Guten Tag
ich verhandele nun schon seit einem Monat mit dem IV und selbst mein Anwalt ist nebulös...
Hintergrund:
Also ein Freund hat meine Firmen aufgekauft und eine UG gegründet, mit dem Ziel mir diese kurzfristg zu überschreiben.
Der IV hat gesagt er würde diese UG freigeben aber ERST NACHDEM SIE MIR ÜBERSCHRIEBEN WURDE. Ich solle mich auf sein Wort verlassen...
Naja, da kan ich mich wohl drauf verlassen dass er irgendetwas frei gibt....
NUR:
Wir haben verhandelt dass ich Betrag X als Quote an ihn zahle sobald die UG meine ist.
Nun will er trotzallem mein Gehalt pfänden das ich als GF aus der UG ziehe...
Das widerspricht aus meiner sich dem 35 Abs 2
Stattdessen muss der Schuldner entweder
Einen angemessenen Betrag an den Insolvenzverwalter abführen (Quotenzahlung), oder
Das pfändbare Einkommen nach der Pfändungstabelle abgeben (wie bei einem Angestellten).
Aber er will ja beides... Er begründet das (glaube ich) damit dass es sich um eine UG und nicht um eine Einzelfirma handelt.
Ich habe meinen Anwalt gebeten das zu klären, aber statt dass er diesen Punkt, DIESEN EINZIGEN OFFENEN Punkt klärt, schreibt er mir zurück dass der IV der Freigabe zustimm und lässt diesen EINEN Punkt einfach weg...
Also nur um das nochmal deutlich zu machen: Ich wusste alles vorhergehende schon, der Anwalt sollte nur diesen einen Punkt klären NUR dafür habe ich ihn bezahlt
Leute ich weiss echt nicht mehr in welchem Saustall wir leben, aber von studierten juristen hätte ich so eine Augenwischerei, Lügerei und Hinterhältigkeit nicht erwartet...
Als weiteren Punkt: Mein IV macht keine Aussagen schriftlich, wenn ich eine konkrete Anfrage habe schreibt er zurück: Rufen Sie mich bitte an.... ICH KANN NICHTS NACHWEISEN....
Wie kann ein Deutsches Gericht einen unbescholtenen Zivilisten einem solchen wirrwarr an hinterhältigem Mist aussetzen...
Pfändungsgrenze trotz Quotenzahlung §§ 35 Abs. 2, 295a
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
-
- Fortgeschrittener
- Reaktionen: 3
- Beiträge: 85
- Registriert: 2. Sep 2024, 08:00
-
- Bot
- Beiträge: 263
- Registriert: 26. Jan 2020
Re: Pfändungsgrenze trotz Quotenzahlung §§ 35 Abs. 2, 295a
Hi Ziel:Insolvenz-Ende,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Pfändungsgrenze trotz Quotenzahlung §§ 35 Abs. 2, 295a" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Pfändungsgrenze trotz Quotenzahlung §§ 35 Abs. 2, 295a" geschaut?
0
Re: Pfändungsgrenze trotz Quotenzahlung §§ 35 Abs. 2, 295a
Hallo,
ich habe in einem deiner anderen Thread´s schonmal versucht es dir zu erklären, aber da bist du nicht drauf eingegangen.
Es ist doch alles richtig was er macht.
Als GF einer UG bist du ein Angestellter der UG, wie jeder andere Arbeitnehmer in anderen Unternehmen auch.
Als Angestellter hast du ein Gehalt.
Von diesem Gehalt ist nach Pfändungstabelle zu pfänden bzw. abzuführen.
Dabei kommt es nicht drauf an, ob du den Titel GF oder Hanswurst trägst.
Gehalt ist Gehalt und davon ist abzuführen bzw. zu pfänden.
Er will also nicht das ganze Gehalt, sondern nur den pfändbaren Teil, so wie es das Gesetzt vorschreibt.
