (Zinssatz 6 %) vorgeschlagen, wobei je nach Zinsentwicklung die Endsumme höher ausfallen könne. Alternativ wurde ihm vorgeschlagen, „Fremdmittel“ zu mobilisieren (womit wohl ein Verbraucherkredit gemeint ist) und bis zum 30.04.2025 11.000 € zu begleichen, wodurch die Angelegenheit dann erledigt sei.
Festzuhalten wäre noch, dass natürlich noch ein Strafverfahren gegen ihn läuft, woraus auch noch eine Geldstrafe für ihn resultieren könnte.
Gern würde der junge Mann die zuständige Schuldnerberatung aufsuchen, doch hat die gerade wegen Überlastung einen Aufnahmestopp. Daher frage ich hier um Rat, denn trotz 30-jähriger Berufserfahrung – auch mit Schulden von Klienten – geht es hier doch um Summen, mit denen ich es bislang noch nicht zu tun hatte.
Sollte er den Ratenzahlungsplan annehmen oder – falls überhaupt möglich – einen Kredit aufnehmen?
Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?
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Re: Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?
Hi hkrull,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?" geschaut?
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Re: Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?
Hallo HKrull:)
Ich tu mich hier schwer eine klare Meinung zu entwickeln. Das geringe Lebensalter und die sich aus dem Zusammenhang aufdrängende Unreife des Burschen machen es mir quasi unmöglich einen Gedanken in Richtung Insolvenz zu fassen - obschon der Zusammenhang es rein wirtschaftlich betrachtet hergeben würde.
Wenn man es ganz nüchtern nach Prioritäten betrachtet, wird die Geldstrafe die aus dem anhängigen Strafverfahren mutmaßlich zur Welt kommen wird die höchste Priorität haben. Es macht also allein aus diesem Grund keinen Sinn sich jetzt in eine Ratenvereinbarung drängen zu lassen die er ggf. nicht mehr halten kann wenn die Primärschuld - also die Geldstrafe mit deutlich höherer Priorität einschlagen wird.
Einen Kredit würde ich dafür auf gar keinen Fall aufnehmen. Auch finde ich es nicht so wichtig jetzt unbedingt eine Vereinbarung mit dem Gläubiger schließen zu müssen. Denn erstens ist das Angebot von denen sowieso scheiße (sorry ... is schon spät) und zweitens ist der Junge mit höchstens 50 Euro pfändbar. Ab Juli wahrscheinlich erstmal überhaupt nicht mehr. Das Schlimmste was ihm am Ende des Tages passieren kann, ist im Moment also die Pfändung von 50 Euro pro Monat.
Ich kann mir vorstellen, dass eine geeignete Stelle mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch im Rahmen der Insolvenzordnung angesichts der Lebenssituation und dem zu erwartenden pfändbaren Einkommen den Gläubiger zu einem besseren Vergleich bewegen kann. Also soll er sich einfach mal auf die Warteliste setzen lassen.
Am Ende bliebe da noch der pädagogische Aspekt. Aber der obliegt dann mal ganz Dir;) Natürlich kann man auch Raten ohne Vereinbarung zahlen, die dann ggf. auch einen erzieherischen Effekt haben. Für sein Mindset wäre die Erfahrung wirtschaftlich Verantwortung für sein rücksichtsloses Handeln zu übernehmen sicher nicht schlecht. Wenn er ohne Vereinbarung Teilzahlungen leistet, dann aber bitte immer "zur Verrechnung auf Hauptforderung analog § 367 Abs. 2 BGB".
Ich tu mich hier schwer eine klare Meinung zu entwickeln. Das geringe Lebensalter und die sich aus dem Zusammenhang aufdrängende Unreife des Burschen machen es mir quasi unmöglich einen Gedanken in Richtung Insolvenz zu fassen - obschon der Zusammenhang es rein wirtschaftlich betrachtet hergeben würde.
Wenn man es ganz nüchtern nach Prioritäten betrachtet, wird die Geldstrafe die aus dem anhängigen Strafverfahren mutmaßlich zur Welt kommen wird die höchste Priorität haben. Es macht also allein aus diesem Grund keinen Sinn sich jetzt in eine Ratenvereinbarung drängen zu lassen die er ggf. nicht mehr halten kann wenn die Primärschuld - also die Geldstrafe mit deutlich höherer Priorität einschlagen wird.
