Guten Tag,
das Amtsgericht hat am 16.07.2026 mein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Dazu habe ich drei Fragen.
1. Vergleichseinkommen (§ 295a InsO)
Der Insolvenzverwalter schreibt mir:
„Zur Beurteilung des von Ihnen zugrunde liegenden fiktiven Einkommens bitte ich kurzfristig um Mitteilung des von Ihnen angesetzten Vergleichseinkommens gemäß § 295a Abs. 1 InsO.“
Zu meiner Situation:
• Ich beziehe derzeit Grundsicherung.
• Ich war bis vor etwa neun Monaten sehr viele Jahre krankgeschrieben.
• Seit sehr vielen Jahren bin ich selbstständig tätig, habe daraus aber in den letzten 20 Jahren kein existenzsicherndes Einkommen erzielt.
• Die selbstständige Tätigkeit hat in den vergangenen Jahren keinen Gewinn abgeworfen.
• Ich habe vor rund 25 Jahren ein Lehramtsstudium abgeschlossen, den Vorbereitungsdienst jedoch nie absolviert und nie als Lehrer gearbeitet.
• Seit Kurzem bewerbe ich mich auf Angestelltenstellen. Ob und wann ich eine Stelle finde, welche Tätigkeit das sein wird und ob ich überhaupt Vollzeit arbeiten kann, ist derzeit völlig offen.
• Auch wegen einer vom Jobcenter nicht vollständig übernommenen Miete steht mir finanziell nur relativ wenig Geld zur Verfügung.
Der Insolvenzverwalter kennt meine Situation bereits in groben Zügen aus unserem bisherigen Gespräch.
Sollte ich ihm den Sachverhalt noch einmal schriftlich schildern und als Vergleichseinkommen lediglich den Grundsicherungsbedarf angeben? Oder wäre das rechtlich nicht der richtige Weg? Wie wird das in einer solchen Konstellation normalerweise gehandhabt?
2. Beschreibung meiner selbstständigen Tätigkeit
Der Insolvenzverwalter schrieb am 22.07.2026:
„Da Sie weiterhin einer selbstständigen Tätigkeit mit Auftritten als … sowie mit der Produktion von Lehrfilmen für Kinder und Vermarktung der Filme nachgehen, zeige ich Ihnen gegenüber gemäß § 35 Abs. 2 InsO an, dass das Vermögen aus dieser Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche hieraus als Masseverbindlichkeiten nicht im hiesigen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.“
Diese Beschreibung trifft meine heutige Tätigkeit nicht ganz.
Ich produziere keine Lehrfilme für Kinder. Tatsächlich habe ich vor, an der Produktion von Medien für Erwachsene und Kinder beteiligt zu sein, die dann vermarkter werden sollen. Teilweise gehören dazu evtl. auch ergänzende Produkte.
Würdet ihr den Insolvenzverwalter um eine schriftliche Klarstellung bitten, oder ist diese Formulierung für die rechtliche Freigabe ohnehin unerheblich?
Der Fehler dürfte daher stammen, dass wir im Gespräch auch über rund 20 Jahre alte Lehrfilme für Kinder gesprochen hatten, an denen ich beteiligt war.
3. Offenlegung von Einnahmen nach Freigabe der Selbstständigkeit
Im Gespräch haben wir vereinbart, dass ich dem Insolvenzverwalter vierteljährlich meine Einnahmen und Ausgaben vorlege.
Hier im Forum wurde mir jedoch geschrieben, dass nach einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO die laufenden Einnahmen aus dieser Tätigkeit den Insolvenzverwalter grundsätzlich nichts mehr angehen.
Wie ist die Rechtslage tatsächlich? Gibt es hierzu eine eindeutige Auffassung oder vielleicht sogar Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen?
Vielen Dank für jede Hilfe!
Viele Grüße
D.
Vergleichseinkommen / Art der selbstständigen Tätigkeit
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mrxdeutschland
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Re: Vergleichseinkommen / Art der selbstständigen Tätigkeit
Hi mrxdeutschland,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vergleichseinkommen / Art der selbstständigen Tätigkeit" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vergleichseinkommen / Art der selbstständigen Tätigkeit" geschaut?
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Graf Wadula
- praktischer Schuldnerberater
- Beiträge: 686
- Registriert: 15. Mär 2019, 16:20
Re: Vergleichseinkommen / Art der selbstständigen Tätigkeit
Diese Sache kann nicht pauschal beantwortet werden. Wenn Ihnen Ihr Unternehmen freigegeben wurde, müssen Sie die Insolvenzmasse so stellen, als wenn Sie abhängig beschäftigt sind. Und da spielen alle Faktoren eine Rolle; Sie haben ja schon sehr viel aufgezählt. Wenn Sie mit dem Insolvenzverwalter nicht überein kommen, können Sie einen Antrag gemäß § 295a InsO bei Gericht stellen; dazu müssen Sie glaubhaft machen, wie viel Sie monatlich nach Ihrer Vorbildung und den allgemeinen Umständen brutto verdienen könnten. Den Antrag alleine zu stellen ist natürlich schwierig. Aber dafür müssten Sie dann rechtlichen rat einholen, das kann hier das Forum nicht abbilden.