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Ich habe eben Post im Briefkasten gehabt vom Amtsgericht mit einem Beschlusss.
Es wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (Paragraf 177 Abs. 1 Inso)
Das ist alles völlig normal, keine Sorge so läuft es bei 99% aller Insolvenzen ab.
Das bedeutet einfach nur, dass alles im schriftlichen Verfahren geprüft wird und keine mündliche Verhandlung stattfindet.
Aber bitte nicht denken, dass du ab dem Stichtag in der Wohlverhaltensphase bist. Das kommt dann später
Das ist für Dich vom Gericht nur zur Info, würde ich mal vermuten.
Du nicht der Insolvenzverwalter und auch kein Insolvenzgläubiger,
kannst / musst also nicht aktiv werden (wenn Du was willst).
Der Prüfungsstichtag wurde jetzt festgesetzt (16.3.)
und irgendwann danach wir Dein Verfahren aufgehoben
und dann bist Du in der sogenannten 'Wohlverhaltensphase'.
Hier der Text vom § 177 (1):
Zitat Anfang
§ 177
Nachträgliche Anmeldungen
(1) 1Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. 2Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. 3Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Zitat Ende.
Es geht also alles seinen Gang.
Nur Geduld.
Nachsatz:
tidus82 war schneller und schreibt mit weniger Worten das Gleiche.
Kann diese Meldung (im fortgeschrittenem Verfahren) bedeuten, dass im Endeffekt der Schlussbericht "im Paket" mit evtl. nachträglichen Forderungen oder Änderungen in der Tabelle schon abgegeben wurde?
Sprich nach dem Prüfungsstichtag, sollte bald (hoffentlich) die Meldung über Zustimmung der Schlussverteilung kommen? - Oder bin ich da auf dem Holzweg?
das wird ganz unterschiedlich gehandhabt; die nachträglichen Forderungen werden meist am Ende geprüft. Nach Prüfung erfolgt dann die Einreichung des Schlussberichts. Andere InsoVerwalter reichen den Schlussbericht gleich mit ein.
Graf Wadula hat geschrieben: ↑30. Jul 2026, 06:43
das wird ganz unterschiedlich gehandhabt; die nachträglichen Forderungen werden meist am Ende geprüft. Nach Prüfung erfolgt dann die Einreichung des Schlussberichts. Andere InsoVerwalter reichen den Schlussbericht gleich mit ein.
Dann verbleibe ich optimistisch, dass nach dem Prüftermin ggf. direkt der Schlusstermin angesetzt wird. - Mir ist nämlich aufgefallen, dass Verfahren in meinem Umkreis die vom selben IV verwaltet werden dieses Prüfungsupdate oder andere Updates, (wie etwa dann "direkt" den Schlusstermin) bekommen haben, teils nach mehrmonatiger Stille.
Das erscheint mir so als würde etwas im Stapel verarbeitet worden sein evtl.
Bei mir war das damals genauso – auch so ein Brief vom Amtsgericht, der mich erstmal komplett verunsichert hat. Der Stichtag bei mir lag im April, und ich dachte erst, ich müsste jetzt irgendwas einreichen oder mich melden. Aber tidus82 hat recht, es läuft einfach schriftlich ab und du musst nichts tun – der Insolvenzverwalter übernimmt das. Die Wohlverhaltensphase fing bei mir erst einige Wochen nach diesem Prüfungsdatum an, also nicht nervös werden, das dauert noch ein bisschen.
GeldNavi hat geschrieben: ↑1. Aug 2026, 15:34
Bei mir war das damals genauso – auch so ein Brief vom Amtsgericht, der mich erstmal komplett verunsichert hat. Der Stichtag bei mir lag im April, und ich dachte erst, ich müsste jetzt irgendwas einreichen oder mich melden. Aber tidus82 hat recht, es läuft einfach schriftlich ab und du musst nichts tun – der Insolvenzverwalter übernimmt das. Die Wohlverhaltensphase fing bei mir erst einige Wochen nach diesem Prüfungsdatum an, also nicht nervös werden, das dauert noch ein bisschen.
Kommt da nicht immer erst "Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt" o.Ä. und dann die Frist wo sich die Gläubiger äußern können?
Genau, das kommt meist nach Ablauf dieses nachträglichen Prüfungstermins; dann erfolgt die letzte Gläubigerversammlung, in der über Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung gesprochen werden könnte (was in der Praxis nie passiert) und bis zu der Anträge auf Versagung der RSB gestellt werden können. Wenn der Termin dann durch ist, kann der Verwalter verteilen und danach erfolgt die Aufhebung des Verfahrens.