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aussergerichtlicher Einigungsversuch

Verfasst: 16. Jun 2025, 11:09
von culpa pecunia
Guten Tag allerseits,

Bin jetzt momentan seit 5 Monaten auf der Warteliste zur Schuldenregulierung.
6 bis 8 Monate Wartezeit wurden mir in Aussicht gestellt.

Da mir die Wartezeit zu lang ist, habe ich mir ein paar Fachbücher gekauft und
nun das aussergerichtliche Einigungsverfahren schon mal begonnen.
Angeforderte Forderungsaufstellungen sind inzwischen eingetroffen.

Momentan erstelle ich den Schuldenbereinigungsplan.
Es kann nur ein Nullplan sein.
Dazu nun meine Frage:
Soll ich "flexibler Nullplan" oder nur "Nullplan" reinschreiben ?
Wovon hängt das ab ?


Ich plane, die Schuldenbereinigungspläne, komplett mt Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnis
per Fax zu versenden.
Was haltet Ihr davon ?

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Verfasst: 16. Jun 2025, 11:13
von caffery
culpa pecunia hat geschrieben: 16. Jun 2025, 11:09
Was haltet Ihr davon ?
Nix - den Aufwand kannst Du Dir sparen da der Einigungsversuch durch eine geeignete Stelle oder Person durchgeführt bzw. bescheinigt werden muss. (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Wenn Du das machst was Du geschrieben hast kannst Du damit - ganz egal was Du da reinschreibst - nix anfangen.

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Verfasst: 16. Jun 2025, 12:28
von culpa pecunia
caffery hat geschrieben: 16. Jun 2025, 11:13
culpa pecunia hat geschrieben: 16. Jun 2025, 11:09


da der Einigungsversuch durch eine geeignete Stelle oder Person durchgeführt bzw. bescheinigt werden muss. (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Verfasst: 16. Jun 2025, 12:29
von culpa pecunia
In § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht aber nicht, dass die geeignete Person, den Einigungsversuch auch selbst durchführen
muss, sondern nur dass diese den Einigungsversuch als erfolglos bescheinigen und begründen muss.

Im Fachbuch: Verbraucherinsolvenz, Erfolgreiche Schuldbefreiung von Jörg Wilde.
wird ausdrücklich geschrieben, dass man das aussergerichtliche Einigungsverfahren, um Wartezeit zu sparen,
durchaus auch selbst durchführen könnte.

Warum sollte man dem Schuldnerberater, auch nicht einiges an Vorarbeit abnehmen.
Der Schuldnerberater könnte sich dann bei der persönlichen Beratung den Stand des aussergerichtlichen Einigungsverfahren anschauen und befinden ob das a.g. Einigungsverfahren bereits als abgeschlossen betrachtet werden kann oder ob er da noch nacharbeiten muss.

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Verfasst: 16. Jun 2025, 12:48
von caffery
Hast Du denn die für Dich zuständige Beratungsstelle gefragt oder die Deine Eigenkreation berücksichtigen würden?

Alle Beratungsstellen (inkl. meiner) mit denen ich gesprochen habe würden das nicht tun. Was ich auch aus allen erdenklichen Gründen für weise erachte.

Ich kenne 2-3 Stellen die eigene - von der Beratungsstelle formulierte - Schreiben an die Leute herausgeben und dann von den Ratsuchenden verschickt werden. Sowas gibt es durchaus.

Aber die Leute komplett selbst alles machen lassen und dann einfach nur die Bescheinigung ausstellen? Ich bin ja auch ein Aufwandsökonom aber ich denke (und hoffe), dass es keine Kollegen gibt die ihre eigene Arbeit(stelle) derart geringschätzen um sowas durchzuwinken.

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Verfasst: 17. Jun 2025, 17:53
von culpa pecunia
caffery steht hier im direkten Widerspruch zum oben genannten Fachbuch.

Dort steht auf Seite 51, dass im aussergerichtlichem Einigungsversuch keine professionelle Hilfe erforderlich ist.
Warum sollte ein Schuldner, der dazu fähig ist, also nicht selbst Vorarbeit leisten ?
Im Fachbuch ist doch eine genaue Anleitung enthalten, wie man einen solchen durchzuführen hat.

Ich glaube auch nicht, dass ein Schuldenberater dadurch beruflich herabgesetzt wird,
wenn ein Schuldner, mal ausnahmsweise den Einigungsversuch selbst durchführt.

Ich möchte jedenfalls die zeitlichen Kapazitäten des Schuldenberaters nur dort nutzen,
wo ich selbst nicht weiterkomme.

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Verfasst: 17. Jun 2025, 18:36
von Icke26
Was machst du wenn dir nach dem Scheitern des selbst gebastelten Einigungsversuch, keine anerkannte Stelle darüber eine Bescheinigung ausstellt?
Ehrlich gesagt, ich würde nichts bescheinigen was ich nicht selbst gemacht hätte.

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Verfasst: 18. Jun 2025, 10:10
von culpa pecunia
Das wäre dann auch nicht so tragisch.
In dem Fall, würde der kommunale Schuldenberater als Vollprofi, den Einigungsversuch
eben nochmal von vorne beginnen.

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Verfasst: 18. Jun 2025, 17:56
von caffery
Ich wollte Dich ja auch nicht von Deinem Tatendrang abhalten oder demotivieren. Du machst damit ja auch höchstwahrscheinlich nichts kaputt. Es war mir lediglich ein Anliegen Deine Erwartungshaltung betreffend des Nutzens deines dargelegten Tuns zu dämpfen.

Also zu Deinen eigentlichen Fragen:
culpa pecunia hat geschrieben: 16. Jun 2025, 11:09
Soll ich "flexibler Nullplan" oder nur "Nullplan" reinschreiben ?
Wovon hängt das ab ?
Das kannst Du halten wie ein Dachdecker. Ich benutze das Wort Nullplan in meinen Nullplänen z.b. überhaupt nicht. Da ein Nullplan aber grundsätzlich flexibel ist, wäre die Bezeichnung "flexibler Nullplan" einfach nur genauer - "Nullplan" aber deswegen nicht falsch.
culpa pecunia hat geschrieben: 16. Jun 2025, 11:09 Ich plane, die Schuldenbereinigungspläne, komplett mt Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnis
per Fax zu versenden.
Was haltet Ihr davon ?
Ich bin auch unverbesserlicher Nostalgiker und mag das Fax. Leider haben immer mehr Unternehmen keine Faxnummer mehr - wenn aber doch, spräche nichts dagegen Ihnen auf diesem Weg ein Schreiben zu senden.