Fehler in der Gehaltsabrechnung: Umgang mit Überzahlungen bei einem insolventen Mitarbeiter

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berfed
Neuankömmling
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Registriert: 9. Feb 2024, 11:14

Fehler in der Gehaltsabrechnung: Umgang mit Überzahlungen bei einem insolventen Mitarbeiter

Beitrag von berfed »

Sehr geehrte Mitglieder des Forums,

ich wende mich an euch im Namen unseres kleinen Unternehmens, da wir aktuell mit einer Herausforderung bezüglich der Gehaltsabrechnungen eines ehemaligen Mitarbeiters konfrontiert sind, der sich in Privatinsolvenz befindet. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 ist uns leider ein Fehler unterlaufen: Wir haben versehentlich monatlich 100€ zu viel an den betreffenden Mitarbeiter ausgezahlt, ein Betrag, der rechtmäßig seinem Treuhänder zustand.

Dieser Fehler fiel uns im Juli 2023 auf, während wir die Endabrechnung erstellten, woraufhin wir die überzahlte Summe von der letzten Gehaltszahlung abzogen. Der nun ehemalige Mitarbeiter fordert jedoch die Übermittlung der korrigierten Lohnabrechnungen und möchte den Gehaltsabzug für die betreffenden Jahre zurück weil er das damals zu viel ausgezahlte Nettoeinkommen bereits ausgegeben hat und es nicht seine Schuld wäre, dass wir die Pfändungstabellen nicht berücksichtigen.

Da wir uns unsicher sind, wie die Abrechnungen für 2022 korrigiert werden sollen – eine Unsicherheit, die auch unser Steuerberater teilt –, haben wir bisher keine korrigierten Lohnabrechnungen an den Mitarbeiter versendet und sind seiner Zahlungsaufforderung noch nicht nachgegangen.

Meine Fragen dazu:

Könnte es zutreffen, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die letzte Gehaltsauszahlung um die damals versehentlich zu viel ausgezahlten Beträge zu kürzen? Denn dieser AN hat im Jahr 2022 und 2023 ungerechtfertigt Bereicherungen erlangt!

Bedeutet dies, dass wir diese Beträge nicht mit der Schlussabrechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an den Treuhänder dürfen?
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tidus82
Admin
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Re: Fehler in der Gehaltsabrechnung: Umgang mit Überzahlungen bei einem insolventen Mitarbeiter

Beitrag von tidus82 »

Hallo und herzlich willkommen :)
Das hier wäre meine Laiensicht:
Also der Arbeitgeber - und dieser allein - ist für die korrekte Abführung / Pfändungsfreigrenze verantwortlich.
Nach außen ist also der Arbeitgeber in dem Verhältnis mit dem IV / TH.
Im Innenverhältnis hat natürlich aber der Arbeitgeber bei einer fehlerhaften Berechnung ggf. einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer. (Oder andersrum, falls der AN zu kurz kam) Dabei kann meines Erachtens nach auch aufgerechnet werden, jedoch nicht unter die Pfändungsfreigrenze.

Dennoch, nochmal der Hinweis: das ist nur mein Verständnis und meine Empfindung. Ich vermute, dass dir darauf eine absolut und vor allem rechtlich sichere Antwort nur ein Anwalt geben kann.
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imker
praktischer Schuldnerberater
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Re: Fehler in der Gehaltsabrechnung: Umgang mit Überzahlungen bei einem insolventen Mitarbeiter

Beitrag von imker »

och ....

was hier zu lesen ist, halte ich für richti
https://www.haufe.de/personal/entgelt/n ... 49064.html

aber der AN ist bereichert um die 100 pro Monat
die dann richtig zu berechnende Differenz mag schwierig sein, aber fordere doch beim Arbeitsgericht x Monate mal 100 EUR zurück
die gegenerischen anwaltskosten musst Du nicht fürchten, die werden dicht ausgegleichen oder erstattet

das Problem ist wohl Verjährung und Entreicherung

verjährt ist wohl noch nichts
der Betrag scheint unstreitig zu sein
Entreicherung - na ja, ausgeben führt nicht zur Entreicherung, typisches argument für Entreicherung ist "Luxusreise", die man sonst nicht gemacht haben würde

Wann Entreicherung 818?
Die Möglichkeit der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB schützt den Schuldner ungemein. Dieses Privileg ist berechtigt, soweit der Bereicherungsschuldner auch schutzwürdig ist. Die Entreicherung muss dagegen unbeachtlich sein, wenn der Bereicherungsschuldner nicht schutzwürdig ist.09.05.2022

besser:
Was sind Luxusaufwendungen?
Luxusaufwendungen: Dinge, die sich Empfänger ohne das Erlangte nicht „ge- leistet“ hätte; die außerhalb der gewöhnlichen Lebensführung liegen.

