Hallo.
Kurz ein paar Infos.
Ich arbeite Vollzeit und verdiene 2100€ Netto ( darin sind nicht pfändbare Sinn,Feiertags und Nachtzuschläge enthalten ). Ohne diese Zuschläge würde ich ca 1750€ netto verdienen.
Ich bin verheiratet ( Frau arbeitet 27 std die Woche ) und habe 2 kleine Kinder denen ich Unterhalt verpflichtet bin. Derzeit wird nichts an meinen Treuhänder abgeführt.
Ich habe die Möglichkeit Einnahmen zu generieren wofür ich ein kleingewerbe anmelden müsste. ( Twitch streamer ) die Einnahmen sind derzeit bei 0 da ich den dazugehörigen Status noch nicht erreicht habe.
Da die Einnahmen dabei so extrem schwankend sind würde ich gerne wissen wie das während der WP läuft wenn ich dabei noch einer Vollzeit Angestellten stelle nachgehe mit den Einnahmen aus der Kleingewerbstätigkeit. Ich habe nicht vor meinen Angestellten Job zu kündigen.
Ich würde mich über Antworten freuen.
Lg
Während WP kleingewerbe anmelden neben Vollzeit beschäftigung
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Re: Während WP kleingewerbe anmelden neben Vollzeit beschäftigung
Hi Benjy,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Während WP kleingewerbe anmelden neben Vollzeit beschäftigung" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Während WP kleingewerbe anmelden neben Vollzeit beschäftigung" geschaut?
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Während WP kleingewerbe anmelden neben Vollzeit beschäftigung
Tag!
Du musst das Nebeneinkommen selbstverständlich dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht melden.
Daraufhin sollte der TH einen Zusammenrechnungsbeschluss in die Welt setzen lassen. Danach würden die Einnahmen aus dem Nebeneinkommen höchstwahrscheinlich jeweils monatlich an Deinen Hauptarbeitgeber gemeldet werden müssen und dieser darf dann beides zusammenrechnen und daraus den jeweils pfändbaren Betrag ausrechnen.
Da Du bereits eine Vollzeitstelle ausübst und die Erwerbsobliegenheit erfüllst, wäre das Nebeneinkommen überobligatorisch und analog § 850a Abs. 1 ZPO, als Mehrarbeit zu werten und entsprechend nur zur Hälfte der Pfändung unterworfen. Ich würde an Deiner Stelle genau beobachten ob das auch wirklich so gehandhabt wird und andernfalls einschreiten.
Du musst das Nebeneinkommen selbstverständlich dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht melden.
Daraufhin sollte der TH einen Zusammenrechnungsbeschluss in die Welt setzen lassen. Danach würden die Einnahmen aus dem Nebeneinkommen höchstwahrscheinlich jeweils monatlich an Deinen Hauptarbeitgeber gemeldet werden müssen und dieser darf dann beides zusammenrechnen und daraus den jeweils pfändbaren Betrag ausrechnen.
Da Du bereits eine Vollzeitstelle ausübst und die Erwerbsobliegenheit erfüllst, wäre das Nebeneinkommen überobligatorisch und analog § 850a Abs. 1 ZPO, als Mehrarbeit zu werten und entsprechend nur zur Hälfte der Pfändung unterworfen. Ich würde an Deiner Stelle genau beobachten ob das auch wirklich so gehandhabt wird und andernfalls einschreiten.
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Re: Während WP kleingewerbe anmelden neben Vollzeit beschäftigung
Wie ich gelesen hab ich das nicht wirklich geregelt. Hier mal auszüge:
Im Gesetz wird der Fall, dass neben einer nicht-selbständigen Vollzeit-Beschäftigung zusätzlich eine selbständige Nebenbeschäftigung aufgenommen wird, im Hinblick auf die Zahlungspflicht des Schuldners nicht ausdrücklich geregelt.
Man könnte hierzu im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut der Vorschriften nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO die Auffassung vertreten, dass soweit der Schuldner bereits eine angemessene nicht-selbständige Beschäftigung als Vollzeittätigkeit (40-Std.-Woche) ausübt, er mit der Abführung der pfändbaren Bezüge aus dieser Tätigkeit auf Grund der Abtretung seinen Erwerbs- und Zahlungsobliegenheiten ausreichend nachkommt, so dass Einkünfte aus einer zusätzlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit daneben außer Betracht zu bleiben haben.
