Ein paar Fragen
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Ein paar Fragen
Hallo zusammen!
Es ist durchaus möglich, dass einige der Fragen schon mal gestellt worden sind, konnte aber keine Antworten finden.
1. Steht in einem PfüB auch die Summe, die der Schuldner dem Gläubiger schuldet? ( Ich kann mich leider nicht erinnern)
2. Kann der Schuldner bei Gericht seine Pfüb´s nachfordern, weil er die selbigen verschludert hat?
3. Aufbauend auf die erste Frage, sollte durch eine Kontopfändung die Schuldensumme ausgekehrt worden sein, verfällt der PfüB dann automatisch oder muss sich der Schuldner darum Kümmern, dass die Pfändung erlischt?
4. Werden Gläubiger, die eine Kontopfändung veranlasst haben, durch die Banken über die Geldeingänge auf dem Konto informiert?
5. Welche rechtlichen Folgen könnte folgendes Konstrukt mit sich führen?
Der Schuldner behält sich Konto ( P-Konto), lässt sich aber sein Gehalt auf das Konto einer dritten Person überweisen.
Diese Person überweist dann einen Teil des Gehalts ( 1728,xx € ),mit dem Vermerk Gehalt Dez. 2020 auf das Konto des Schuldners.
Es ist durchaus möglich, dass einige der Fragen schon mal gestellt worden sind, konnte aber keine Antworten finden.
1. Steht in einem PfüB auch die Summe, die der Schuldner dem Gläubiger schuldet? ( Ich kann mich leider nicht erinnern)
2. Kann der Schuldner bei Gericht seine Pfüb´s nachfordern, weil er die selbigen verschludert hat?
3. Aufbauend auf die erste Frage, sollte durch eine Kontopfändung die Schuldensumme ausgekehrt worden sein, verfällt der PfüB dann automatisch oder muss sich der Schuldner darum Kümmern, dass die Pfändung erlischt?
4. Werden Gläubiger, die eine Kontopfändung veranlasst haben, durch die Banken über die Geldeingänge auf dem Konto informiert?
5. Welche rechtlichen Folgen könnte folgendes Konstrukt mit sich führen?
Der Schuldner behält sich Konto ( P-Konto), lässt sich aber sein Gehalt auf das Konto einer dritten Person überweisen.
Diese Person überweist dann einen Teil des Gehalts ( 1728,xx € ),mit dem Vermerk Gehalt Dez. 2020 auf das Konto des Schuldners.
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Re: Ein paar Fragen
Hey,
zu Punkt 2 kann ich sagen das ich auch einen Pfändungs und Überweisungsbeschluss mal verloren habe und die Bank oder auch der Gläubiger mir keine Kopie zusenden wollten.
Bis heute Versuche ich an eine Kopie des Pfändungsbeschlusses ran zu kommen.
Falls Du es schaffen solltest dann sage mir bitte Bescheid wie Du es angestellt hast.
Zu den restlichen Punkten kann ich Dir leider nichts sagen.
zu Punkt 2 kann ich sagen das ich auch einen Pfändungs und Überweisungsbeschluss mal verloren habe und die Bank oder auch der Gläubiger mir keine Kopie zusenden wollten.
Bis heute Versuche ich an eine Kopie des Pfändungsbeschlusses ran zu kommen.
Falls Du es schaffen solltest dann sage mir bitte Bescheid wie Du es angestellt hast.
Zu den restlichen Punkten kann ich Dir leider nichts sagen.
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Re: Ein paar Fragen
Hi,
was deine Frage 3 betrifft:
bei mir war die Sache erledigt, nachdem die Forderung bezahlt wurde.
Zu Frage 1 (ohne Gewähr):
Nachdem das Konto - so weit ich weiß - nach der Zahlung ja wieder frei gegeben wird, muss die Höhe der Forderung ja logischerweise drin stehen.
was deine Frage 3 betrifft:
bei mir war die Sache erledigt, nachdem die Forderung bezahlt wurde.
Zu Frage 1 (ohne Gewähr):
Nachdem das Konto - so weit ich weiß - nach der Zahlung ja wieder frei gegeben wird, muss die Höhe der Forderung ja logischerweise drin stehen.
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Re: Ein paar Fragen
zu 1.: Ja, muß ja.
Im PFÜB steht die Hauptforderung und der Grund,
z.B. "Warenlieferung gem. Rechnung vom ... (Datum) ist ... Euro
zzgl. ggf. Kosten wie Gerichtskosten, EMA-Auskunft, Gebühren, Auslagen usw ist ... Euro
zzgl. ggf. Nebenforderungen z.B. Mahnkosten Ist ... Euro
zzgl. ggf. Zinsen genau aufgeschlüsselt in welcher Höhe in % und für welchen Zeitraum ist ... Euro
zu 2.
versuchen kann man es ja, am besten persönlich direkt beim Gericht, weil vermutlich zumindest Kopierkosten anfallen, aber ob es einen Rechtsanspruch auf eine Kopie gibt ?
Keine Ahnung.
Der Gläubiger wird sich wohl kaum die Mühe machen.
