Du hast es ja schon selbst korrigiert, es geht um "erlassen", nicht um "erstatten"mischa1981 hat geschrieben: ↑30. Apr 2025, 12:40 ...
Du kannst auch nicht tausende Euro Steuerschulden haben, in Insolvenz gehen und dann werden diese "erstattet".
...
(die Autokorrektur lässt grüßen ?).
Aber das kann man so nicht stehen lassen.
Auch Steuerschulden beim Finanzamt sind grundsätzlich RSB-fähig.
Es sei denn ... (wie so oft im Leben ...

Aber alle solche Schulden, zu denen die Gläubiger den Zusatz "aus vbuH" geltend machen (und vor Gericht ggf. damit durchkommen), bleiben dem Schuldner erhalten, sie sind nicht "RSB-fähig".
Das gilt ggf. genauso für die Rechnung des Anwalts:
Sollte man in der Situation überhaupt einen Anwalt finden, der ohne Vorkasse tätig wird, dann kann man vermutlich davon ausgehen, dass der Anwalt eben diesen Zusatz ("aus vbuH") ggf. geltend machen wird (und vor Gericht auch damit durchkommt).
Im übrigen empfiehlt es sich, alle nötigen Ausgaben kurz vor einem Insolvenzantrag in bar zu tätigen, denn sonst ist die Gefahr doch recht groß, dass ein IV "rückabwickelt", wenn er meint, in den Kontoauszügen etwas entdeckt zu haben, was er "zur Masse ziehen" kann.
Ist dann doof für den Gläubiger, der meint, seine Rechnung für z.B. gelieferte Waren wurde korrekt bezahlt, wenn er das Geld dann an den IV wieder rausrücken muss (und seine Ware im Regelfall vermutlich nicht zurückbekommt).