Einen Kredit würde ich dafür auf gar keinen Fall aufnehmen. Auch finde ich es nicht so wichtig jetzt unbedingt eine Vereinbarung mit dem Gläubiger schließen zu müssen. Denn erstens ist das Angebot von denen sowieso scheiße (sorry ... is schon spät) und zweitens ist der Junge mit höchstens 50 Euro pfändbar. Ab Juli wahrscheinlich erstmal überhaupt nicht mehr. Das Schlimmste was ihm am Ende des Tages passieren kann, ist im Moment also die Pfändung von 50 Euro pro Monat.
Ich kann mir vorstellen, dass eine geeignete Stelle mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch im Rahmen der Insolvenzordnung angesichts der Lebenssituation und dem zu erwartenden pfändbaren Einkommen den Gläubiger zu einem besseren Vergleich bewegen kann. Also soll er sich einfach mal auf die Warteliste setzen lassen.
Am Ende bliebe da noch der pädagogische Aspekt. Aber der obliegt dann mal ganz Dir;) Natürlich kann man auch Raten ohne Vereinbarung zahlen, die dann ggf. auch einen erzieherischen Effekt haben. Für sein Mindset wäre die Erfahrung wirtschaftlich Verantwortung für sein rücksichtsloses Handeln zu übernehmen sicher nicht schlecht. Wenn er ohne Vereinbarung Teilzahlungen leistet, dann aber bitte immer "zur Verrechnung auf Hauptforderung analog § 367 Abs. 2 BGB".
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Re: Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?
Dafür zahlt natürlich keine Versicherung.
Also war eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und der BAK lag höher als 1,1 %o oder so....?
Der angebotene Vergleich ist und bleibt auch morgens so wie caffery ihn bezeichntet hat - wenn fast nichts pfändbar ist, sind 11.000 auf 16.000 nicht attraktiv.
Strafverfahren aushalten und Fahrerlaubnis sichern - evt wird der später für eine Arbeit benötigt.
Also war eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und der BAK lag höher als 1,1 %o oder so....?
Der angebotene Vergleich ist und bleibt auch morgens so wie caffery ihn bezeichntet hat - wenn fast nichts pfändbar ist, sind 11.000 auf 16.000 nicht attraktiv.
Strafverfahren aushalten und Fahrerlaubnis sichern - evt wird der später für eine Arbeit benötigt.
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Re: Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?
Hallo Caffery und Imker,
danke für eure rasche Einschätzung. Was mir neben den pädagogischen Fragen und jenseits der Pfändbarkeitsgrenze vor allem durch den Kopf geht, ist die Tatsache, der junge Mann am Ende der Jungendhilfe in einer Stadt wie Frankfurt eine Wohnung finden muss. Da ist es, selbst wenn er für eine Sozialwohnung vorgeschlagen wird, nicht gerade von Vorteil, wenn die Schufa-Auskunft negativ ist. Die Anwälte werden dann vermutlich versuchen, das Geld gerichtlich eintreiben zu lassen, und dann wird es später wohlmöglich schwierig mit der Wohnung. Oder sehe ich das zu schwarz? Aber vielleicht kann man ja mit Verweis auf das ausstehende Strafverfahren erst einmal Zeit herausschlagen.
Und, wie gesagt, mit solchen Summen hatte ich noch keine Erfahrung: Was wäre denn ein attraktives Angebot, nur um einmal eine Orientierung zu haben? Und gäbe es auch ein Ratenzahlungsangebot, bei dem man einschlagen sollte?
