Ich verstehe das System hinter der Befugnis des Insolvenzverwalters noch nicht so ganz. Dr. Google sagt er darf alles an Lastschriften rückgängig machen, was er für Verschwendung hält. Bezieht sich das nur auf Gläubiger? Gibt es da Grenzen für seinen Handlungsspielraum oder muss ich damit rechnen, dass alle noch so kleinen eBay- und Amazon-Einkäufe im geringen zweistelligen Bereich der letzten Monate rückgängig gemacht werden und ich dann wieder neue Schulden und Gläubiger habe?
Dann mache ich mir gerade Gedanken darum, wie es sich mit der Kaution verhält die ich bei dem Vermieter meiner aktuellen Wohnung (kein Gläubiger, keine Schulden hier) eingezahlt habe. Laut Selbstrecherche wird auch die Teil der Insolvenzmasse. Muss ich diese dem Vermieter dann ersetzen?
Darüber hinaus habe ich ein Schreiben von der Richterin meines zuständigen Amtsgerichts erhalten, dass ich binnen sechs Monaten eine Ausweiskopie nachreichen muss, da sonst nichts veranlasst werden kann. Sprich, ich habe die Möglichkeit das Verfahren, welches noch nicht eingeleitet wurde, noch abzubrechen, muss dann aber wahrscheinlich die Kosten für die Arbeit die durch die Sichtung meines Antrags entstanden ist tragen? Gibt es da eine Einschätzung wie hoch diese Summe sein würde?
Naive Fragen zur Befugnis des Verwalters
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Re: Naive Fragen zur Befugnis des Verwalters
Hi Makano,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Naive Fragen zur Befugnis des Verwalters" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Naive Fragen zur Befugnis des Verwalters" geschaut?
Re: Naive Fragen zur Befugnis des Verwalters
Naive Antwort auf die Frage: Nein - er darf nicht alles rückgängig machen.
Und die Gerichtskosten bei Rücknahme vor Eröffnung: kann man googeln und dann erscheint der Hinweis auf 0.5 Gebühr nach GKG und die wollen dann den Gegenstandswert wissen und dann gibt es noch eine Nr. 2310, 2311 KV GKG Gebühr für den Schuldnerantrag.
Und die Gerichtskosten bei Rücknahme vor Eröffnung: kann man googeln und dann erscheint der Hinweis auf 0.5 Gebühr nach GKG und die wollen dann den Gegenstandswert wissen und dann gibt es noch eine Nr. 2310, 2311 KV GKG Gebühr für den Schuldnerantrag.
Re: Naive Fragen zur Befugnis des Verwalters
Ich denke nicht, dass der IV Kleinbeträge zurückholen wird. Auch die Kaution für die Miete nicht.