Gegen eine solche Auffassung spricht aber, dass § 295 Abs. 2 InsO den Zweck verfolgt, den selbständig tätigen Schuldner einem als Arbeitnehmer beschäftigten Schuldner gleichzustellen. Würde indes ein Arbeitnehmer neben seiner Haupttätigkeit noch eine Nebentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausüben, müsste er auf Grund der Abtretungserklärung die sich aus der Nebentätigkeit ergebenden zusätzlichen pfändbaren Netto-Bezüge ebenfalls an den Treuhänder abführen. Würden demgegenüber die selbständige Nebentätigkeit eines Schuldners unberücksichtigt bleiben, liefe dies auf eine Besserstellung des selbständig tätigen Schuldners hinaus. Dies spricht dafür, dass der eine Nebentätigkeit auf selbständiger Basis ausübende Schuldner auch insoweit das fiktive Netto-Einkommen an den Treuhänder abzuführen hat, das er erzielen würde, wenn er die Nebentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausüben würde. Allerdings ist hier bei der Berechnung des pfändbaren fiktiven Nettoeinkommens § 850a Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach die für Mehrarbeitsvergütung gezahlten Teile des Arbeitseinkommens nur zur Hälfte pfändbar sind. Mehrarbeit im Sinne von § 850a Nr. 1 ZPO ist diejenige Arbeit, die über die gewöhnliche Arbeitszeit in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis hinausgeht sowie die gesamte Nacht- und Sonntagsarbeit.
Wie ich dort weiterhin ausgeführt habe, kann man daraus die Rechtsauffassung ableiten, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht bei Berechnung der an den Treuhänder zu leistenden Zahlung zu berücksichtigen sind.
Ich denke da kann mein Treuhänder eine Aussage zu geben oder?
Im Gesetz wird der Fall, dass neben einer nicht-selbständigen Vollzeit-Beschäftigung zusätzlich eine selbständige Nebenbeschäftigung aufgenommen wird, im Hinblick auf die Zahlungspflicht des Schuldners nicht ausdrücklich geregelt.
Man könnte hierzu im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut der Vorschriften nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO die Auffassung vertreten, dass soweit der Schuldner bereits eine angemessene nicht-selbständige Beschäftigung als Vollzeittätigkeit (40-Std.-Woche) ausübt, er mit der Abführung der pfändbaren Bezüge aus dieser Tätigkeit auf Grund der Abtretung seinen Erwerbs- und Zahlungsobliegenheiten ausreichend nachkommt, so dass Einkünfte aus einer zusätzlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit daneben außer Betracht zu bleiben haben.
Gegen eine solche Auffassung spricht aber, dass § 295 Abs. 2 InsO den Zweck verfolgt, den selbständig tätigen Schuldner einem als Arbeitnehmer beschäftigten Schuldner gleichzustellen. Würde indes ein Arbeitnehmer neben seiner Haupttätigkeit noch eine Nebentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausüben, müsste er auf Grund der Abtretungserklärung die sich aus der Nebentätigkeit ergebenden zusätzlichen pfändbaren Netto-Bezüge ebenfalls an den Treuhänder abführen. Würden demgegenüber die selbständige Nebentätigkeit eines Schuldners unberücksichtigt bleiben, liefe dies auf eine Besserstellung des selbständig tätigen Schuldners hinaus. Dies spricht dafür, dass der eine Nebentätigkeit auf selbständiger Basis ausübende Schuldner auch insoweit das fiktive Netto-Einkommen an den Treuhänder abzuführen hat, das er erzielen würde, wenn er die Nebentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausüben würde. Allerdings ist hier bei der Berechnung des pfändbaren fiktiven Nettoeinkommens § 850a Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach die für Mehrarbeitsvergütung gezahlten Teile des Arbeitseinkommens nur zur Hälfte pfändbar sind. Mehrarbeit im Sinne von § 850a Nr. 1 ZPO ist diejenige Arbeit, die über die gewöhnliche Arbeitszeit in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis hinausgeht sowie die gesamte Nacht- und Sonntagsarbeit.
Wie ich dort weiterhin ausgeführt habe, kann man daraus die Rechtsauffassung ableiten, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht bei Berechnung der an den Treuhänder zu leistenden Zahlung zu berücksichtigen sind.
Ich denke da kann mein Treuhänder eine Aussage zu geben oder?
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Re: Während WP kleingewerbe anmelden neben Vollzeit beschäftigung
Dein Treuhänder wird da naturgemäß vermutlich eher eine "gläubigerfreundliche" Lesart pflegen.
Gesetzestexte geben fast immer viel Freiraum zur Interpretation. So auch ganz grundsätzlich in diesem Falle. Dafür gibt es dann die Gerichte um diese Gesetzgebung im Laufe der Zeit zu schärfen.
Genau darauf bezog sich meine Aussage zur hälftigen Pfändbarkeit. Die meines Erachtens "gängige Rechtsmeinung" vertritt aktuell diesen Standpunkt. Von daher würde ich persönlich nur dann aktiv werden, wenn das Zusatzeinkommen zu einer Vollzeitstelle komplett der Pfändung unterliegen soll.
Der Klassiker hierzu ist dieses Urteil
BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 87/13
Hier ging es um einen Rentner der selbständig tätig war. Das Prinzip ist hier das Gleiche: Erwerbsobliegenheit ist bereits erfüllt - durch Rente oder Vollzeit spielt da rechtlich keine Rolle. Die Nebentätigkeit wird als Mehrarbeit gewertet - so der BGH.