Als e.K. hast du kein Gehalt, somit kann hier auch keine Pfändungstabelle angewendet werden.
Als e.K. musst du einen angemessenen Betrag an den IV/TH abführen, welcher die GL nicht schlechter stellt, als würdest du in einem Angestelltenverhältnis ein deinen Qualifikationen entsprechendes Gehalt bekommen, von welchem dann gem. Pfändungstabelle gepfändet bzw. abgeführt werden würde.
Somit sehe ich hier keinen Fehler in der Handlung des IV/TH.
LG
MM
ich habe in einem deiner anderen Thread´s schonmal versucht es dir zu erklären, aber da bist du nicht drauf eingegangen.
Es ist doch alles richtig was er macht.
Als GF einer UG bist du ein Angestellter der UG, wie jeder andere Arbeitnehmer in anderen Unternehmen auch.
Als Angestellter hast du ein Gehalt.
Von diesem Gehalt ist nach Pfändungstabelle zu pfänden bzw. abzuführen.
Dabei kommt es nicht drauf an, ob du den Titel GF oder Hanswurst trägst.
Gehalt ist Gehalt und davon ist abzuführen bzw. zu pfänden.
Er will also nicht das ganze Gehalt, sondern nur den pfändbaren Teil, so wie es das Gesetzt vorschreibt.
Als e.K. hast du kein Gehalt, somit kann hier auch keine Pfändungstabelle angewendet werden.
Als e.K. musst du einen angemessenen Betrag an den IV/TH abführen, welcher die GL nicht schlechter stellt, als würdest du in einem Angestelltenverhältnis ein deinen Qualifikationen entsprechendes Gehalt bekommen, von welchem dann gem. Pfändungstabelle gepfändet bzw. abgeführt werden würde.
Somit sehe ich hier keinen Fehler in der Handlung des IV/TH.
LG
MM
0
-
- Fortgeschrittener
- Reaktionen: 11
- Beiträge: 47
- Registriert: 7. Jun 2023, 17:29
Re: Pfändungsgrenze trotz Quotenzahlung §§ 35 Abs. 2, 295a
Einen Tip zu der Situation, dass du keine schriftlichen Bestätigungen, sondern nur Telefonate bekommst:
Es ist doch einerseits klar, dass es bequemer, schneller und einfacher ist für den IV. Außerdem lässt er sich so schwerer festnageln.
Dreh doch andererseits den Spieß um:
Mach dir während des Telefonates ausführliche Notizen mit Datum und Uhrzeit (aufbewahren!). Danach schreibst du ihm eine Mail und bedankst dich für das freundliche Gespräch vom... . Dann fasst du in diesem Schreiben noch einmal die wesentlichen Inhalte und Vereinbarungen/Versprechungen zusammen so wie du sie verstanden hast und du dich natürlich danach richten wirst.
Damit hast du den Inhalt des Gespächs aktenkundig gemacht. Wenn du das konsequent machst, bist du ziemlich sicher auf der richtigen Seite.
Wenn der IV nicht einverstanden ist, wird er dir wohl oder übel antworten müssen.
So oder so hast du dein Ziel erreicht.
Es ist doch einerseits klar, dass es bequemer, schneller und einfacher ist für den IV. Außerdem lässt er sich so schwerer festnageln.
Dreh doch andererseits den Spieß um:
Mach dir während des Telefonates ausführliche Notizen mit Datum und Uhrzeit (aufbewahren!). Danach schreibst du ihm eine Mail und bedankst dich für das freundliche Gespräch vom... . Dann fasst du in diesem Schreiben noch einmal die wesentlichen Inhalte und Vereinbarungen/Versprechungen zusammen so wie du sie verstanden hast und du dich natürlich danach richten wirst.
Damit hast du den Inhalt des Gespächs aktenkundig gemacht. Wenn du das konsequent machst, bist du ziemlich sicher auf der richtigen Seite.
