Allgemeine Frage zur Verjährung (Einrede der Verjährung)

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cine
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Allgemeine Frage zur Verjährung (Einrede der Verjährung)

Beitrag von cine »

Ich habe da mal eine Frage zur Verjährung.

Annahme: Ältere Titel vorhanden Kosten und HF sind mit 5% über Basiszinz zu verzinsen.

Diese Zinsen verjähren alle 3 Jahre (NACH dem Jahr der Entstehung) wenn kein hemmendes Ereignis eintritt.

Diese Verjährung muss aktiv mit der Einrede der Verjährung geltend gemacht werden.

Soweit so unklar.

Was ist mit kosten des Inkassos, Anwalt, Vollstreckungskosten usw. wenn diese nicht bereits im Tittel verankert sind?

Fallbeispiel:

Forderung von 2004
Tituliert sind
Hauptforderung 2000€
Kosten des Verfahrens 180
Anwaltskosten 55
Zinsen bis zum Titel 3,40
und danach laufende Zinsen auf HF und Kosten5% ü. BZ


In den darauffolgenden Jahren wurde immer wieder Zwangsvollstreckung betrieben, das ganze an verschiedene Inkassos abgegeben usw. so dass die Summe auf fast das doppelte angestiegen ist.

Letzter Zwangsvollstreckungsversuch 2015

Wenn man jetzt die Einrede der Verjährung stellt, fallen darunter auch alle nicht titulierten Nebenforderungen auch weg? Sprich mit der Einrede bleiben dann dann nur noch die titulierten Posten, sowie die Zinsen und evtl. neuen Posten der letzten 3 Jahre bestehen?

Wenn ja würde das gleiche auch gelten wenn die Forderung verkauft wurde?

Wenn man nun die im Fallbsp. genannten Summen bezahlt (Inkl. Zinsen der letzten 3 Jahre?) und davor die Einrede der Verjährung gestellt hat. Müsste einem der Titel ausgehändigt werden.
Zinsen deshalb weil die ja im Titel mit "zu Verzinsen" drinn stehen und somit die nicht verjährten Zinsen zum Titel gehören.

Ist die Annahme so richtig?
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Re: Allgemeine Frage zur Verjährung (Einrede der Verjährung)

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Hi cine,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Allgemeine Frage zur Verjährung (Einrede der Verjährung)" geschaut?
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imker
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Re: Allgemeine Frage zur Verjährung (Einrede der Verjährung)

Beitrag von imker »

Der Schuldner zahlt auch die Vollstreckungskosten, § 788 ZPO
siehe hier
https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de ... Itemid=292

und der BGH dazu

Diese Konsequenz entspricht vielmehr dem Willen des Gesetzgebers. Dies wird in § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB deutlich, wonach nicht nur jeder Vollstreckungsversuch, sondern schon jeder Vollstreckungsantrag einen Neubeginn der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auslöst, auch wenn der Vollstreckungsversuch kurz vor deren Ablauf erfolgt. Um sicherzustellen, dass auch für den Anspruch auf Ersatz von Vollstreckungskosten, die nach § 788 ZPO nicht besonders tituliert zu werden brauchen, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, hat der Gesetzgeber dies mit § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ausdrücklich klargestellt (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks 15/3653 S. 17). Dieser Wertung widerspräche es, den durch eine Kostengrundentscheidung titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruch einer anderen Verjährungsfrist zu unterwerfen.
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cine
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Re: Allgemeine Frage zur Verjährung (Einrede der Verjährung)

Beitrag von cine »

Ah ok, für die Vollstreckungskosten gelten also auch die 30 Jahre und können ohne weiteren Titel, der ja auch wieder kosten verursachen würde, mit eingefordert werden. Gut, da zusätzliche Kosten verhindert werden, schlecht da halt auch 30 Jahre (oder länger) vollstreckt werden kann.

Nun die interessannte Frage was ist mit dem ganzen Inkasso Gedöns? Das sind ja keine Kosten der Vollstreckung
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insolaner
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Re: Allgemeine Frage zur Verjährung (Einrede der Verjährung)

Beitrag von insolaner »

cine hat geschrieben: 29. Nov 2020, 17:27wenn kein hemmendes Ereignis eintritt.
ich nehme mal an, regelmässiges Altpapier im Rhythmus mehrerer Wochen zöhlt nicht dazu?

