Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

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caffery
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von caffery »

Für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass die Kontoverbindung noch existiert: Ich behaupte mal ja.

Es ist nicht verboten eine Forderung trotz Restschuldbefreiung zu bedienen. Diese Forderungen sind auch rechtlich nicht "weg", sondern einfach nur nicht mehr vollstreckbar bzw. mit einer Einrede behaftet.

Wegen der Einrede könnte ein Gläubiger zwar grundsätzlich nicht mehr ver- bzw. aufrechnen. Er könnte also kein Geld etwa von einem anderen Konto/Vertrag/Guthaben im gleichen Hause "rüberschieben".
Wenn aber ganz ausdrücklich auf die restschuldbefreite Forderung (also auf die Kontonummer der Insolvenzforderung) geleistet wird, könnte er das Geld meiner Ansicht nach behalten.

Stellt sich am Ende noch die Frage, wieso man es überhaupt dazu kommen lassen sollte, dass auf so einem Konto noch Geld landet und ob man das nicht verhindern sollte/könnte/müsste.
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Shopgirl
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Shopgirl »

Wenn das Konto wirklich zu ist, landet da nichts mehr. Dann wird eine Überweisung postwendend an den Absender zurückgeschickt. Unabhängig davon, ob du noch Schulden bei der Bank hast.
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Witwe Bolte
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Witwe Bolte »

Es kann allerdings auch vorkommen, dass eine Bank ein Konto kündigt
(ein unbedarfter Mensch denkt ja dann, das Konto sei 'wirklich zu',
zumal das Konto bei Kündigung im Plus war
und er das Konto zum Kündigungstermin auf Null gebracht hatte),
und dass die Bank Monate später eine auf diesem Konto irrtümlich eingehende Gutschrift
eben nicht "postwendend an den Absender zurückgeschickt",
sondern einfach einkassiert (ohne den vermeintlich "Ex-" Kontoinhaber zu informieren)
und dieser die ausstehende Zahlung anmahnt und der Kunde empört ist
(" ... aber ich hab doch bereits lange bezahlt ...").

Hier so erlebt mit der CoBa ...
Soviel zum Thema: Alle Banken verhalten sich immer ganz korrekt.
*lachwech*

Nachsatz: Wohlgemerk, bei dieser Bank bestanden keine Schulden!
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Casio
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Casio »

Hallo und Guten Morgen,

ich hätte zu dieser Thematik auch noch mal eine kurze Frage.
Einige User berichteten hier, dass sie die gepfändeten Lohnbestandteile zwischen Ablauf der 3 oder 5 Jahre und Beschluss der Restschuldbefreiung zurück erhalten haben.
Ich warte auch auf meinen Beschluss zur Restschuldbefreiung und verfolge deshalb auch die Bekanntgaben auf der Internetseite Insolvenzbekanntmachungen. Hier fiel mir auf, dass auf einigen Beschlüssen folgender Hinweis mit aufgenommen wurde: ......" Bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung endet die Abtretungsfrist mit der Rechtskraft der Entscheidung (§§ 300 Abs. 4 S. 3, 299 InsO)".
Würde das nicht heißen, dass die entsprechenden abgetretenen Beträge bis zur Rechtskraft des Beschlusses einbehalten werden und nicht bis zum Stichtag "Ablauf der 5 Jahre"?

Gruß
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tidus82
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von tidus82 »

Hallo Casio :-) Dafür musst du dir bitte mal 300a anschauen - da steht direkt im ersten Satz:
Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse.
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imker
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von imker »

Durch die Verweisung auf § 300a InsO hat dann der TH nach Rechtskraft das herauszugeben, was nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 beim ihm noch angekommen ist.
Er sammelt also bis zur Rechtskrft noch das Geld ein, muss dann aber mit Rechtskraft des Beschlusses durch diese Verweisung auf eine Vorschrift für das eröffnete Insolvenzverfahren ab Vorliegen der Voraussetzungen (oder ab einer späteren Antragstellung) das einbegsammelte Geld wieder herausgeben.

oh tidus schrieb das auch - jedenfalls inhaltlich und verständlich - nur: du bist nicht mehr im Insolvenzverfahren und damit gibt es keine Insolvenzmassse mehr. :o

mal sehen, was andere dann noch schreiben..... :lol:
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Graf Wadula
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Graf Wadula »

Leider wird das immer wieder falsch verstanden und der Satz ist m.E. auch nicht richtig. Denn §300a InsO regelt das eindeutig. Der Neuerwerb, der nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 satz 2 InsO vorliegen, ist an den Schuldner zurückzuerstatten. § 300 IV InsO sagt lediglich, dass bis zur Rechtskraft die Abtretung weiterhin gilt. Und das ist ja auch konsequent, denn gemäß § 30oa InsO soll der TH ja die Beträge bis Rechtskraft weiterhin einsammeln und bei etwaiger Rechtskraft an den Schuldner zurückerstatten. Diese ganze Konstruktion beruht auf einer BGH-Entscheidung zum alten Recht. Trotzdem wird das oft - gerade von TH - anders verstanden. Insofern wird man auf eine BGH-Entscheidung oder aber eine Klarstellung des Gesetzgebers warten müssen.
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Käsebrot
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Käsebrot »

Um es mal von der praktischen Seite zu sehen:

Mein Verfahren war im Juni beendet, die RSB erhielt ich aber erst im August. Bis dahin verwaltete der TH noch das Geld von meinem abgetretenen Gehalt.

Für Juni und Juli erhielt er einen kleinen Obulus dafür, dass er auf mein Geld aufpasste, die Abtretung von August war davon indes nicht mehr erfasst und wurde mir deswegen voll erstattet.
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Casio
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Casio »

Zunächst einmal bedanke ich mich für eure Antworten und Hinweise.
Konkret heißt das für mich, wenn ich das richtig verstanden habe, mir stehen nach Ablauf der 5 Jahre bis zur Erteilung der RSB die einbehaltenen Pfändungsbeträge zu, und dabei spielt es keine Rolle, ob ich mich bereits in der Wohlverhaltensphase befinde? Ich befürchte, dass wird meine Treuhänderin nicht so sehen.
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Käsebrot
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Käsebrot »

Genau, es ist vollkommen egal in welcher Phase des Verfahrens du dich dann befindest. Die Begrifflichkeiten sind im Gesetzestext manchmal etwas irreführend, gelten aber sowohl für das eröffnete Verfahren als auch die anschließende WVP.

Deine TH kann allenfalls noch ein bisschen Verwaltergebühr für diesen Zeitraum verlangen, nicht aber die kompletten Beträge einbehalten.
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