Zum Thema Versicherung: Die Anwälte (es sind laut eigenem Briefkopf Anwälte für Versicherungsrecht) erklären in ihrem Schreiben dazu, es käme wegen grober Fahrlässigkeit "eine Haftungsreduzierung auf die Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 9.6 der AGB nicht in Betracht und haften Sie in vollem Umfang. Würde es sich um Ihr eigenes Fahrzeug gehandelt haben, wäre eine Vollkaskoversicherung ebenfalls nicht zur Leistung verpflichtet." Aus Platzgründen beschränke ich mich hier mal auf den Link zu den erwähnten "Terms of conditions": https://miles-mobility.com/de/rental-te ... conditions. Interessant hier vielleicht, dass die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliege, der Kunde trägt. Aber darüber lohnt es sich in diesem Fall wahrscheinlich nicht zu streiten.
danke für eure rasche Einschätzung. Was mir neben den pädagogischen Fragen und jenseits der Pfändbarkeitsgrenze vor allem durch den Kopf geht, ist die Tatsache, der junge Mann am Ende der Jungendhilfe in einer Stadt wie Frankfurt eine Wohnung finden muss. Da ist es, selbst wenn er für eine Sozialwohnung vorgeschlagen wird, nicht gerade von Vorteil, wenn die Schufa-Auskunft negativ ist. Die Anwälte werden dann vermutlich versuchen, das Geld gerichtlich eintreiben zu lassen, und dann wird es später wohlmöglich schwierig mit der Wohnung. Oder sehe ich das zu schwarz? Aber vielleicht kann man ja mit Verweis auf das ausstehende Strafverfahren erst einmal Zeit herausschlagen.
Und, wie gesagt, mit solchen Summen hatte ich noch keine Erfahrung: Was wäre denn ein attraktives Angebot, nur um einmal eine Orientierung zu haben? Und gäbe es auch ein Ratenzahlungsangebot, bei dem man einschlagen sollte?
Zum Thema Versicherung: Die Anwälte (es sind laut eigenem Briefkopf Anwälte für Versicherungsrecht) erklären in ihrem Schreiben dazu, es käme wegen grober Fahrlässigkeit "eine Haftungsreduzierung auf die Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 9.6 der AGB nicht in Betracht und haften Sie in vollem Umfang. Würde es sich um Ihr eigenes Fahrzeug gehandelt haben, wäre eine Vollkaskoversicherung ebenfalls nicht zur Leistung verpflichtet." Aus Platzgründen beschränke ich mich hier mal auf den Link zu den erwähnten "Terms of conditions": https://miles-mobility.com/de/rental-te ... conditions. Interessant hier vielleicht, dass die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliege, der Kunde trägt. Aber darüber lohnt es sich in diesem Fall wahrscheinlich nicht zu streiten.
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Re: Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?
Man kann mit guten Gründen die Beweislastumkehr für unwirksam halten und sich bei Gerichzt streiten - ich würde zu einem Vorgehen nicht raten.
Bei einer Vollkaksoversicherung ohne die AGB des Vermieters git im Regelfall:
0,3 bis 1,09 Promille: relative Fahruntüchtigkeit – Vollkasko kann die Leistung vollständig verweigern, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Fahrfehler nachgewiesen sind. Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit – Vollkasko kann die Leistung vollständig verweigern.
weites Feld und hat nichts mit Schuldenregulierung zu tun
Attraktives und fast zu gerechtes Angebot: die pfändbaren Beräge für 36 Monate. Wenn dauerhaft 50 EUR pfändbar wären, 36 Monate die 50 EUR zahlen oder weniger, wenn sich die Grenzen ändern und die Anwälte das mitmachen.
Ich tippe mal, dass ein Vergleich nicht zu diesen Konditionen zu erreichen sein wird.
Das ist alles nicht rosig. Wenn die nächsten drei Jahre nichts Neues hinzukommen würde, Insolvenzverfahren.
Bei einer Vollkaksoversicherung ohne die AGB des Vermieters git im Regelfall:
0,3 bis 1,09 Promille: relative Fahruntüchtigkeit – Vollkasko kann die Leistung vollständig verweigern, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Fahrfehler nachgewiesen sind. Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit – Vollkasko kann die Leistung vollständig verweigern.
weites Feld und hat nichts mit Schuldenregulierung zu tun
Attraktives und fast zu gerechtes Angebot: die pfändbaren Beräge für 36 Monate. Wenn dauerhaft 50 EUR pfändbar wären, 36 Monate die 50 EUR zahlen oder weniger, wenn sich die Grenzen ändern und die Anwälte das mitmachen.
Ich tippe mal, dass ein Vergleich nicht zu diesen Konditionen zu erreichen sein wird.
