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robo hat geschrieben: ↑25. Okt 2025, 18:40
@tidus82, Du hast völlig recht, ich habe nun eine Std gesucht, gefunden, gelesen, aber keine Entscheidung entsprach den Daten von chatGPT oder hatte einen vergleichbaren Sachverhalt.
Also in der Tat von chatGPT zusammengesponnen.
Aber ich schrieb ja auch, dass diese Angaben mit Vorsicht zu geniessen sind und überprüft werden sollten.
Doch ich habe jetzt hier fertig, habe heute noch anderes vor, sorry.
Viel Glück, Inso?
Ich weiß, dass du das geschrieben hast und das ist auch absolut korrekt so, danke dass du das so gemacht hast. Deswegen möchte ich da auch nur dafür sensibilisieren - Texte die von ChatGPT kommen können nicht einfach ungefragt übernommen werden. Insbesondere weil das nach außen wie eine Rechtsberatung wirkt, ein Laie absolut keine Ahnung hat und natürlich nicht weiß, wie man Urteile sucht und vor allem was in einem solchen Urteil drin steht (und das auf den entsprechenden Text reflektieren kann).
Ich bin absolut kein Feind von ChatGPT - im Gegenteil, ich habe beruflich echt viel damit zu tun. Und dementsprechend kenne ich natürlich auch die Halluzinationen die dabei rauskommen.
Inso? hat geschrieben: ↑25. Okt 2025, 14:43
..
Ich habe also sofort alles beglichen (es ging um Krankenkassenbeiträge) und die Krankenkasse hat den Insolvenzantrag zurück gezogen
Jetzt beantragt sie jedoch nach §91a ZPO mir die Kosten auf zerlegen da ich Anlass zur Stellung des Insolvenzantrages gegeben hätte.
Zurückzihen eines Antrages und Erledigungserklärung sind zwei Paar Schuhe - was hat die KK denn nun gemacht? Üblicherwieie erklären die nur noch für erledigt, wenn nach Antragstellung gezahlt wird. Da muss Du genau lesen und uns schreiben, was erklärt wurde. Und dann lies die BGH-Entscheidung - welche Gebühr soll denn bezaht werden?
Bei der Erledigungserklärung läuft der Fall so weiter, dass die Kosten von dem Schuldner zu tragen sind, wenn der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war und erst danach eine Erledigung eingetreten ist.
siehe BGH IX ZB 66/20
Den Ansatz, den Insolvezatrag kritisch zu sehen, weil vorher nicht gepfändet wurde, halte ich für falsch. KK-NBeiträge entstehen, weil der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit dessen sozialversicherungspflichtigem Gehalt der Einzugsstelle zu melden hat und hier auch gemeldet hat - sonst gäbe es die Forderung nicht.
Da sind denn so 1.000 bis 5.000 EUR weg, bei einer Beitragsforderung von "nur" 2.000 EUR "lachhaft" wenig 1/2 Gerichtsgebühr aus der geltend gemachten Forderung.