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Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Verfasst: 21. Jan 2020, 10:29
von RubyGloom
Moin,

ich hab mal eine Verständnisfrage ... nach welchen Maßgaben oder anhand welcher Zahlen wird entschieden, on eine Person herausgerechnet wird ? Gibt es dafür Tabellen wie die Pfändungstabelle oder Sozialhilfebedarf oder ?

Aus anderem Anlass haben wir eine Vergleichsrechnung für den Sozialhilfebedarf für meine Frau und meinen Stiefsohn gemacht, die beide nicht als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden, da meine Frau eigenes Einkommen hat und da kam ein Anspruch von 29€ dabei raus bei hälftig aufgeteilten Unkosten.

Wir haben uns mit der Situation arrangiert, aber würden es gerne verstehen :oops:

Re: Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Verfasst: 21. Jan 2020, 10:39
von caffery
Hier haben wir es mit meinen Lieblings-Schwurbel-Rechtsbegriff zu tun.

"nach billigem Ermessen" -> § 850c Abs. 4 ZPO

Sie hätten auch schreiben können "schaun ma mal", "je nachdem" oder "Pi mal Daumen".

Obschon die obige Rechtsvorschrift dafür uneindeutiger nicht sein könnte, sollte es in der Praxis so gemacht werden wie Du sagst. Das sozialrechtliche Existenzminimum sollte der Maßstab sein. Die Person sollte mit ihrem Einkommen, eingedenk Wohnkosten, den aktuellen Hartzsatz erreichen wenn sie auf sich gestellt wäre um eine Herausrechnung zu 100% rechtfertigen zu können.

Aber es sind ausdrücklich alles Einzelfallentscheidungen.

Re: Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Verfasst: 21. Jan 2020, 10:52
von RubyGloom
Liegen einem entsprechenden Beschluß normalerweise irgendwelche Berechnungen bei ?

In unserem Beschluss steht nur süffisant, dass auf die hälftige Herausrechnung der gemeinsamen Tochter verzichtet wird.

Re: Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Verfasst: 21. Jan 2020, 11:44
von caffery
RubyGloom hat geschrieben: 21. Jan 2020, 10:52 Liegen einem entsprechenden Beschluß normalerweise irgendwelche Berechnungen bei ?
Hätte ich noch nicht gesehen, nein.

Man muss wohl davon ausgehen, dass einige Gerichte das tatsächlich pauschalisiert, bzw. Pi mal Daumen machen und eine Einzelfallberechnung allenfalls überschlagsmäßig stattfindet.

So richtig richtig rechnen tun manche wahrscheinlich oft erst dann, wenn Einwände gegen die Entscheidung erfolgen.

Ich zumindest habe von unseren Gerichten auch schon zum Teil widersprüchliche Entscheidungen zu so etwas gesehen. Letztes Jahr kann ich mich an mehrere 50% Herausrechnungen wegen 450 Euro Jobs von kinderlosen Eheleuten erinnern.
Vor ein paar Wochen hat dasselbe Gericht einen Gläubigerantrag auf 100% Herausrechnung wegen eines 450 Euro Jobs einfach durchgewunken.

Re: Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Verfasst: 21. Jan 2020, 12:15
von RubyGloom
Danke für die Info, dann werden wir mal in uns gehen und weiter lesen ...

Bei uns stehen Barunterhaltszahlungen an das ausgezogene volljährige Stiefkind an zzgl. eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes denen meine Frau, die zu 100% bei mir rausgerechnet ist, unterhaltsverpflichtet ist. Also leider etwas vertrackt.