Das ist alles nicht rosig. Wenn die nächsten drei Jahre nichts Neues hinzukommen würde, Insolvenzverfahren.
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Re: Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?
OK, er lag bei 1,39 Promille, dazu 100 km/h im Frankfurter Stadtgebiet. No way, da was von der Versicherung zu holen, vermute ich.imker hat geschrieben: ↑20. Mär 2025, 12:43 Bei einer Vollkaksoversicherung ohne die AGB des Vermieters git im Regelfall:
0,3 bis 1,09 Promille: relative Fahruntüchtigkeit – Vollkasko kann die Leistung vollständig verweigern, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Fahrfehler nachgewiesen sind. Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit – Vollkasko kann die Leistung vollständig verweigern.
Was macht das mit dem Schufa-Score (s. mein Bedenken wegen künftiger Wohnungssuche)? Oder hat man da eh keinen großen Einfluss?
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- praktischer Schuldnerberater
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- Beiträge: 2637
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?
Das kann man praktisch nicht vorhersagen.
Manche Gläubiger melden Vorgänge - manche nicht. Manche nie - manche quasi alle.
Es kann auch sein, dass sie den Vorgang melden obwohl er deren Ratenvereinbarung erfüllt. Oder es nicht gemeldet wird obwohl er überhaupt nichts macht.
Man müsste das halt sehr eng begleiten um das einschätzen oder verhindern zu können.
Sicher ist auf jeden Fall: Wenn man der Kanzlei zu verstehen gibt, dass man mit aller Kraft einen Schufaeintrag verhindern will, werden sie in diese Richtung den Druck gewaltig erhöhen und versuchen mit diesem Wissen sehr unvorteilhafte Vereinbarungen durchzudrücken.
Manche Gläubiger melden Vorgänge - manche nicht. Manche nie - manche quasi alle.
Es kann auch sein, dass sie den Vorgang melden obwohl er deren Ratenvereinbarung erfüllt. Oder es nicht gemeldet wird obwohl er überhaupt nichts macht.
Man müsste das halt sehr eng begleiten um das einschätzen oder verhindern zu können.
Sicher ist auf jeden Fall: Wenn man der Kanzlei zu verstehen gibt, dass man mit aller Kraft einen Schufaeintrag verhindern will, werden sie in diese Richtung den Druck gewaltig erhöhen und versuchen mit diesem Wissen sehr unvorteilhafte Vereinbarungen durchzudrücken.
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Re: Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?
OK, das deckt sich mit meinen Erfahrungen mit manchen früheren Klienten, die bei mir eine dicke Schulden-Akte hatten (meist wegen Schwarzfahren oder ähnliche Kleinigkeiten), aber dann eine blitzsaubere Schufa-Auskunft vorlegen konnten.
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Re: Forderung aus Autocrash: Ratenzahlung oder Bankkredit?
Inzwischen hat der junge Mann Kontakt mit der Schuldnerberatung aufnehmen können, die aber erst im Juni Zeit für ihn hat. Anfang Juni findet auch das Strafverfahren wegen des Crashs statt, so dass wir dann mehr wissen bezüglich eventueller Geldstrafen. Bis dahin solle er alle Schreiben der Anwälte der Mietwagenfirma einfach ignorieren.
In Bezug auf eine hier vorgeschlagene Privatinsolvenz habe ich gehört, dass diese bei Schulden aus Straftaten nicht in Frage käme. In § 302 InsO heißt es: "Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" seien von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Andererseits habe ich aus dem Post mit dem Titel "PI nach selbstverschuldetem Unfall?" (post16755.html?hilit=302#p16755) geschlossen, dass die in diesem Fall durchaus anders sein könnte mit Verweis auf BGH Az: IX ZR 29/06 Urteil vom 21.06.2007.
In Bezug auf eine hier vorgeschlagene Privatinsolvenz habe ich gehört, dass diese bei Schulden aus Straftaten nicht in Frage käme. In § 302 InsO heißt es: "Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" seien von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Andererseits habe ich aus dem Post mit dem Titel "PI nach selbstverschuldetem Unfall?" (post16755.html?hilit=302#p16755) geschlossen, dass die in diesem Fall durchaus anders sein könnte mit Verweis auf BGH Az: IX ZR 29/06 Urteil vom 21.06.2007.
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