Ein Gerichtsvollzieher (falls beauftragt) müßte auch eine Ausfertigung haben. Bekommt er das Geld, übergibt er den VB mit dem Vermerkt "erledigt" (oder so).
zu 3.
Meines Wissens: "Ja".
Wenn der Schuldner dem Drittschuldner (z.B. Bank) nachweist, dass die Forderung bezahlt wurde, dann hat sich der PFÜB ja erledigt. Hier war es nach meiner Erinnerung jedoch so, dass die Bank selbst den geforderten Betrag von dem gepfändeten Konto nicht überwiesen hat (obwohl genügend Deckung drauf war) mit der Begründung: "Wegen des PFÜB darf über das Konto nicht verfügt werden."
Irgendwie ja unsinnig. Vielleicht war es ja auch nur Schikane der Bank?
zu 4.
Nein, meines Wissens nicht.
Warum sollte sich eine Bank diese Mühe machen?
zu 5.
Keine gute Idee.
Wenn der Gläubiger davon erfährt, dann kann er gegen den Kontoinhaber als Drittschuldner den "Herausgabeanspruch" (des Schuldners) pfänden lassen - und dafür gibt es keinen Pfändungsschutz.
Welchen Vermerk die Person auf den Überweisungsträger schreibt, ist voll egal.
Und es ist für einen Gläubiger nicht schwierig, ggf. den Arbeitgeber herauszufinden und dann von diesem zu erfahren, wohin er den Lohn überweist.
(Aber hier ist ja ein Schuldner-Forum, kein Gläubiger-Forum, deswegen schreib ich hier nicht, wie ein Gläubiger das herausfinden kann
Auf dem P-Konto ist ein Geldeingang pro Monat in Höhe des persönlichen Freibetrages geschützt, egal, woher das Geld kommt, ob Lohn/Gehalt, Rente, ALG1 oder 2, selbständige Arbeit, private Verkäufe oder woher auch immer. Pro Monat. Ein "Überhang" kann nur einmalig in den Folgemonat übertragen werden, wird das Geld dann nicht verbraucht, muß die Bank es an den Gläubiger überweisen.
Alles "ohne Gewähr", versteht sich.
Im PFÜB steht die Hauptforderung und der Grund,
z.B. "Warenlieferung gem. Rechnung vom ... (Datum) ist ... Euro
zzgl. ggf. Kosten wie Gerichtskosten, EMA-Auskunft, Gebühren, Auslagen usw ist ... Euro
zzgl. ggf. Nebenforderungen z.B. Mahnkosten Ist ... Euro
zzgl. ggf. Zinsen genau aufgeschlüsselt in welcher Höhe in % und für welchen Zeitraum ist ... Euro
zu 2.
versuchen kann man es ja, am besten persönlich direkt beim Gericht, weil vermutlich zumindest Kopierkosten anfallen, aber ob es einen Rechtsanspruch auf eine Kopie gibt ?
Keine Ahnung.
Der Gläubiger wird sich wohl kaum die Mühe machen.
Ein Gerichtsvollzieher (falls beauftragt) müßte auch eine Ausfertigung haben. Bekommt er das Geld, übergibt er den VB mit dem Vermerkt "erledigt" (oder so).
zu 3.
Meines Wissens: "Ja".
Wenn der Schuldner dem Drittschuldner (z.B. Bank) nachweist, dass die Forderung bezahlt wurde, dann hat sich der PFÜB ja erledigt. Hier war es nach meiner Erinnerung jedoch so, dass die Bank selbst den geforderten Betrag von dem gepfändeten Konto nicht überwiesen hat (obwohl genügend Deckung drauf war) mit der Begründung: "Wegen des PFÜB darf über das Konto nicht verfügt werden."
Irgendwie ja unsinnig. Vielleicht war es ja auch nur Schikane der Bank?
zu 4.
Nein, meines Wissens nicht.
Warum sollte sich eine Bank diese Mühe machen?
zu 5.
Keine gute Idee.
Wenn der Gläubiger davon erfährt, dann kann er gegen den Kontoinhaber als Drittschuldner den "Herausgabeanspruch" (des Schuldners) pfänden lassen - und dafür gibt es keinen Pfändungsschutz.
Welchen Vermerk die Person auf den Überweisungsträger schreibt, ist voll egal.
Und es ist für einen Gläubiger nicht schwierig, ggf. den Arbeitgeber herauszufinden und dann von diesem zu erfahren, wohin er den Lohn überweist.
(Aber hier ist ja ein Schuldner-Forum, kein Gläubiger-Forum, deswegen schreib ich hier nicht, wie ein Gläubiger das herausfinden kann
Auf dem P-Konto ist ein Geldeingang pro Monat in Höhe des persönlichen Freibetrages geschützt, egal, woher das Geld kommt, ob Lohn/Gehalt, Rente, ALG1 oder 2, selbständige Arbeit, private Verkäufe oder woher auch immer. Pro Monat. Ein "Überhang" kann nur einmalig in den Folgemonat übertragen werden, wird das Geld dann nicht verbraucht, muß die Bank es an den Gläubiger überweisen.