Re: Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Verfasst: 21. Jan 2020, 14:05
von Graf Wadula
Naja, so einfach ist das nicht; der eine nennt das billiges Ermessen, der andere Einzelfallentscheidung. Hinsichtlich des "hälftigen" Kindes steckt eine Überlegung des BGH, dass ja jedes Elternteil Unterhalt gewähren muss und somit beiden eigentlich nur der hälftige Unterhaltsbetrag zur Verfügung stehen muss. Aber der BGH betont auch immer, dass es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung handelt. Viele Gerichte gehen z.b. bei Zusammenleben nach folgender Formel vor (wenn keine anderen Tatsachen vorliegen):
Sozialhilfesatz plus 30%-50% des Sozialhilfesatzes dazu = Unterhaltsbedarf.
Also z.B. Regelsatz derzeit 432,00 € + 30% = ca. 560 €. verdient der ansich unterhaltsberechtigte mehr, dann ist er nicht mehr zu berücksichtigen, weniger ist er anteilig zu berücksichtigen. Abner wie gesagt: Einzelfallentscheidung. Es gibt auch wirklich zu viele unterschiedliche Fallkonstellationen, so dass man wirklich nicht pauschal festsetzen kann. Wichtig für einen Schuldner ist eigentlich, konkret darzulegen, dass die behauptete Summe eben nicht zur Verfügung steht.

Re: Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Verfasst: 21. Jan 2020, 16:11
von RubyGloom
Es ist noch viel komplizierter ...

Ehemann in der Wvp
Ehefrau eigenes Einkommen - zählt nicht als unterhaltsberechtigte Person
gemeinsame minderjährige Tochter - unterhaltsberechtigt beim Ehemann
minderjähriger Sohn der Ehefrau - unterhaltsberechtigt Ehefrau
volljähriger Sohn der Ehefrau - unterhaltsberechtigt Ehefrau

Das volljährige Kind zieht aus und erhält Jugendbeihilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt.
Ehefrau muss Barunterhalt zahlen und wir werden als Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt mit dem Argument, dass wir ja verheiratet sind, der Ehemann zwar nicht dem volljährigen Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, aber für die Ehefrau mit auf kommt ...

Unterm Strich nach Abzug von Fahrtkosten und Berücksichtigung der Unterhaltspflichten, stehen wir einfach schlechter da, als wenn meine Frau "nur" einen Minijob machen würde ... nein, das ist keine Option deshalb den Job hinzuschmeißen, aber ja wir suchen nach Schlupflöchern ...

Wie sagte neulich jemand auf dem Amt ... ich könnte ja für die nächsten 3 Jahre (Ende PI) ausziehen, dann ständen Frau und Kinder finanziell besser da :-(

Re: Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Verfasst: 21. Jan 2020, 21:51
von Graf Wadula
Das ist für Sie echt bitter und vom Gesetz nicht gewollt. Auch der BGH sagt ja deshalb Einzelfall-Entscheidung. Ich würde es hier auch anders machen, aber das bringt Ihnen natürlich nix. Das sind auch keine "Schlupflöcher". Wenn Ihre Frau zwar eigenes Einkommen hat, aber 2 weiteren Kindern noch unterhaltsverpflichtet ist (die als minderjährige ja sogar Ihnen vorgehen), hat Ihre Frau natürlich auch doch noch einen Unterhaltsanspruch gegen Sie, Jedenfalls bei § 850c IV ZPO. Bei der Bedarfsgemeinschaft ist das natürlich Sozialrecht. Dank an Hartz und Hern Schröder ;). Der GRundgedanke ist natürlich ok, denn man wollte Mißbrauch verhindern. Aber ob das in jedem Fall gerecht ist ?

Re: Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Verfasst: 23. Jan 2020, 15:10
von Peter68
Muss man da eigentlich aktiv werden und das melden, wenn sich da was ändert?

Folgendes Szenario

Mein unterhaltberechtigter volljähriger Sohn studiert und verdient "nebenbei" an der Tankstelle recht viel (zwischen 800 und 1000€) im Monat. Er wohnt nicht mehr zuhause und wir bezahlen seine Wohnung (ca. 500€).
Ich bin in der WVP.

Re: Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Verfasst: 23. Jan 2020, 16:47
von ridelikethewind
Mal eine kurze Nachfrage. Muss ich den Antrag zum Herrausrechnen irgendwo stellen, oder reicht es dem Arbeitgeber und Verwalter zu informieren das man Geheiratet hat und die Ehefrau ohne eigenes Einkommen ist?