Andersrum kann es ein Versagungsgrund sein, siehe:
https://www.insolvenzbesteuerung.de/ste ... insolvenz/
Zitat
"Der Schuldner selbst muss und kann gegenüber dem Finanzamt nicht mehr auftreten. Er ist allerdings verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die für die Erstellung der Erklärungen benötigten Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen in geordneter Form vorzulegen. Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, BGH v. 18.12.2008 – IX ZB 197/07."
Also wenn der IV die Steuererklärung machen will und der Schuldner die Mitwirkung verweigert.