Alles "ohne Gewähr", versteht sich.
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Re: Ein paar Fragen
Wenn ich mich richtig erinnere wird von der Bank ja erst dann ausgekehrt, wenn der Überhang höher ist als der pfändungsfreie Betrag, es ist also ein Überhang von 1378,xx € vorhanden, dann werden 200,00 € ausgekehrt.
Interessant wäre jetzt, ob der Schuldner in die Angelegenheit in irgend einer Form eingreifen kann.
Wenn der bestehende Überhang bereits höher ist, als der eigentlich geschuldete Betrag, kann der Schuldner dann der Bank eine Art Auftrag erteilen, das Geld in Höhe der Forderung auszukehren?
Interessant wäre jetzt, ob der Schuldner in die Angelegenheit in irgend einer Form eingreifen kann.
Wenn der bestehende Überhang bereits höher ist, als der eigentlich geschuldete Betrag, kann der Schuldner dann der Bank eine Art Auftrag erteilen, das Geld in Höhe der Forderung auszukehren?
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Re: Ein paar Fragen
Ja, das geht. So geschehen bei mir. Forderung lag bei um die 80€, Kontostand im gut dreistelligen Bereich.
Hab dann gesagt, sie sollen das überweisen und daraufhin wurde auch das Konto umgehend wieder frei gegeben.
Hab dann gesagt, sie sollen das überweisen und daraufhin wurde auch das Konto umgehend wieder frei gegeben.
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Re: Ein paar Fragen
Meine Bekannte hat es endlich mal geschafft, bei der Bank in Erfahrung zu bringen wer da alles so pfänden möchte.
Mit dem bestehenden Überhang hat sie jetzt einen Gläubiger befriedigt und will dies auch weiterhin so machen.
Es handelt sich dabei um weitere fünf Gläubiger mit einer Schuldensumme von rund 2500,- €, eigentlich kleine Fische.
Die Fragen die sich aber stellen, wie geht es weiter. Muss sie sich bei den Gläubigern, die sie befriedigt hat, den Titel aushändigen lassen oder muss sie eher damit rechen, dass die Gläubiger erneut an sie herantreten, weil sich die Kosten seit der entsprechenden PfüB´s noch erhöht haben?
Mit dem bestehenden Überhang hat sie jetzt einen Gläubiger befriedigt und will dies auch weiterhin so machen.
Es handelt sich dabei um weitere fünf Gläubiger mit einer Schuldensumme von rund 2500,- €, eigentlich kleine Fische.
Die Fragen die sich aber stellen, wie geht es weiter. Muss sie sich bei den Gläubigern, die sie befriedigt hat, den Titel aushändigen lassen oder muss sie eher damit rechen, dass die Gläubiger erneut an sie herantreten, weil sich die Kosten seit der entsprechenden PfüB´s noch erhöht haben?
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- praktischer Schuldnerberater
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- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Ein paar Fragen
Ich würde mir die Titel herbeiwünschen. Ob man das "muss" steht aber nirgends geschrieben.
Die Nummer mit der Forderungsnachgeburt nach vollständiger, erfolgreicher Pfändung ist in der Regel eher was für die "besonderen" Inkassobuden. Das machen (zum Glück) längst nicht alle.
Keine Ahnung was die Dame da alles auf dem Konto hat ... zahlen würde ich solche Nachgeburten auf jeden Fall in aller Regel nicht.
Es ist wahrscheinlich müßig aber ich machs trotzdem mal: Der von Dir dargestellte Weg eine offenkundlich sehr umfangreiche Über- und Häppchenent-schuldung zu "betreuen" ist mit höchster Wahrscheinlichkeit höchst unwirtschaftlich, wohlwollend ausgedrückt unweise und in an und Abführung aller Argumente mit Sicherheit fürn Arsch;)
Die Nummer mit der Forderungsnachgeburt nach vollständiger, erfolgreicher Pfändung ist in der Regel eher was für die "besonderen" Inkassobuden. Das machen (zum Glück) längst nicht alle.
Keine Ahnung was die Dame da alles auf dem Konto hat ... zahlen würde ich solche Nachgeburten auf jeden Fall in aller Regel nicht.
Es ist wahrscheinlich müßig aber ich machs trotzdem mal: Der von Dir dargestellte Weg eine offenkundlich sehr umfangreiche Über- und Häppchenent-schuldung zu "betreuen" ist mit höchster Wahrscheinlichkeit höchst unwirtschaftlich, wohlwollend ausgedrückt unweise und in an und Abführung aller Argumente mit Sicherheit fürn Arsch;)
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Re: Ein paar Fragen
Meine Bekannte hat jetzt sogar etwas zurück überwiesen bekommen, warum ist allerdings noch nicht klar.
Eine Frage wäre da noch.
Muss meine Bekannte bzw. die Bank bei der Befriedigung der Gläubiger die Reihenfolge beachten?
Eine Frage wäre da noch.
Muss meine Bekannte bzw. die Bank bei der Befriedigung der Gläubiger die Reihenfolge beachten?
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