Wenn der IV nicht einverstanden ist, wird er dir wohl oder übel antworten müssen.
So oder so hast du dein Ziel erreicht.
1
1

-
- Fortgeschrittener
- Reaktionen: 3
- Beiträge: 85
- Registriert: 2. Sep 2024, 08:00
Re: Pfändungsgrenze trotz Quotenzahlung §§ 35 Abs. 2, 295a
@MM
das heisst ich bin als UG Inhaber schlechter gestellt als wenn ich eine normale Einzelirma hätte. Obwohl ich eine Quotenzahlung Leiste bin ich trotzdem Pfändbar....
der IV meint ich soll sogar reports zur UG abliefern....
was für NAchteile habe ich denn noch im Gegensatz zu der Einzelfirma?
Gruss und vielen Dank
das heisst ich bin als UG Inhaber schlechter gestellt als wenn ich eine normale Einzelirma hätte. Obwohl ich eine Quotenzahlung Leiste bin ich trotzdem Pfändbar....
der IV meint ich soll sogar reports zur UG abliefern....
was für NAchteile habe ich denn noch im Gegensatz zu der Einzelfirma?
Gruss und vielen Dank
0
-
- Fortgeschrittener
- Reaktionen: 3
- Beiträge: 85
- Registriert: 2. Sep 2024, 08:00
Re: Pfändungsgrenze trotz Quotenzahlung §§ 35 Abs. 2, 295a
Danke AktivRentner, das werd ich so machen
0
Re: Pfändungsgrenze trotz Quotenzahlung §§ 35 Abs. 2, 295a
Hallo,
solange du noch als e.K. eingetragen bzw. im HR gemeldet bist, musst du als e.K. abführen.
Lösung : als e.K. im HR bzw. beim Gewerbeamt die e.K. löschen/abmelden.
Hast du zusätzlich noch ein Angestelltengehalt, wird hier nach Tabelle gepfändet.
Solange die UG nicht freigegeben ist, hat der IV/TH ein Recht drauf alle deine Zahlen zu bekommen oder "Repots" zu verlangen. Du musst alle Ausgaben vor ihm rechtfertigen. Sollte er mit diversen Ausgaben nicht einverstanden sein, müssen diese Rückabgewickelt werden.
Solange die UG nicht freigegeben ist/wurde, kannst du dich zwar mit dem Titel GF schmücken, und dick und fett CEO auf deine Visitenkarte schreiben, hast aber nicht mehr in der Firma zu sagen als ein 0815 Hanswurst.
Ohne Freigabe ist der IV/TH im grunde genommen der "Haupt"- GF.
Ohne dich jetzt i-wie dumm anmachen zu wollen, aber aus meiner Sicht, hast du dir mit deiner neuen "verschachtelung" deines "Firmengeflechts" selber ein Ei gelegt wie man so sagt...
Warum lässt du nicht erstmal alle Insos eröffnen,meldest alle Gewerbe ab, gehst bis dahin kurz in H4, und sobald alles läuft kannst du dir wieder eine Firma anmelden, und sauber anfangen...
LG
MM
solange du noch als e.K. eingetragen bzw. im HR gemeldet bist, musst du als e.K. abführen.
Lösung : als e.K. im HR bzw. beim Gewerbeamt die e.K. löschen/abmelden.
Hast du zusätzlich noch ein Angestelltengehalt, wird hier nach Tabelle gepfändet.
Solange die UG nicht freigegeben ist, hat der IV/TH ein Recht drauf alle deine Zahlen zu bekommen oder "Repots" zu verlangen. Du musst alle Ausgaben vor ihm rechtfertigen. Sollte er mit diversen Ausgaben nicht einverstanden sein, müssen diese Rückabgewickelt werden.
Solange die UG nicht freigegeben ist/wurde, kannst du dich zwar mit dem Titel GF schmücken, und dick und fett CEO auf deine Visitenkarte schreiben, hast aber nicht mehr in der Firma zu sagen als ein 0815 Hanswurst.