Umfang des Bereicherungsanspruchs
http://www.schloemer-sperl.de/fileadmin ... pruchs.pdf
dort: Luxusaufwendungen lesen

ggf Kontoauszüge und Finanzastatus im Verfahren vor dem Arbeitsgericht vorlegen lassen - und sich darauf berufen, dass sich daraus keine Entreicherung ergibt

und vielleicht hilft auch § 819 BGB, weil er den Rcehenfehler hätte erkennen können oder erkennen müssen

was wurde denn bei der abrechnung faslch gemacht - Überstunden? Auslöse? andere Zuschläge???
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tidus82
Admin
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Re: Fehler in der Gehaltsabrechnung: Umgang mit Überzahlungen bei einem insolventen Mitarbeiter

Beitrag von tidus82 »

imker hat geschrieben: 9. Feb 2024, 15:49 was wurde denn bei der abrechnung faslch gemacht - Überstunden? Auslöse? andere Zuschläge???
berfed hat geschrieben: 9. Feb 2024, 13:30 Wir haben versehentlich monatlich 100€ zu viel an den betreffenden Mitarbeiter ausgezahlt, ein Betrag, der rechtmäßig seinem Treuhänder zustand.
Wäre es relevant ob es Zuschläge sind oder Überstunden oder irgendwas anderes?
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imker
praktischer Schuldnerberater
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Re: Fehler in der Gehaltsabrechnung: Umgang mit Überzahlungen bei einem insolventen Mitarbeiter

Beitrag von imker »

wegen der Erkennbarkeit der falschen Abrechnung für den Mitarbeiter und der dannnach meiner Einschätzung nicht möglchen Berufung auf die Entreicherung: erkennste, dass Du zuviel bekommen hast, zieht die Entreicherung nicht - aber ein völlig diffuses Feld, diese Entreicherung.
Und wenn nach der Gehaltszahlung und dem Verbrauchsmonat immer Geld auf dem Konto war, da ist man nicht so recht entreichert - dann kommt das Argument, man hätte mit den 100 EUR zuviel eigene Aufwändungen erspart.

Ich seh eher ein praktisches Problem beim Zurückfordern: Ist da was zu holen - jetzt oder später.
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robo
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Re: Fehler in der Gehaltsabrechnung: Umgang mit Überzahlungen bei einem insolventen Mitarbeiter

Beitrag von robo »

berfed hat geschrieben: 9. Feb 2024, 13:30 ...
woraufhin wir die überzahlte Summe von der letzten Gehaltszahlung abzogen. Der nun ehemalige Mitarbeiter fordert jedoch die Übermittlung der korrigierten Lohnabrechnungen und möchte den Gehaltsabzug für die betreffenden Jahre zurück
...
Da wir uns unsicher sind, wie die Abrechnungen für 2022 korrigiert werden sollen – eine Unsicherheit, die auch unser Steuerberater teilt –, haben wir bisher keine korrigierten Lohnabrechnungen an den Mitarbeiter versendet und sind seiner Zahlungsaufforderung noch nicht nachgegangen.
...
Dazu Imker:
imker hat geschrieben: 9. Feb 2024, 15:49 ...
aber fordere doch beim Arbeitsgericht x Monate mal 100 EUR zurück
...
mMn klingt es hier so, als ob der ex-AN die Rückzahlung der bereits einbehaltenen 100,- € ( mal x Monate ) fordert ... ?

Die Frage ist hier wohl, ist er tatsächlich so dreist, deswegen zum Arbeitsgericht zu gehen ?
Und, sollte er gehen, wie stehen seine Chancen ?
Das ist natürlich, wie so oft, schwer zu sagen ...
Getreu dem Motto: " ... vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand ... "
Es kommt natürlich auch auf den Anwalt an.
Auf den des ex-AN - und auf den des ex-AG.
Mit dem Steuerberater habt ihr scheinbar schon Pech gehabt ?
Der sollte ja zumindest die Regeln zur Korrektur von Lohnabrechnungen insbesondere in Bezug auf die Lohnsteuern und die Sozialabgaben kennen.
Sie sind in dem von Imker zitierten Haufe-Link gut beschrieben.

Wenn die Firma sich "nur" beim Netto-Auszahlungsbetrag vertippt hat, bräuchte es ja keine korrigierten Abrechnungen. Wenn die Firma aber komplett falsch gerechnet hat, dann ist jetzt Eile geboten, denn gegenüber dem Finanzamt kann der Lohnsteuerabzug immer nur bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen.
Und wie das funktioniert, sollte der Steuerberater ja wissen
und ist in dem Haufe-Link beschrieben.

Die Frage bleibt: Wird der ex-AN tatsächlich zum Arbeitsgericht gehen ?
Das wäre ja schon dreist, insbesondere dann, wenn er gewußt hat (oder hätte wissen können),
dass er jeden Monat 100,- € zuviel bekommen hat.
Ich würde die Klage abwarten und erst dann, wenn sie tatsächlich kommt, entscheiden, ob man sich das Arbeitsgericht antun will (das ist ja immer auch mit Aufwand verbunden) oder ob man "in den sauren Apfel beißt" und diesem Menschen den einbehaltenen / geforderten Betrag überweist.
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