Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Ich habe eben Post im Briefkasten gehabt vom Amtsgericht mit einem Beschlusss.
Es wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (Paragraf 177 Abs. 1 Inso)
Das ist alles völlig normal, keine Sorge so läuft es bei 99% aller Insolvenzen ab.
Das bedeutet einfach nur, dass alles im schriftlichen Verfahren geprüft wird und keine mündliche Verhandlung stattfindet.
Aber bitte nicht denken, dass du ab dem Stichtag in der Wohlverhaltensphase bist. Das kommt dann später
Das ist für Dich vom Gericht nur zur Info, würde ich mal vermuten.
Du nicht der Insolvenzverwalter und auch kein Insolvenzgläubiger,
kannst / musst also nicht aktiv werden (wenn Du was willst).
Der Prüfungsstichtag wurde jetzt festgesetzt (16.3.)
und irgendwann danach wir Dein Verfahren aufgehoben
und dann bist Du in der sogenannten 'Wohlverhaltensphase'.
Hier der Text vom § 177 (1):
Zitat Anfang
§ 177
Nachträgliche Anmeldungen
(1) 1Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. 2Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. 3Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Zitat Ende.
Es geht also alles seinen Gang.
Nur Geduld.
Nachsatz:
tidus82 war schneller und schreibt mit weniger Worten das Gleiche.