Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner
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Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner
Mir droht voraussichtlich eine Gehaltspfändung. Ich bin verheiratet und meine Frau hat nur ein geringfügiges Einkommen aus einer unregelmäßigen Teilzeitbeschäftigung (zwischen 250,00 bis 350,00 Euro) . Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen bei einer unterhaltspflichtigen Person kann ich ja aus dem Netz erfahren. Wie wird das Einkommen meiner Frau berücksichtigt (oder nicht).
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Re: Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner
Hi HelSel,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner" geschaut?
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caffery
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Re: Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner
Zunächst hat der Drittschuldner (hier Arbeitgeber) grundsätzlich die bestehenden (und ihm bekannten) gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.
Für die Herausrechnung (hier wegen eigener Einkünfte einer unterhaltsberechtigten Person) wäre ein Antrag der Gegenseite (Gläubiger/Insolvenzverwalter) und ein entsprechender Beschluss (von Vollstreckungsgericht/Behörde oder InsOGericht) nötig.
Für die Herausrechnung (hier wegen eigener Einkünfte einer unterhaltsberechtigten Person) wäre ein Antrag der Gegenseite (Gläubiger/Insolvenzverwalter) und ein entsprechender Beschluss (von Vollstreckungsgericht/Behörde oder InsOGericht) nötig.
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Re: Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner
Also, wenn ich das richtig verstehe, müsste mein AG erst einmal bei einer Pfändung die Freigrenze bei einer unterhaltspflichtigen Person abziehen (2.149,99). Der Gläubiger müsste danach beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, ich müsste dann mein Einkommen und das meiner Frau nachweisen und dann würde das Vollstreckungsgericht die fiktiven Pfändungsbeträge von unserem gemeinsamen Einkommen (rd. 1900,00) plus Einkommen meiner Frau (ca. 300,00) in Höhe von ca. 2.200,00 errechnen. Grob blieben also etwa 50,00 pfändbarer Rest?
Gäbe es eventuell bei kleinerem Einkommen der Ehefrau eine "Geringfügigkeitsgrenze", wo das überhaupt nicht berücksichtigt wird? Hintergrund ist, dass das Einkommen meiner Frau monatlich zwischen den o.g. Beträgen schwankt und ich nach Möglichkeit meine Frau nicht in das Verfahren hineinziehen möchte (also dass sie auch Papiere vorlegen muss, die dann irgendwer vorliegen hat).Sie weiß natürlich Bescheid, aber es ist mein Problem und sie möchte ungern ihre Papiere Dritten vorlegen.
Gäbe es eventuell bei kleinerem Einkommen der Ehefrau eine "Geringfügigkeitsgrenze", wo das überhaupt nicht berücksichtigt wird? Hintergrund ist, dass das Einkommen meiner Frau monatlich zwischen den o.g. Beträgen schwankt und ich nach Möglichkeit meine Frau nicht in das Verfahren hineinziehen möchte (also dass sie auch Papiere vorlegen muss, die dann irgendwer vorliegen hat).Sie weiß natürlich Bescheid, aber es ist mein Problem und sie möchte ungern ihre Papiere Dritten vorlegen.
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caffery
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Re: Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner
Bis hierher jaHelSel hat geschrieben: ↑28. Jan 2026, 11:24 Also, wenn ich das richtig verstehe, müsste mein AG erst einmal bei einer Pfändung die Freigrenze bei einer unterhaltspflichtigen Person abziehen (2.149,99). Der Gläubiger müsste danach beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, ich müsste dann mein Einkommen und das meiner Frau nachweisen und dann würde das Vollstreckungsgericht
Nein, sie würden den individuellen Fall prüfen und die Frau ganz(bei dem dargelegten Einkommen eher unwahrscheinlich), teilweise oder überhaupt nicht herausrechnen.
