aussergerichtlicher Einigungsversuch

Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Antworten
culpa pecunia
Zwischendurchposter
Reaktionen: 1
Beiträge: 5
Registriert: 10. Jan 2025, 08:32

aussergerichtlicher Einigungsversuch

Beitrag von culpa pecunia »

Guten Tag allerseits,

Bin jetzt momentan seit 5 Monaten auf der Warteliste zur Schuldenregulierung.
6 bis 8 Monate Wartezeit wurden mir in Aussicht gestellt.

Da mir die Wartezeit zu lang ist, habe ich mir ein paar Fachbücher gekauft und
nun das aussergerichtliche Einigungsverfahren schon mal begonnen.
Angeforderte Forderungsaufstellungen sind inzwischen eingetroffen.

Momentan erstelle ich den Schuldenbereinigungsplan.
Es kann nur ein Nullplan sein.
Dazu nun meine Frage:
Soll ich "flexibler Nullplan" oder nur "Nullplan" reinschreiben ?
Wovon hängt das ab ?


Ich plane, die Schuldenbereinigungspläne, komplett mt Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnis
per Fax zu versenden.
Was haltet Ihr davon ?
0
Werbung
Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Werbung

Hi culpa pecunia,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "aussergerichtlicher Einigungsversuch" geschaut?
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 455
Beiträge: 2693
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Beitrag von caffery »

culpa pecunia hat geschrieben: 16. Jun 2025, 11:09
Was haltet Ihr davon ?
Nix - den Aufwand kannst Du Dir sparen da der Einigungsversuch durch eine geeignete Stelle oder Person durchgeführt bzw. bescheinigt werden muss. (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Wenn Du das machst was Du geschrieben hast kannst Du damit - ganz egal was Du da reinschreibst - nix anfangen.
0
culpa pecunia
Zwischendurchposter
Reaktionen: 1
Beiträge: 5
Registriert: 10. Jan 2025, 08:32

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Beitrag von culpa pecunia »

caffery hat geschrieben: 16. Jun 2025, 11:13
culpa pecunia hat geschrieben: 16. Jun 2025, 11:09


da der Einigungsversuch durch eine geeignete Stelle oder Person durchgeführt bzw. bescheinigt werden muss. (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
0
culpa pecunia
Zwischendurchposter
Reaktionen: 1
Beiträge: 5
Registriert: 10. Jan 2025, 08:32

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Beitrag von culpa pecunia »

In § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht aber nicht, dass die geeignete Person, den Einigungsversuch auch selbst durchführen
muss, sondern nur dass diese den Einigungsversuch als erfolglos bescheinigen und begründen muss.

Im Fachbuch: Verbraucherinsolvenz, Erfolgreiche Schuldbefreiung von Jörg Wilde.
wird ausdrücklich geschrieben, dass man das aussergerichtliche Einigungsverfahren, um Wartezeit zu sparen,
durchaus auch selbst durchführen könnte.

Warum sollte man dem Schuldnerberater, auch nicht einiges an Vorarbeit abnehmen.
Der Schuldnerberater könnte sich dann bei der persönlichen Beratung den Stand des aussergerichtlichen Einigungsverfahren anschauen und befinden ob das a.g. Einigungsverfahren bereits als abgeschlossen betrachtet werden kann oder ob er da noch nacharbeiten muss.
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 455
Beiträge: 2693
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Beitrag von caffery »

Hast Du denn die für Dich zuständige Beratungsstelle gefragt oder die Deine Eigenkreation berücksichtigen würden?

Alle Beratungsstellen (inkl. meiner) mit denen ich gesprochen habe würden das nicht tun. Was ich auch aus allen erdenklichen Gründen für weise erachte.

Ich kenne 2-3 Stellen die eigene - von der Beratungsstelle formulierte - Schreiben an die Leute herausgeben und dann von den Ratsuchenden verschickt werden. Sowas gibt es durchaus.

Aber die Leute komplett selbst alles machen lassen und dann einfach nur die Bescheinigung ausstellen? Ich bin ja auch ein Aufwandsökonom aber ich denke (und hoffe), dass es keine Kollegen gibt die ihre eigene Arbeit(stelle) derart geringschätzen um sowas durchzuwinken.
0
culpa pecunia
Zwischendurchposter
Reaktionen: 1
Beiträge: 5
Registriert: 10. Jan 2025, 08:32

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Beitrag von culpa pecunia »

caffery steht hier im direkten Widerspruch zum oben genannten Fachbuch.

Dort steht auf Seite 51, dass im aussergerichtlichem Einigungsversuch keine professionelle Hilfe erforderlich ist.
Warum sollte ein Schuldner, der dazu fähig ist, also nicht selbst Vorarbeit leisten ?
Im Fachbuch ist doch eine genaue Anleitung enthalten, wie man einen solchen durchzuführen hat.

Ich glaube auch nicht, dass ein Schuldenberater dadurch beruflich herabgesetzt wird,
wenn ein Schuldner, mal ausnahmsweise den Einigungsversuch selbst durchführt.

Ich möchte jedenfalls die zeitlichen Kapazitäten des Schuldenberaters nur dort nutzen,
wo ich selbst nicht weiterkomme.
0
Icke26
Fortgeschrittener
Reaktionen: 13
Beiträge: 73
Registriert: 25. Feb 2025, 15:22

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Beitrag von Icke26 »

Was machst du wenn dir nach dem Scheitern des selbst gebastelten Einigungsversuch, keine anerkannte Stelle darüber eine Bescheinigung ausstellt?
Ehrlich gesagt, ich würde nichts bescheinigen was ich nicht selbst gemacht hätte.
2
2 Bild
culpa pecunia
Zwischendurchposter
Reaktionen: 1
Beiträge: 5
Registriert: 10. Jan 2025, 08:32

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Beitrag von culpa pecunia »

Das wäre dann auch nicht so tragisch.
In dem Fall, würde der kommunale Schuldenberater als Vollprofi, den Einigungsversuch
eben nochmal von vorne beginnen.
1
1 Bild
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 455
Beiträge: 2693
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: aussergerichtlicher Einigungsversuch

Beitrag von caffery »

Ich wollte Dich ja auch nicht von Deinem Tatendrang abhalten oder demotivieren. Du machst damit ja auch höchstwahrscheinlich nichts kaputt. Es war mir lediglich ein Anliegen Deine Erwartungshaltung betreffend des Nutzens deines dargelegten Tuns zu dämpfen.

Also zu Deinen eigentlichen Fragen:
culpa pecunia hat geschrieben: 16. Jun 2025, 11:09
Soll ich "flexibler Nullplan" oder nur "Nullplan" reinschreiben ?
Wovon hängt das ab ?
Das kannst Du halten wie ein Dachdecker. Ich benutze das Wort Nullplan in meinen Nullplänen z.b. überhaupt nicht. Da ein Nullplan aber grundsätzlich flexibel ist, wäre die Bezeichnung "flexibler Nullplan" einfach nur genauer - "Nullplan" aber deswegen nicht falsch.
culpa pecunia hat geschrieben: 16. Jun 2025, 11:09 Ich plane, die Schuldenbereinigungspläne, komplett mt Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnis
per Fax zu versenden.
Was haltet Ihr davon ?
Ich bin auch unverbesserlicher Nostalgiker und mag das Fax. Leider haben immer mehr Unternehmen keine Faxnummer mehr - wenn aber doch, spräche nichts dagegen Ihnen auf diesem Weg ein Schreiben zu senden.
0
Antworten