Mietverhältnis in der Privatinsolvenz

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Antworten
Karli*
Zwischendurchposter
Reaktionen: 0
Beiträge: 9
Registriert: 20. Nov 2022, 12:25

Mietverhältnis in der Privatinsolvenz

Beitrag von Karli* »

Hallo,

informiert der IV auch den Vermieter, wenn überhaupt keine Mietkaution bei Abschluss des Mietvertrages vom Mieter an den Vermieter gezahlt wurde? Reicht dem IV sozusagen die Angabe hierzu im Mietvertrag? Eine Enthaftungserklärung ist doch dann völlig überflüssig? :?:

Besten Dank für hoffentlich aufschlussreiche Antwort(en). :D
0
Werbung
Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Mietverhältnis in der Privatinsolvenz

Werbung

Hi Karli*,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Mietverhältnis in der Privatinsolvenz" geschaut?
0
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 81
Beiträge: 495
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Mietverhältnis in der Privatinsolvenz

Beitrag von Graf Wadula »

Er muss in jedem Falle die Erklärung gemäß § 109 InsO abgeben; das Ansprüche (des Vermieters etc.) im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Gibt er diese Erklärung nicht ab, wären die laufenden Mieten sogenannte Masseverbindlichkeiten, für die dann die Insolvenzmasse aufkommen müsste.
Im Grundsatz muss er bei jedem Mietverhältnis die Erklärung abgeben, ob er die Miete aus der Masse zahlt oder ob der den Mietvertrag kündigt. da man aus sozialen Gründen natürlich keine Kündigung der Mietwohnung durch den Insoverwalter haben wollte, hat man im § 109 InsO den Satz 2 eingefügt und lediglich die o.g. Erklärung aufgenommen
0
Antworten