Guten Morgen allerseits,
ich bin seit nunmehr 4 1/2 Jahren in der PI. Im Februar 2022 bin ich durch.
Nun möchte meine Tochter (17 Jahre) einen 450€-Job antreten, damit sie sich den Führerschein finanzieren kann.
Muss ich diesen Job meinem IV melden? Und wird dieses verdiente Geld in meinen Pfändungsfreibetrag eingerechnet?
Und darf meine Tochter sich ein Sparkonto anlegen, ohne dass mein IV gleich drauf zugreift?
Geringfügige Beschäftigung der Tochter
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- Muray McZore
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Re: Geringfügige Beschäftigung der Tochter
Hi Muray McZore,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Geringfügige Beschäftigung der Tochter" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Geringfügige Beschäftigung der Tochter" geschaut?
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Re: Geringfügige Beschäftigung der Tochter
Soweit ich weiß, muss dies nicht gemeldet werden. Wenn aber der TH (vermutlich nicht mehr IV) nach eigenem Einkommen der Tochter fragen würde, müsste dies schon beantwortet werden.Muray McZore hat geschrieben: ↑16. Sep 2019, 08:56 Nun möchte meine Tochter (17 Jahre) einen 450€-Job antreten, damit sie sich den Führerschein finanzieren kann.
Muss ich diesen Job meinem IV melden?
Nein. Es könnte höchstens passieren, dass der TH bei hohem eigenen Einkommen eines Kindes einen Nichtberücksichtigungsbeschluss als Unterhaltsberechtigte beantragt. Wenn das Gericht dem stattgeben würde, dann würde sich dein pfändbarer Betrag erhöhen. Bei von temporärem Einkommen von 450 Euro wohl eher unwahrscheinlich.Muray McZore hat geschrieben: ↑16. Sep 2019, 08:56 Und wird dieses verdiente Geld in meinen Pfändungsfreibetrag eingerechnet?
Aberr sicher doch. Das Sparbuch deiner Tochter geht ihn nichts an. Es ist deine Insolvenz, nicht ihre.Muray McZore hat geschrieben: ↑16. Sep 2019, 08:56 Und darf meine Tochter sich ein Sparkonto anlegen, ohne dass mein IV gleich drauf zugreift?
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Re: Geringfügige Beschäftigung der Tochter
Du musst nicht von dir aus mitteilen, dass, hier Deine Tochter, ein eigenes einkommen erzielt. Dies muss man nur in dem jährlichen Fragebogen des TH angeben. Sollte sie zum Zeitpunkt der Auskunftspflicht nicht arbeiten, muss man auch nichts angeben.
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Re: Geringfügige Beschäftigung der Tochter
Graf Wadula hat geschrieben: ↑19. Sep 2019, 16:37Auch das Ihr Verwalter nix abfragt, ist nicht ungewöhnlich. da arbeitet jeder Verwalter anders. Im Grundsatz müssen Sie alle Änderungen mitteilen, insofern braucht der Verwalter formal nicht nachzufragen. Diese jährliche hat sich irgendwie eingebürgert, ist aber gesetzlich nicht gefordert.
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Re: Geringfügige Beschäftigung der Tochter
Diese grundsätzliche Auskunftspflicht bezieht sich nach meiner Kenntnis nur auf die Obliegenheiten. Ob und wie viel eine Unterhaltsberechtigte Person verdient ist da nicht aufgeführt.
Man kann es im Netz recht häufig lesen, dass man den Verdienst einer unterhaltsberechtigten Person nur auf Anfrage angeben muss.
Wesentlich für mich ist dabei, ich muss zunächst einmal wissen, ob mein Kind Geld verdient, ob ich davon Kenntnis habe, hängt sicherlich auch vom Alter des Kindes ab, ist mein Kind volljährig, muss es mir ja nicht erzählen, dass es einen Verdienst hat.
Man kann es im Netz recht häufig lesen, dass man den Verdienst einer unterhaltsberechtigten Person nur auf Anfrage angeben muss.
Wesentlich für mich ist dabei, ich muss zunächst einmal wissen, ob mein Kind Geld verdient, ob ich davon Kenntnis habe, hängt sicherlich auch vom Alter des Kindes ab, ist mein Kind volljährig, muss es mir ja nicht erzählen, dass es einen Verdienst hat.
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