Vor allem, wenn die Inhalte eher albern wirken...

- Wir fordern...
- Bei Nichtzahlung kommt GV, Lohnpföndung etc.
- also wenn Sie nicht zahlen schicken wir GV zur VA, ggf. mit Erzwingungshaft und alles
- beiliegend Selbstauskunft, bitte ausfüllen
- Ratenangebot (ca. Hälfte des aktuellen Standes, immer noch mehr als vom Unsinnskäse bereinigte Summe ;))
- Bitte rufen Sie in einer dringenden Angelegenheit an!
- Leider haben Sie nicht angerufen, da müssen wir wohl weitere Schritte einleiten.
- wir leiten weitere Schritte ein, wenn wir keine Antwort bekommen.

Und irgendwann geht's wieder von vorne los - warum machen die sowas? Rechnen die mit 'Zermürbung', und irgendwann zahlt der Schuldner plötzlich alles? Oder ist das eine Taktik, zB "er konnte uns ja nicht vergessen, wir haben ja dauernd geschrieben"...

Post geht zwar an die Wohnadresse, die ist aber nicht zugleich Meldeadresse (auch so eine Baustelle...).
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cine
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Re: Allgemeine Frage zur Verjährung (Einrede der Verjährung)

Beitrag von cine »

insolaner hat geschrieben: 30. Nov 2020, 02:12
cine hat geschrieben: 29. Nov 2020, 17:27wenn kein hemmendes Ereignis eintritt.
ich nehme mal an, regelmässiges Altpapier im Rhythmus mehrerer Wochen zöhlt nicht dazu?

Vor allem, wenn die Inhalte eher albern wirken...

- Wir fordern...
- Bei Nichtzahlung kommt GV, Lohnpföndung etc.
- also wenn Sie nicht zahlen schicken wir GV zur VA, ggf. mit Erzwingungshaft und alles
- beiliegend Selbstauskunft, bitte ausfüllen
- Ratenangebot (ca. Hälfte des aktuellen Standes, immer noch mehr als vom Unsinnskäse bereinigte Summe ;))
- Bitte rufen Sie in einer dringenden Angelegenheit an!
- Leider haben Sie nicht angerufen, da müssen wir wohl weitere Schritte einleiten.
- wir leiten weitere Schritte ein, wenn wir keine Antwort bekommen.

Und irgendwann geht's wieder von vorne los - warum machen die sowas? Rechnen die mit 'Zermürbung', und irgendwann zahlt der Schuldner plötzlich alles? Oder ist das eine Taktik, zB "er konnte uns ja nicht vergessen, wir haben ja dauernd geschrieben"...

Post geht zwar an die Wohnadresse, die ist aber nicht zugleich Meldeadresse (auch so eine Baustelle...).

Richtig. Hemmende Ereignisse sind z.B. Verhandlungen, danach läuft die Frist weiter.
Neubeginn der Verjährung sind z.b. Ratenzahlung, Vollstreckung.

Gerade das Ratenzahlen mit kleinen Beträgen ist eine beliebte Masche
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imker
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Re: Allgemeine Frage zur Verjährung (Einrede der Verjährung)

Beitrag von imker »

Inkasso der titulierten Forderung - die meinst Du?
Ich habe den Eindruck, dass diese Inkassokosten auch nur mit 30 jahren verjähren...

Die Lösung ist auch wieder aus 788 ZPO abzuleiten und da tut sich wieder starke einzelfallbezogene Kasuistik auf - das muss erforderlich sein und es darf nicht gegen die Pflicht zur Schadensminderung verstoßen werden bzw. mit umgekehrter Beweislast: Schadensminderungspflicht muss eingehalten werden - vielleicht ein Thema für eine Seminararbeit.

Beispiele aus dem Netz:

LG Darmstadt, Beschl. v. 15.3.2017 – 5 T 515/16
und
https://www.iww.de/ve/kosten-und-gebueh ... ig-f111717

Wobei hilft das Ergebnis, wonach das nicht zu erstatten ist? Inkasso-Unternehmen wird das naturgemäß anders sehen und der Schuldner hat nur dann gute Chancen, mit seiner Meinung Erfolg zu haben, wenn er mit eindeutiger Verrechnungs-Bestimmung auf die anderen Positionen zahlen könnte und zahlt - das ist in der Praxis nicht üblich und daher auch nicht Gegenstand einer „gefestigten Rechtsprechung“.
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