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DanielG hat geschrieben: ↑18. Aug 2025, 12:14
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Anderthalb Jahre später und nachdem ich den Antrag nach Paragraph 200 InsO gestellt habe
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Das ist Quatsch.
Für die Aufhebung des Inso-Verfahrens gem. InsO § 200 bedarf es keines Antrages des Schuldners,
das macht das Gericht "von alleine", wenn der IV seinen Schlussbericht eingereicht hat.
Hast Du einen Antrag nach § 213 oder nach § 300 InsO gestellt ?
Ganz allein oder mit "Berater" ?
im bisherigen Schriftwechsel bezeichnet das Insolvenzgericht mein Verfahren als Verbraucherinsolvenz. Das Aktenzeichen beginnt mit 4 IK xxxxx, falls das ein Hinweis ist.
Die vorzeitige Beendigung des Verfahrens habe ich beantragt nach § 212 InsO, Wegfall des Insolvenzgrundes. Schulden sind ja bezahlt. Mit Zustimmung des Beraters, der dem Antrag gute Chancen eingeräumt hat.
Restschuldbefreiung anzustreben macht ja auch keinen Sinn, wenn man keine Schulden mehr hat.