Ja
Das hat damit nichts zu tun. Wenn Du im Ernstfall ihre Einkommensbelege nicht vorlegst/vorlegen willst musst Du damit rechnen, dass sie nicht mehr berücksichtigt und entsprechend beschlossen wird, dass Du nach Spalte 0 gepfändet wirst.HelSel hat geschrieben: ↑28. Jan 2026, 11:24 Hintergrund ist, dass das Einkommen meiner Frau monatlich zwischen den o.g. Beträgen schwankt und ich nach Möglichkeit meine Frau nicht in das Verfahren hineinziehen möchte (also dass sie auch Papiere vorlegen muss, die dann irgendwer vorliegen hat).Sie weiß natürlich Bescheid, aber es ist mein Problem und sie möchte ungern ihre Papiere Dritten vorlegen.
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Re: Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner
Danke, so hatte ich es in etwa auch angenommen.
Aktuell geht es mir nur darum, wie die Vorgehensweise ist, weil ich mit dem Gläubiger in Vergleichsverhandlungen gehen möchte. Und dazu ist es natürlich sinnvoll, wenn ich die mögliche späteren Schritte kenne.
Hintergrund ist, dass ich überraschend mit einer hohen Forderung von vor rd. 20 Jahren konfrontiert wurde, die ich wohl verdrängt hatte. Ich hatte damals einen ziemlich bösen Crash und einige Jahre auch den Überblick verloren. Das allermeiste ist längst erledigt, jedoch kommt diese Forderung und Höhe für mich überraschend.
Aktuell geht es mir nur darum, wie die Vorgehensweise ist, weil ich mit dem Gläubiger in Vergleichsverhandlungen gehen möchte. Und dazu ist es natürlich sinnvoll, wenn ich die mögliche späteren Schritte kenne.
Hintergrund ist, dass ich überraschend mit einer hohen Forderung von vor rd. 20 Jahren konfrontiert wurde, die ich wohl verdrängt hatte. Ich hatte damals einen ziemlich bösen Crash und einige Jahre auch den Überblick verloren. Das allermeiste ist längst erledigt, jedoch kommt diese Forderung und Höhe für mich überraschend.
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caffery
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Re: Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner
Bevor Du irgendwas machst, verhandelst, Pfändungsbeschlüsse rechtskräftig werden lässt oder gar zahlst: Einrede der Verjährung!
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Re: Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner
Naja, die Forderung ist tituliert und verjährt damit frühestens nach 30 Jahren, wenn keine Pfändungsversuche erfolgten. Soweit mein Kenntnisstand. Hinsichtlich der Verjährung der Zinsen hatte ich in einem zweiten Beitrag nachgefragt.
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caffery
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Re: Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner
Das mit dem zweiten Thema ist natürlich total übersichtlich;)
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Re: Pfändungsfreigrenze bei Ehepartner
HelSel hat geschrieben: ↑28. Jan 2026, 11:24 Hintergrund ist, dass das Einkommen meiner Frau monatlich zwischen den o.g. Beträgen schwankt und ich nach Möglichkeit meine Frau nicht in das Verfahren hineinziehen möchte (also dass sie auch Papiere vorlegen muss, die dann irgendwer vorliegen hat).Sie weiß natürlich Bescheid, aber es ist mein Problem und sie möchte ungern ihre Papiere Dritten vorlegen.
Hier noch einmal nachgefragt:
Weder meine Frau noch ich haben ein Problem damit, das Einkommen gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Die Bedenken bestehen nur darin, einem Dritten (also dem Gläubiger) eine Kopie der Gehaltsabrechnung meiner Frau in die Hände zu geben. Daraus sind ja auch etliche andere Angaben ersichtlich, wie etwa der Arbeitsgeber oder Krankentage. Wenn wir das dem Vollstreckungsgericht vorlegen, vermute ich, dass wie bei jedem anderen Zivilverfahren auch der Gläubiger eine Kopie davon bekommt. Bei mir ist das mein Problem, damit muss ich leben. Meiner Frau möchte ich das aber nicht zumuten. Das meinte ich damit, "meine Frau nicht da hinein ziehen zu wollen".
Ist das so, wie ich vermute? Solange der Gläubiger nur Kenntnis von der Höhe des Einkommens meiner Frau und der Berechnung des Gerichts erhält, wäre das kein Problem. Bei der Kopie der Gehaltsabrechnung aber schon.
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