Kunde kauft im Nov 2020 was bei einem Online-Händler und erklärt sich mit Bezahlung per Lastschrift einverstanden.
Mit dem gelieferten Produkt ist er dann aber nicht einverstanden und schickt es in der Frist pünktlich zurück und bittet um Erstattung des Kaufpreises.
Keine Reaktion vom Händler, also reklamiert der Kunde noch einmal nach ca. vier Wochen.
Wieder keine Reaktion, also storniert der Kunde die Lastschrift im Rahmen der Frist dann im Jan. 2021.
Jetzt im Aug. 2024 meldet sich eine vom Händler beauftragte Inkassofirma, fordert den Kaufpreis plus immense Fantasie-Kosten (kennt man ja) ... dazu die Frage:
Wie jetzt reagieren ?
1. Soll man der Inkasso-Firma überhaupt antworten oder auf den MB von einem RA warten ?
(üblicherweise kommt so was ja dann oft irgendwann - oder eben auch nicht ...)
2. Wenn Antwort an Inkasso, dann wie ?
2.1. Inhaltlich: "Ware wurde am ... an ... zurückgesandt (Beleg anbei) " oder
2.2. Formal: "Forderung wird vollumfänglich bestritten, da verjährt".
Zusatzfrage: Ist die Forderung denn tatsächlich verjährt (mMn), da Kaufvertrag+Lastschrifteinzug von Nov. 2020, Verjährung also zum 31.12.2023 ODER
ist die Forderung erst zum 31.12.2024 verjährt, da die Rückbuchung der Lastschrift im Jan. 2021 erfolgte
(wer für diese Variante ist, den bitte ich um eine Rechtsgrundlage für seine Meinung).
Danke für Antworten !
Verjährungsfrist
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Re: Verjährungsfrist
Spannende Frage - ich vertrete, dass die Forderung im November entstanden ist und nicht erneut im Januar. Also ist die Forderung verjährt. Aber ich bin 1 Laie
Ich würde einfach beides argumentieren:
Zurückgesendet, anbei der Beleg, außerdem Verjährungseinrede.
Die einrede kann man ja einfach einlegen - wenn die nicht einverstanden sind, dann werden die sich schon melden.
Und natürlich MBs widersprechen
Ich würde einfach beides argumentieren:
Zurückgesendet, anbei der Beleg, außerdem Verjährungseinrede.
Die einrede kann man ja einfach einlegen - wenn die nicht einverstanden sind, dann werden die sich schon melden.
Und natürlich MBs widersprechen
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Re: Verjährungsfrist
Es gilt immer der Zeitpunkt, wo der Anspruch entstanden ist.
§195 + §199 Abs. 1 BGB
Also dürfte die Rechnung mittlerweile verjährt sein.
§195 + §199 Abs. 1 BGB
Also dürfte die Rechnung mittlerweile verjährt sein.
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Re: Verjährungsfrist
Danke für Eure Antworten !
Also muss man wohl jedenfalls die 'Einrede der Verjährung' machen.
Und dann schaun wir mal, was daraus wird.
Also muss man wohl jedenfalls die 'Einrede der Verjährung' machen.
Und dann schaun wir mal, was daraus wird.
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