Hallo zusammen,
Die Höhe der Freibeträge ist ja klar geregelt und wir haben hier schon mehrfach festgestellt, dass Erstattungen, wie z.B. Guthaben beim Stromanbieter, eigentlich an den IV/TH abgeführt werden müssen.
Müssen dies Guthaben eigentlich auch dann abgeführt werden, wenn in der Addition die Erstattung und der Nettolohn unterhalb der Freigrenze liegt?
Gruß Arreis
Pfändungsfreibetrag
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Re: Pfändungsfreibetrag
An den IV ja. An den TH nein.arreis hat geschrieben: ↑12. Mai 2019, 11:07 Hallo zusammen,
Die Höhe der Freibeträge ist ja klar geregelt und wir haben hier schon mehrfach festgestellt, dass Erstattungen, wie z.B. Guthaben beim Stromanbieter, eigentlich an den IV/TH abgeführt werden müssen.
Müssen dies Guthaben eigentlich auch dann abgeführt werden, wenn in der Addition die Erstattung und der Nettolohn unterhalb der Freigrenze liegt?
oder anders gesagt: Im eröffneten Verfahren ja, in der WVP nein.
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