Guten Morgen, ich habe eine Frage bezüglich eines eventuellen Widerspruches.
Da der 24.04. 2023 der Prüfungstermin für meine Privatinsolvenz ist und ich bisher vom Gericht nichts gehört habe bin ich etwas verunsichert. Muss ich mich selbst bis dahin um einen eventuellen Widerspruch kümmern, oder schreibt mich das Gericht noch an, falls eine unerlaubte Handlung eingetragen wurd?
Des weiteren wäre ich sehr dankbar, wenn mir jemand bei der richtigen Formulierung eines Widerspruches behilflich sein könnte. Ich habe zwar vieles gelesen hier, aber nicht wirklich alles verstanden.
Ist es ratsam selbst vor dem Prüfungstermin noch auf dem Gericht alles einzusehen?
Vielen Dank für jede Unterstützung bei meinen Fragen schon mal im voraus.
Lieben Gruss und schönen Tag noch
Prüfungstermin
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Re: Prüfungstermin
Im Grundsatz gilt § 175 InsO. Wenn eine Forderung mit dem Rechtsgrund angemeldet wird, dann muss das Gericht Sie belehren.
Sie können die Forderungsanmeldungen jederzeit selber bei Gericht einsehen.
Wenn Sie einen Widerspruch einlegen wollen, dann brauchen Sie nur das schriftlich machen. Sie brauchen keine Begründung abgeben. Es reicht: "ich lege Widerspruch gegen den Rechtsgrund und /oder gegen den Betrag der Forderung X ein"
Sie können die Forderungsanmeldungen jederzeit selber bei Gericht einsehen.
Wenn Sie einen Widerspruch einlegen wollen, dann brauchen Sie nur das schriftlich machen. Sie brauchen keine Begründung abgeben. Es reicht: "ich lege Widerspruch gegen den Rechtsgrund und /oder gegen den Betrag der Forderung X ein"
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Re: Prüfungstermin
Vielen Dank für die rasche Antwort Graf Wadula.
Die Belehrung vom Gericht bekomme dann also nach dem Prüfungstermin? Bis jetzt habe ich diesbezüglich noch nichts erhalten.Ich frage deshalb, weil ich diesen Termin bereits als Abschluss verstehe und auch mir mitgeteilt wurde, dass Widersprüche bis zum 24.04. eingegangen sein müssen. Betrifft diese Fristsetzung nur die Gläubiger?
Ist es sinnvoll wenn ich die Forderungsanmeldungen persönlich am Gericht einsehe, oder bekomme ich diese ohnehin später vom Gericht mitgeteilt?
Beim Widerspruch wegen unerlaubter Handlung ist genau das der Punkt, den ich nicht verstehe, muss ich sowohl dem Rechtsgrund und/oder der Forderung widersprechen und das auch, wenn die Forderung bereits tituliert ist.
Die Belehrung vom Gericht bekomme dann also nach dem Prüfungstermin? Bis jetzt habe ich diesbezüglich noch nichts erhalten.Ich frage deshalb, weil ich diesen Termin bereits als Abschluss verstehe und auch mir mitgeteilt wurde, dass Widersprüche bis zum 24.04. eingegangen sein müssen. Betrifft diese Fristsetzung nur die Gläubiger?
Ist es sinnvoll wenn ich die Forderungsanmeldungen persönlich am Gericht einsehe, oder bekomme ich diese ohnehin später vom Gericht mitgeteilt?
Beim Widerspruch wegen unerlaubter Handlung ist genau das der Punkt, den ich nicht verstehe, muss ich sowohl dem Rechtsgrund und/oder der Forderung widersprechen und das auch, wenn die Forderung bereits tituliert ist.
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Re: Prüfungstermin
rheinlust27 hat geschrieben: ↑14. Apr 2023, 09:44 Vielen Dank für die rasche Antwort Graf Wadula.
Die Belehrung vom Gericht bekomme dann also nach dem Prüfungstermin? Bis jetzt habe ich diesbezüglich noch nichts erhalten.Ich frage deshalb, weil ich diesen Termin bereits als Abschluss verstehe und auch mir mitgeteilt wurde, dass Widersprüche bis zum 24.04. eingegangen sein müssen. Betrifft diese Fristsetzung nur die Gläubiger?
Nein, die Belehrung bekommt man, sobald ein Gläubiger ein unerlaubte Handlung anmeldet. Für jede einzeln.
Nein, Gläubiger können auch nach dem Prüfungstermin weiter an- bzw. nachmelden, allerdings gegen eine kleine Gebühr(§ 177 InsO). Natürlich auch Gläubiger die eine unerlaubte Handlung vortragen möchten. Das funktioniert theoretisch bis zur Aufhebung des Verfahrens.
Schaden kann es sicher nicht zu wissen wie die Tabelle aussieht. Automatisch zugeschickt bekommt man diese aber in aller Regel nicht.rheinlust27 hat geschrieben: ↑14. Apr 2023, 09:44 Ist es sinnvoll wenn ich die Forderungsanmeldungen persönlich am Gericht einsehe, oder bekomme ich diese ohnehin später vom Gericht mitgeteilt?
Der Forderung insgesamt widerspricht man nur dann, wenn man sich sicher ist, dass diese nicht geschuldet wird. Ansonsten wird bitte (und das ist wirklich wichtig) NUR dem vorgetragenen Rechtsgrund widersprochen.rheinlust27 hat geschrieben: ↑14. Apr 2023, 09:44 Beim Widerspruch wegen unerlaubter Handlung ist genau das der Punkt, den ich nicht verstehe, muss ich sowohl dem Rechtsgrund und/oder der Forderung widersprechen und das auch, wenn die Forderung bereits tituliert ist.
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Re: Prüfungstermin
Vielen, vielen Dank Caffery für diese ausführliche Antwort, dann bin ich soweit nun bestens informiert und habe das auch verstanden. Lieben Gruß
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