Ohne Freigabe ist der IV/TH im grunde genommen der "Haupt"- GF.
Ohne dich jetzt i-wie dumm anmachen zu wollen, aber aus meiner Sicht, hast du dir mit deiner neuen "verschachtelung" deines "Firmengeflechts" selber ein Ei gelegt wie man so sagt...
Warum lässt du nicht erstmal alle Insos eröffnen,meldest alle Gewerbe ab, gehst bis dahin kurz in H4, und sobald alles läuft kannst du dir wieder eine Firma anmelden, und sauber anfangen...
LG
MM
0
-
- Fortgeschrittener
- Reaktionen: 3
- Beiträge: 85
- Registriert: 2. Sep 2024, 08:00
Re: Pfändungsgrenze trotz Quotenzahlung §§ 35 Abs. 2, 295a
Hi,
also Ja und nein... es ist glaube ich nur ein kleines EI....
Aber Moment:
Ich hatte eine GmbH und eine ek, wieso muss ich da noch was abmelden? Beide sind in der Insolvenz, also die ersten Monate sind nun um....
Ich bin doch garnicht mehr Handlungsbefugt da irgendwas umzumelden, geschweige denn dass ich noch Geld habe da was für die Abmeldung zu zahlen...
.......................................................................
Ich habe nun gecheckt wie sich das mit der UG verhält bzw. das hier strikt nach Gesetz gehandelt werden muss...
-............................................................................
Aber kannst du mir erklären welche Vorteile eine Selbstständigkeit für einen Insolventen hat der in der Insolvenz eine Einzelfirma gründet....
(Die Frage mag auf den ersten Blick seltsam erscheinen).... mir geht es nur darum welche Freiheiten man im Gegenzug zu einer normalen Insolvenz "gewinnt"...
DENN es kann ja nicht oder kaum unterschieden werden ob "etwas" geschäftlich oder privat ist...
Gehen wir von einer Freistellung der Selbstständigkeit aus.
Also sagen wir ich will ein Auto als Insolventer, das hat einen Wert von 12000€, in einer Insolvenz ist das weg. (Ich leih mir 12k von meiner Oma und kauf das Auto)
Nun bin ich aber selbstständig und will dieses Auto im Geschäft haben, dann kann ich es mir "anschaffen" und es ist nicht weg.
also Ja und nein... es ist glaube ich nur ein kleines EI....
Aber Moment:
Ich hatte eine GmbH und eine ek, wieso muss ich da noch was abmelden? Beide sind in der Insolvenz, also die ersten Monate sind nun um....
Ich bin doch garnicht mehr Handlungsbefugt da irgendwas umzumelden, geschweige denn dass ich noch Geld habe da was für die Abmeldung zu zahlen...
.......................................................................
Ich habe nun gecheckt wie sich das mit der UG verhält bzw. das hier strikt nach Gesetz gehandelt werden muss...
-............................................................................
Aber kannst du mir erklären welche Vorteile eine Selbstständigkeit für einen Insolventen hat der in der Insolvenz eine Einzelfirma gründet....
(Die Frage mag auf den ersten Blick seltsam erscheinen).... mir geht es nur darum welche Freiheiten man im Gegenzug zu einer normalen Insolvenz "gewinnt"...
DENN es kann ja nicht oder kaum unterschieden werden ob "etwas" geschäftlich oder privat ist...
Gehen wir von einer Freistellung der Selbstständigkeit aus.
Also sagen wir ich will ein Auto als Insolventer, das hat einen Wert von 12000€, in einer Insolvenz ist das weg. (Ich leih mir 12k von meiner Oma und kauf das Auto)
Nun bin ich aber selbstständig und will dieses Auto im Geschäft haben, dann kann ich es mir "anschaffen" und es ist nicht weg.
0