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Pfändungsfreibetrag

Verfasst: 12. Mai 2019, 11:07
von arreis
Hallo zusammen,
Die Höhe der Freibeträge ist ja klar geregelt und wir haben hier schon mehrfach festgestellt, dass Erstattungen, wie z.B. Guthaben beim Stromanbieter, eigentlich an den IV/TH abgeführt werden müssen.

Müssen dies Guthaben eigentlich auch dann abgeführt werden, wenn in der Addition die Erstattung und der Nettolohn unterhalb der Freigrenze liegt?

Gruß Arreis

Re: Pfändungsfreibetrag

Verfasst: 12. Mai 2019, 11:17
von caffery
arreis hat geschrieben: 12. Mai 2019, 11:07 Hallo zusammen,
Die Höhe der Freibeträge ist ja klar geregelt und wir haben hier schon mehrfach festgestellt, dass Erstattungen, wie z.B. Guthaben beim Stromanbieter, eigentlich an den IV/TH abgeführt werden müssen.

Müssen dies Guthaben eigentlich auch dann abgeführt werden, wenn in der Addition die Erstattung und der Nettolohn unterhalb der Freigrenze liegt?
An den IV ja. An den TH nein.
oder anders gesagt: Im eröffneten Verfahren ja, in der WVP nein.