Es gab zwischenzeitlich auch ein paar AG Urteile die bei ähnlichen Konstellationen dasselbe entschieden haben - wie etwa wenn die Nebentätigkeit nicht selbständig ist. Eins davon ist auch erst ein paar Wochen alt. (wenn ich mal Langeweile habe kann ich auch ein paar raussuchen)
Tenor war überall der gleiche: Wenn Erwerbsobliegenheit erfüllt ist - ist alles Weitere überobligatorisch und als Mehrarbeit gem. § 850a Abs. 1 ZPO zu werten.
Es spricht aber natürlich grundsätzlich auch nichts dagegen "in die vollen" zu gehen - nach dem Motto "Mal sehen wie mein Gericht das sieht".
Ich würde hier aber sehr stark vermuten, dass Du in diesem Falle so ohne Weiteres nicht sehr weit kommen wirst.
Gesetzestexte geben fast immer viel Freiraum zur Interpretation. So auch ganz grundsätzlich in diesem Falle. Dafür gibt es dann die Gerichte um diese Gesetzgebung im Laufe der Zeit zu schärfen.
Genau darauf bezog sich meine Aussage zur hälftigen Pfändbarkeit. Die meines Erachtens "gängige Rechtsmeinung" vertritt aktuell diesen Standpunkt. Von daher würde ich persönlich nur dann aktiv werden, wenn das Zusatzeinkommen zu einer Vollzeitstelle komplett der Pfändung unterliegen soll.
Der Klassiker hierzu ist dieses Urteil
BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 87/13
Hier ging es um einen Rentner der selbständig tätig war. Das Prinzip ist hier das Gleiche: Erwerbsobliegenheit ist bereits erfüllt - durch Rente oder Vollzeit spielt da rechtlich keine Rolle. Die Nebentätigkeit wird als Mehrarbeit gewertet - so der BGH.
Es gab zwischenzeitlich auch ein paar AG Urteile die bei ähnlichen Konstellationen dasselbe entschieden haben - wie etwa wenn die Nebentätigkeit nicht selbständig ist. Eins davon ist auch erst ein paar Wochen alt. (wenn ich mal Langeweile habe kann ich auch ein paar raussuchen)
Tenor war überall der gleiche: Wenn Erwerbsobliegenheit erfüllt ist - ist alles Weitere überobligatorisch und als Mehrarbeit gem. § 850a Abs. 1 ZPO zu werten.
Es spricht aber natürlich grundsätzlich auch nichts dagegen "in die vollen" zu gehen - nach dem Motto "Mal sehen wie mein Gericht das sieht".
Ich würde hier aber sehr stark vermuten, dass Du in diesem Falle so ohne Weiteres nicht sehr weit kommen wirst.
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Re: Während WP kleingewerbe anmelden neben Vollzeit beschäftigung
Danke für die ausführlichen Antworten.
Jetzt hab ich das auch verstanden. Wie sieht das denn aus wenn ich mit dem Finanzamt spreche und die sagen ich brauche kein Gewerbe da die Einnahmen nicht im 3 stelligen Bereich liegen wenn überhaupt am Anfang mit mittleren 2 stelligen?
Wird das dann an Mein Arbeitnehmer Einkommen angerechnet?
Kann nämlich sein das die sagen ich bräuchte das noch nicht das die Einnahmen zu gering sind.
Ich will halt meine RSB nicht geföhrden und mich absichern.
Jetzt hab ich das auch verstanden. Wie sieht das denn aus wenn ich mit dem Finanzamt spreche und die sagen ich brauche kein Gewerbe da die Einnahmen nicht im 3 stelligen Bereich liegen wenn überhaupt am Anfang mit mittleren 2 stelligen?
Wird das dann an Mein Arbeitnehmer Einkommen angerechnet?
Kann nämlich sein das die sagen ich bräuchte das noch nicht das die Einnahmen zu gering sind.
Ich will halt meine RSB nicht geföhrden und mich absichern.
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Re: Während WP kleingewerbe anmelden neben Vollzeit beschäftigung
ich seh das etwas schuldnerfreundlicher.
Denn in der WVP ist der Lohn aus einer ABHÄNGIGEN Beschäftigung abgetreten und kein Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb zu beachten...
Wenn das stimmt, ist die Obliegenheit, arbeiten zu gehen erfüllt durch die abhängige Beschaftigung..... und die selbständige Tätigkeit ist wie ein Lottgewinn zu betrachte
Mal überprüfen...
Denn in der WVP ist der Lohn aus einer ABHÄNGIGEN Beschäftigung abgetreten und kein Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb zu beachten...
Wenn das stimmt, ist die Obliegenheit, arbeiten zu gehen erfüllt durch die abhängige Beschaftigung..... und die selbständige Tätigkeit ist wie ein Lottgewinn zu betrachte
Mal überprüfen...
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Re: Während WP kleingewerbe anmelden neben Vollzeit beschäftigung
Wie soll ich dann denn jetzt vorgehen?
Meinen insoverwalter muss ich das ja auch nicht mitteilen. Erraten wie er das handhaben würde, „wenn“ ich das denn machen würde kann ich natürlich tun.
Meinen insoverwalter muss ich das ja auch nicht mitteilen. Erraten wie er das handhaben würde, „wenn“ ich das denn machen würde kann ich natürlich tun.
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