Sorry, es ist nicht egal.Mrsunshine hat geschrieben: ↑21. Jan 2019, 12:11
Aber ist das nicht egal ob zusammen gewohnt oder eben nicht?!
Wird ja eh als eine Unterhaltspflichtige Person angesehen?!
Der Arbeitgeber ist nach Zustellung des Pfüb verpflichtet, die pfändbaren Lohnbestandteile an den Gläubiger auszukehren. Die Höhe des pfändbaren Betrags ist abhängig vom Einkommen und der Anzahl der Personen, denen der Arbeitnehmer Unterhalt leistet (§ 850c ZPO). Der Arbeitgeber sollte, um Haftungsrisiken zu vermeiden, genau ermitteln, ob und wenn ja wie Unterhaltsverpflichtungen bestehen und ob der Arbeitnehmer den Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Dafür benötigt er Ihre Angaben.
Die Ehefrau gilt immer als unterhaltsberechtigt. Das gilt auch für die Kinder des Arbeitnehmers die in seinem Haushalt leben.
Bei Geschiedenen, Getrenntlebenden und Kindern außerhalb des Haushaltes sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob und für wie viele Personen er Unterhalt bezahlt. Zu berücksichtigen sind nur gesetzliche Unterhaltspflichten. Entscheidend ist dabei nicht, gegenüber wie vielen Personen der Arbeitnehmer gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, sondern an wie viele er tatsächlich Unterhalt leistet. Der Arbeitgeber darf sich dabei auf die Angaben des Arbeitnehmers verlassen, sofern er nicht sichere Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben hat (BAG, Urteil 26.11.1986, Az: 4 AZR 786/85; DB 1987, 794). Zu Beweiszwecken sollten Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung verlangen.
Echt jetzt?Mrsunshine hat geschrieben: ↑21. Jan 2019, 12:11 Ist echt mega viel arbeit, für 5 Jahre die Kontoauszüge ausdrucken etc.