Seite 1 von 1

Rückerstattung

Verfasst: 25. Mai 2019, 11:07
von arreis
Hallo zusammen!

Vorweg, es hat nicht mit Unterhaltsberechtigung zutun! :D

Es kann ja durchaus vorkommen, dass der AG,aufgrund dessen , dass er sich nicht ausreichend mit der Materie beschäftigt, zuviel oder zu wenig in die Masse abführt.

Gibt es innerhalb der Inso Fristen in denen der Schuldner oder der IV/TH Gelder nachfordern kann?

Ein Beispiel für den Schuldner, für den IV/TH fällt mir gerade keins ein.

Der AG hat über sechs Jahre lang die pfändbaren Beträge abgeführt, hat aber in den entsprechenden Monaten den Freibetrag für das Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt, kann der Schuldner die entsprechenden Beträge nachfordern?

Re: Rückerstattung

Verfasst: 25. Mai 2019, 11:16
von caffery
Ja -> § 195 BGB

Re: Rückerstattung

Verfasst: 15. Jul 2019, 21:00
von arreis
Möchte nochmal nachhaken.

Wird die Inso als Gesamtheit bewertet, dass die Frist praktisch nach Ablauf beginnt z.B. vom 1.07.19 bis 30.06.22 und man kann alles innerhalb der 6 Jahre nachfordern oder ist es eher so, dass man am 1.07.19 nur ab dem 1.07.16 nachfordern kann?

Re: Rückerstattung

Verfasst: 15. Jul 2019, 21:03
von insolaner
arreis hat geschrieben: 15. Jul 2019, 21:00 dass man 1.07.19 nur bis zum 1.07.16 nachfordern kann?
Also entweder fehlt da ein Wort, oder der 1.07.16 ist ein Zahlendreher?!